Schema: Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)


Wie prüfst Du die strafrechtlichen Konkurrenzen?

  1. Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?

    Tateinheit (§ 52 StGB) setzt Handlungseinheit voraus. Formen der Handlungseinheit sind: Handlung im natürlichen Sinne, tatbestandliche Handlungseinheit und natürliche Handlungseinheit (umfasst die sukzessive und iterative natürliche Handlungseinheit). Liegt keine Handlungseinheit vor, so befindet man sich im Bereich der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

  2. Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?

    Bei Tateinheit (§ 52 StGB) führt die Handlungseinheit grundsätzlich zur Idealkonkurrenz. Tatmehrheit (§ 53 StGB) führt dagegen zur Realkonkurrenz, d.h. alle verwirklichten Delikte werden in den Schuldspruch aufgenommen. Eine Ausnahme besteht jeweils bei Gesetzeskonkurrenz. Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn ein Delikt hinter ein anders zurücktritt, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist.

    1. Gesetzeskonkurrenz bei Tatmehrheit

      Grundsätzlich ist Realkonkurrenz nach § 53 StGB anzunehmen, es sei denn es liegt eine mitbestrafte Vortat oder Nachtat vor. Mitbestrafte Vortat meint Fälle der Subsidiarität oder der Konsumtion (z.B. § 30 Abs. 2 StGB). Die Annahme einer mitbestraften Nachtat beruht auch auf dem Grundgedanken der Konsumtion. Sie liegt vor, wenn die Nachtat sich in der Ausweitung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt.

    2. Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit

      Bei Tateinheit gibt es drei Arten der Konkurrenz: Spezialität, (formell/materielle) Subsidiarität und Konsumtion.

  3. Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?

    Die Tatbestände, die nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wurden, stehen bei Tateinheit (§ 52 StGB) in Idealkonkurrenz zueinander und bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) in Realkonkurrenz, d.h. sie werden alle in den Schuldspruch aufgenommen.

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