Schema: Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)

26. Dezember 2024

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Wie prüfst Du die strafrechtlichen Konkurrenzen?

  1. Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?

    Tateinheit (§ 52 StGB) setzt Handlungseinheit voraus. Formen der Handlungseinheit sind: Handlung im natürlichen Sinne, tatbestandliche Handlungseinheit und natürliche Handlungseinheit (umfasst die sukzessive und iterative natürliche Handlungseinheit). Liegt keine Handlungseinheit vor, so befindet man sich im Bereich der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

  2. Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?

    Bei Tateinheit (§ 52 StGB) führt die Handlungseinheit grundsätzlich zur Idealkonkurrenz. Tatmehrheit (§ 53 StGB) führt dagegen zur Realkonkurrenz, d.h. alle verwirklichten Delikte werden in den Schuldspruch aufgenommen. Eine Ausnahme besteht jeweils bei Gesetzeskonkurrenz. Von Gesetzeskonkurrenz spricht man, wenn ein Delikt hinter ein anders zurücktritt, weil der Unrechtsgehalt bereits im anderen enthalten ist.

    1. Gesetzeskonkurrenz bei Tatmehrheit

      Grundsätzlich ist Realkonkurrenz nach § 53 StGB anzunehmen, es sei denn es liegt eine mitbestrafte Vortat oder Nachtat vor. Mitbestrafte Vortat meint Fälle der Subsidiarität oder der Konsumtion (z.B. § 30 Abs. 2 StGB). Die Annahme einer mitbestraften Nachtat beruht auch auf dem Grundgedanken der Konsumtion. Sie liegt vor, wenn die Nachtat sich in der Ausweitung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt.

    2. Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit

      Bei Tateinheit gibt es drei Arten der Konkurrenz: Spezialität, (formell/materielle) Subsidiarität und Konsumtion.

  3. Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?

    Die Tatbestände, die nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wurden, stehen bei Tateinheit (§ 52 StGB) in Idealkonkurrenz zueinander und bei Tatmehrheit (§ 53 StGB) in Realkonkurrenz, d.h. sie werden alle in den Schuldspruch aufgenommen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

3.11.2021, 19:03:46

Den Aufbau halte ich für nicht ganz stringent und umfassend. Mein Vorschlag wäre: I. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit? wenn keine Handlungseinheit (eine Handlung im natürlichen Sinn,

tatbestand

liche Handlungseinheit, natürliche Handlungseinheit), dann Handlungsmehrheit II.

Gesetzeskonkurrenz

en als Filterstufe * bei Handlungseinheit: Spezialität, Subsidiarität,

Konsumtion

* bei Handlungsmehrheit: mitbestrafte Vor-/Nach

tat

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

3.11.2021, 19:05:41

III.

Tat

einheit/-mehrheit Was nicht durch

Gesetzeskonkurrenz

verdrängt wird, bleibt übrig: * bei Handlungseinheit

Tat

einheit (Idealkonkurrenz), § 52 StGB * bei Handlungsmehrheit

Tat

mehrheit (Realkonkurrenz), § 53 StGB Mit diesem Aufbau wird mE deutlicher, dass es sowohl bei Handlungseinheit als auch bei Handlungsmehrheit

Gesetzeskonkurrenz

en gibt und was deren Konsequenz ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2021, 12:31:24

Danke für den Hinweis, TeamRahad. Das vorherige Schema war im Hinblick auf die

Tat

mehrheit in der

Tat

missverständlich. Es ist nicht immer leicht, eine Baumstruktur sinnvoll in das

Prüfungsschemata

zu übersetzen. Wir haben es aber nun noch einmal überarbeitet. Schau Dir gerne an, ob es Dir so besser gefällt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

4.11.2021, 13:06:13

Danke Lukas, ja das Schema kenne ich eigentlich auch als Baumstruktur, aber ist natürlich in der App eher schwierig darzustellen. So wie es jetzt ist, gefällt es mir gut 👍 :) Einen schönen Nachmittag dir!

DEPA

Der Paragraf

8.3.2022, 22:57:15

Unter II. heißt es: „Handlungseinheit führt bei

Tat

einheit zur Realkonkurrenz“. Das verwirrt mich, weil ich I. so verstehe, dass Handlungseinheit und

Tat

mehrheit sich ausschließen. LG

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.3.2022, 18:49:59

Hallo Der Paragraf, Handlungsheit (=

Tat

einheit) führt zur Idealkonkurrenz.

Tat

mehrheit (=Handlungsmehrheit) führt dagegen im Grundsatz zur Realkonkurrenz. Idealkonkurrenz bzw. Realkonkurrenz liegen jeweils nicht vor, wenn ein Fall der

Gesetzeskonkurrenz

besteht. Wir haben das im Text nun noch etwas deutlicher hervorgehoben. Ich hoffe dadurch wird es klarer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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