Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

10. Juni 2025

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Wie prüfst Du die Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes des Bundes?

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Art. 70-82 GG)

    1. Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG)

      1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)

      2. Ausnahme der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)

        Es gibt zwei Ausnahmen von der Gesetzgebungskompetenz der Länder:(1) Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen (insbesondere Art. 71-74 GG)(2) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen Zu 1: Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind die ausschließliche (Art. 71 GG) und die konkurrierende (Art. 72 Abs. 1-4 GG) Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG). Zu 2: Anerkannte ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind (1) die Annexkompetenz, (2) die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und (3) die Kompetenz kraft Natur der Sache.

    2. Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)

      1. Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)

        Hier sind die Gesetzesinitiativen aus der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG) sowie ggf. ein Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG) zu prüfen.

      2. Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)

        Hier sollte (1) der Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und (2) die Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG) angesprochen werden.

      3. Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG)

        Im Abschlussverfahren müssen die (1) Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG), (2) die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) sowie die (3) Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) erfolgen.

    3. ggf. verfassungsrechtliche Formvorschriften

      Da dieser Prüfungspunkt mit dem Abschlussverfahren im Grunde deckungsgleich ist, kann auch hierauf verzichtet werden.

  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

    Hier werden Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen oder Rechtsgüter geprüft. Dazu zählen z.B. Verstöße gegen die Staatsstrukturprinzipien (insbesondere Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip und Bundesstaatsprinzip) und deren Ausprägungen (z.B. Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Auch Verstöße gegen sonstiges Verfassungsrecht kommen in Frage. Zudem kann die Verletzung von Grundrechten (insbesondere Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleichen Rechten geprüft werden.

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