Schema: Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)

4. März 2026

12 Kommentare

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Wie prüfst Du die strafrechtlichen Konkurrenzen?

  1. Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?

    Tateinheit (§ 52 StGB) setzt Handlungseinheit voraus. Formen der Handlungseinheit sind: Handlung im natürlichen Sinne, tatbestandliche Handlungseinheit und natürliche Handlungseinheit (umfasst die sukzessive und iterative natürliche Handlungseinheit). Liegt keine Handlungseinheit vor, so befindet man sich im Bereich der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

  2. Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?

    Bei Tateinheit (§ 52 StGB) führt die Handlungseinheit grundsätzlich zur Idealkonkurrenz. Tatmehrheit (§ 53 StGB) führt dagegen zur Realkonkurrenz, d.h. alle verwirklichten Delikte werden in den Schuldspruch aufgenommen. Eine Ausnahme besteht jeweils bei Gesetzeskonkurrenz. Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn ein Delikt hinter ein anders zurücktritt, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist.

    1. Gesetzeskonkurrenz bei Tatmehrheit

      Grundsätzlich ist Realkonkurrenz nach § 53 StGB anzunehmen, es sei denn, es liegt eine mitbestrafte Vortat oder Nachtat vor. Mitbestrafte Vortat meint Fälle der Subsidiarität oder der Konsumtion (z.B. § 30 Abs. 2 StGB). Die Annahme einer mitbestraften Nachtat beruht auch auf dem Grundgedanken der Konsumtion. Sie liegt vor, wenn die Nachtat sich in der Ausweitung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt.

    2. Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit

      Bei Tateinheit gibt es drei Arten der Konkurrenz: Spezialität, (formell/materielle) Subsidiarität und Konsumtion.

  3. Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?

    Die Tatbestände, die nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wurden, stehen bei Tateinheit (§ 52 StGB) in Idealkonkurrenz zueinander und bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) in Realkonkurrenz, d.h. sie werden alle in den Schuldspruch aufgenommen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

3.11.2021, 19:03:46

Den Aufbau halte ich für nicht ganz stringent und umfassend. Mein Vorschlag wäre: I. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit? wenn keine Handlungseinheit (eine Handlung im natürlichen Sinn,

tatbestandlich

e Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit),

da

nn Handlungsmehrheit II.

Gesetzeskonkurrenz

en als Filterstufe * bei Handlungseinheit: Spezialität, Subsidiarität,

Konsumtion

* bei Handlungsmehrheit: mitbestrafte Vor-/Nachtat

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

3.11.2021, 19:05:41

III. Tateinheit/-mehrheit Was nicht durch

Gesetzeskonkurrenz

verdrängt wird, bleibt übrig: * bei Handlungseinheit Tateinheit (Idealkonkurrenz), § 52 StGB * bei Handlungsmehrheit Tatmehrheit (

Realkonkurrenz

), § 53 StGB Mit diesem Aufbau wird mE deutlicher,

da

ss es sowohl bei Handlungseinheit als auch bei Handlungsmehrheit

Gesetzeskonkurrenz

en gibt und was deren Konsequenz ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2021, 12:31:24

Da

nke für den Hinweis, TeamRahad.

Da

s vorherige Schema war im Hinblick auf die Tatmehrheit in der Tat missverständlich. Es ist nicht immer leicht, eine Baumstruktur sinnvoll in

da

s

Prüfungsschemata

zu übersetzen. Wir haben es aber nun noch einmal überarbeitet. Schau Dir gerne an, ob es Dir so besser gefällt. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.11.2021, 13:06:13

Da

nke Lukas,

ja

da

s Schema kenne ich eigentlich auch als Baumstruktur, aber ist natürlich in der App eher schwierig

da

rzustellen. So wie es

jetzt

ist, gefällt es mir gut 👍 :) Einen schönen Nachmittag dir!

SO

SophiaOe

20.1.2026, 17:39:03

3030 Tagen nach Beginn meines Jurastudiums und 6 Tage vor der mündlichen Prüfung vom 2. StEx habe ich heute zum ersten Mal

da

s Gefühl, die Begrifflichkeiten der Konkurrenzen wirklich zu verstehen!

DEPA

Der Paragraf

8.3.2022, 22:57:15

Unter II. heißt es: „Handlungseinheit führt bei Tateinheit zur

Realkonkurrenz

“.

