Schema: Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)
4. März 2026
12 Kommentare
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Wie prüfst Du die strafrechtlichen Konkurrenzen?
Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?
Tateinheit (§ 52 StGB) setzt Handlungseinheit voraus. Formen der Handlungseinheit sind: Handlung im natürlichen Sinne, tatbestandliche Handlungseinheit und natürliche Handlungseinheit (umfasst die sukzessive und iterative natürliche Handlungseinheit). Liegt keine Handlungseinheit vor, so befindet man sich im Bereich der Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?
Bei Tateinheit (§ 52 StGB) führt die Handlungseinheit grundsätzlich zur Idealkonkurrenz. Tatmehrheit (§ 53 StGB) führt dagegen zur Realkonkurrenz, d.h. alle verwirklichten Delikte werden in den Schuldspruch aufgenommen. Eine Ausnahme besteht jeweils bei Gesetzeskonkurrenz. Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn ein Delikt hinter ein anders zurücktritt, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist.
Gesetzeskonkurrenz bei Tatmehrheit
Grundsätzlich ist Realkonkurrenz nach § 53 StGB anzunehmen, es sei denn, es liegt eine mitbestrafte Vortat oder Nachtat vor. Mitbestrafte Vortat meint Fälle der Subsidiarität oder der Konsumtion (z.B. § 30 Abs. 2 StGB). Die Annahme einer mitbestraften Nachtat beruht auch auf dem Grundgedanken der Konsumtion. Sie liegt vor, wenn die Nachtat sich in der Ausweitung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt.
Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit
Bei Tateinheit gibt es drei Arten der Konkurrenz: Spezialität, (formell/materielle) Subsidiarität und Konsumtion.
Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?
Die Tatbestände, die nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wurden, stehen bei Tateinheit (§ 52 StGB) in Idealkonkurrenz zueinander und bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) in Realkonkurrenz, d.h. sie werden alle in den Schuldspruch aufgenommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
3.11.2021, 19:03:46
Den Aufbau halte ich für nicht ganz stringent und umfassend. Mein Vorschlag wäre: I. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit? wenn keine Handlungseinheit (eine Handlung im natürlichen Sinn,
tatbestandliche Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit),
dann Handlungsmehrheit II.
Gesetzeskonkurrenzen als Filterstufe * bei Handlungseinheit: Spezialität, Subsidiarität,
Konsumtion* bei Handlungsmehrheit: mitbestrafte Vor-/Nachtat
TeamRahad 🧞
3.11.2021, 19:05:41
III. Tateinheit/-mehrheit Was nicht durch
Gesetzeskonkurrenzverdrängt wird, bleibt übrig: * bei Handlungseinheit Tateinheit (Idealkonkurrenz), § 52 StGB * bei Handlungsmehrheit Tatmehrheit (
Realkonkurrenz), § 53 StGB Mit diesem Aufbau wird mE deutlicher,
dass es sowohl bei Handlungseinheit als auch bei Handlungsmehrheit
Gesetzeskonkurrenzen gibt und was deren Konsequenz ist.
Lukas_Mengestu
4.11.2021, 12:31:24
nke für den Hinweis, TeamRahad.
Das vorherige Schema war im Hinblick auf die Tatmehrheit in der Tat missverständlich. Es ist nicht immer leicht, eine Baumstruktur sinnvoll in
das
Prüfungsschematazu übersetzen. Wir haben es aber nun noch einmal überarbeitet. Schau Dir gerne an, ob es Dir so besser gefällt. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
SophiaOe
20.1.2026, 17:39:03
3030 Tagen nach Beginn meines Jurastudiums und 6 Tage vor der mündlichen Prüfung vom 2. StEx habe ich heute zum ersten Mal
das Gefühl, die Begrifflichkeiten der Konkurrenzen wirklich zu verstehen!
Der Paragraf
8.3.2022, 22:57:15
Unter II. heißt es: „Handlungseinheit führt bei Tateinheit zur
Realkonkurrenz“.
Das verwirrt mich, weil ich I. so verstehe,
dass Handlungseinheit und Tatmehrheit sich ausschließen. LG
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 18:49:59
Hallo Der Paragraf, Handlungsheit (=Tateinheit) führt zur Idealkonkurrenz. Tatmehrheit (=Handlungsmehrheit) führt
dagegen im Grundsatz zur
Realkonkurrenz. Idealkonkurrenz bzw.
Realkonkurrenzliegen jeweils nicht vor, wenn ein Fall der
Gesetzeskonkurrenzbesteht. Wir haben
das im Text nun noch etwas deutlicher hervorgehoben. Ich hoffe
dadurch wird es klarer. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Laly
11.3.2025, 16:55:13
irgendwas stimmt mit dieser Aufgabe nicht, egal was ich eingebe bleibt es rot. selbst bei der musterlösung.
Christian Leupold-Wendling
2.4.2025, 10:25:08
lennida
22.1.2026, 15:15:36
Sind die Begriffe in den Erklärungen bei II. verwechselt worden? Es wäre doch eigentlich korrekter zu sagen,
dass bei Handlungseinheit die Tateinheit grundsätzlich zur Idealkonkurrenz führt (wenn man es überhaupt so formuliert), es sei denn, die
Gesetzeskonkurrenzen greifen. Genauso müssten doch
dann die Überschriften bei II. 1 und 2. "
Gesetzeskonkurrenzen bei Handlungseinheit bzw. Handlungsmehrheit" lauten, oder nicht? Die Begriffe "Tateinheit und Tatmehrheit" sind doch, vereinfacht gesagt, erst
das Ergebnis, nachdem ich eine Handlungseinheit bzw. Mehrheit durch die Konkurrenzen "gefiltert" habe, oder habe ich
das falsch verstanden? Also die Begriffe Handlungseinheit und Tateinheit sind
jaauch nicht einfach identisch, weil bei einer Handlungseinheit
jaimmer noch
Gesetzeskonkurrenzgegeben sein kann?
Foxxy
22.1.2026, 15:16:39
Kurz: Dein Verständnis ist richtig; die Formulierungen unter II sind eher unglücklich als inhaltlich falsch. Prüfungsreihenfolge: 1. Zuerst klärst du Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit (Handlung im natürlichen Sinn,
tatbestandliche Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit inkl. sukzessiver/iterativer Fälle). 2.
Dann prüfst du die
Gesetzeskonkurrenz: – bei Handlungseinheit: Spezialität, formelle/
materielle Subsidiarität,
Konsumtion; – bei Handlungsmehrheit: mitbestrafte Vor- und Nachtaten (Nachtat nur, wenn sie der Sicherung/Ausweitung der Vortat dient, den
Schadennicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt). 3. Abschließend ordnest du die verbliebenen Tatbestände ein: bei Handlungseinheit Idealkonkurrenz (§ 52 StGB), bei Handlungsmehrheit
Realkonkurrenz(§ 53 StGB). Bleibt nur ein Delikt, entfällt Konkurrenz.
Daher: Die Überschriften „
Gesetzeskonkurrenzbei Tateinheit/Tatmehrheit“ sind nicht falsch (gemeint ist die Regelfolge aus Schritt 1), präziser wäre „bei Handlungseinheit/Handlungsmehrheit“. Und
ja, Handlungseinheit ist nicht identisch mit Tateinheit, weil
Gesetzeskonkurrenztrotz einer Handlung zum Ausscheiden von Delikten führen kann.