Da

s verwirrt mich, weil ich I. so verstehe,

da

ss Handlungseinheit und Tatmehrheit sich ausschließen. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 18:49:59

Hallo Der Paragraf, Handlungsheit (=Tateinheit) führt zur Idealkonkurrenz. Tatmehrheit (=Handlungsmehrheit) führt

da

gegen im Grundsatz zur

Realkonkurrenz

. Idealkonkurrenz bzw.

Realkonkurrenz

liegen jeweils nicht vor, wenn ein Fall der

Gesetzeskonkurrenz

besteht. Wir haben

da

s im Text nun noch etwas deutlicher hervorgehoben. Ich hoffe

da

durch wird es klarer. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Laly

Laly

11.3.2025, 16:55:13

irgendwas stimmt mit dieser Aufgabe nicht, egal was ich eingebe bleibt es rot. selbst bei der musterlösung.

QUEERS

QueerSocialistLawyer

16.3.2025, 09:33:45

Da

s hatte ich auch schon oft. Wenn man die App ausmacht und wieder anmacht geht es

da

nn meistens wieder

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

2.4.2025, 10:25:08

Hey ihr beiden, vielen

Da

nk für die Rückmeldung. Wir konnten den Fehler leider nicht reproduzieren. Wir haben es mehrmals versucht. Wäre es möglich,

da

ss einer von euch uns einen Screencast

da

von schickt an support@jurafuchs.de?

Da

s würde uns sehr helfen. Vielen

Da

nk für eure Unterstützung

LEN

lennida

22.1.2026, 15:15:36

Sind die Begriffe in den Erklärungen bei II. verwechselt worden? Es wäre doch eigentlich korrekter zu sagen,

da

ss bei Handlungseinheit die Tateinheit grundsätzlich zur Idealkonkurrenz führt (wenn man es überhaupt so formuliert), es sei denn, die

Gesetzeskonkurrenz

en greifen. Genauso müssten doch

da

nn die Überschriften bei II. 1 und 2. "

Gesetzeskonkurrenz

en bei Handlungseinheit bzw. Handlungsmehrheit" lauten, oder nicht? Die Begriffe "Tateinheit und Tatmehrheit" sind doch, vereinfacht gesagt, erst

da

s Ergebnis, nachdem ich eine Handlungseinheit bzw. Mehrheit durch die Konkurrenzen "gefiltert" habe, oder habe ich

da

s falsch verstanden? Also die Begriffe Handlungseinheit und Tateinheit sind

ja

auch nicht einfach identisch, weil bei einer Handlungseinheit

ja

immer noch

Gesetzeskonkurrenz

gegeben sein kann?

Foxxy

Foxxy

22.1.2026, 15:16:39

Kurz: Dein Verständnis ist richtig; die Formulierungen unter II sind eher unglücklich als inhaltlich falsch. Prüfungsreihenfolge: 1. Zuerst klärst du Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit (Handlung im natürlichen Sinn,

tatbestandlich

e Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit inkl. sukzessiver/iterativer Fälle). 2.

Da

nn prüfst du die

Gesetzeskonkurrenz

: – bei Handlungseinheit: Spezialität, formelle/

materielle Subsidiarität

,

Konsumtion

; – bei Handlungsmehrheit: mitbestrafte Vor- und Nachtaten (Nachtat nur, wenn sie der Sicherung/Ausweitung der Vortat dient, den

Schaden

nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt). 3. Abschließend ordnest du die verbliebenen Tatbestände ein: bei Handlungseinheit Idealkonkurrenz (§ 52 StGB), bei Handlungsmehrheit

Realkonkurrenz

(§ 53 StGB). Bleibt nur ein Delikt, entfällt Konkurrenz.

Da

her: Die Überschriften „

Gesetzeskonkurrenz

bei Tateinheit/Tatmehrheit“ sind nicht falsch (gemeint ist die Regelfolge aus Schritt 1), präziser wäre „bei Handlungseinheit/Handlungsmehrheit“. Und

ja

, Handlungseinheit ist nicht identisch mit Tateinheit, weil

Gesetzeskonkurrenz

trotz einer Handlung zum Ausscheiden von Delikten führen kann.


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