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Schema: Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

24. März 2026

17 Kommentare


Wie prüfst Du die Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes des Bundes?

  1. Formelle Verfassungsmäßigkeit (Art. 70-82 GG)

    1. Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG)

      1. Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)

      2. Ausnahme der Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 Abs. 1 Hs. 2 GG)

        Es gibt zwei Ausnahmen von der Gesetzgebungskompetenz der Länder:(1) Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen (insbesondere Art. 71-74 GG)(2) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen Zu 1: Geschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind die ausschließliche (Art. 71 GG) und die konkurrierende (Art. 72 Abs. 1-4 GG) Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 70 Abs. 2 GG). Zu 2: Anerkannte ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen sind (1) die Annexkompetenz, (2) die Kompetenz kraft Sachzusammenhang und (3) die Kompetenz kraft Natur der Sache.

    2. Gesetzgebungsverfahren (Art. 76-82 GG)

      1. Einleitungsverfahren (Art. 76 GG)

        Hier sind die Gesetzesinitiativen aus der Bundesregierung, der Mitte des Bundestages und Bundesrat (Art. 76 Abs. 1 Var. 1-3 GG) sowie ggf. ein Vorverfahren (Art. 76 Abs. 2-3 GG) zu prüfen.

      2. Hauptverfahren (Art. 77-78 GG)

        Hier sollte (1) der Beschluss des Bundestages (Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG) und (2) die Beteiligung des Bundesrates (Art. 77 Abs. 2-4 GG) angesprochen werden.

      3. Abschlussverfahren (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG)

        Im Abschlussverfahren müssen die (1) Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder den fachlich zuständigen Minister (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG; Art. 58 S. 1 GG), (2) die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) sowie die (3) Verkündung durch den Bundespräsidenten (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG) erfolgen.

    3. ggf. verfassungsrechtliche Formvorschriften

      Da dieser Prüfungspunkt mit dem Abschlussverfahren im Grunde deckungsgleich ist, kann auch hierauf verzichtet werden.

  2. Materielle Verfassungsmäßigkeit

    Hier werden Verstöße gegen verfassungsrechtliche Normen oder Rechtsgüter geprüft. Dazu zählen z.B. Verstöße gegen die Staatsstrukturprinzipien (insbesondere Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip und Bundesstaatsprinzip) und deren Ausprägungen (z.B. Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Auch Verstöße gegen sonstiges Verfassungsrecht kommen in Frage.Zudem kann die Verletzung von Grundrechten (insbesondere Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleichen Rechten geprüft werden.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GO

gova

13.1.2024, 17:54:05

Ist hier der 3. Punkt („ggf. Form“) in der formellen Verfassungsmäßigkeit nicht überflüssig, da dessen Anforderungen bereits im Punkt „Abschlussverfahren“ vollständig bearbeitet werden?

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 09:20:34

Hallo gova, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat ist die Form das, was auch im „Abschlussverfahren“ geprüft wird. Entweder kann man es dort behandeln oder separat als „Form“. Wir haben deshalb als Erklärung eingefügt, dass man diesen separaten Punkt auch weglassen kann :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MAR

marion.barzen770

28.4.2025, 15:21:26

Wo findet sich in den Prüfungs

schemata Öffentliches Recht

die Begründetheit

dariagryffindor

dariagryffindor

18.2.2026, 20:55:16

wenn ich deine Frage richtig verstanden habe, dann würde ich sagen, dass die Begründetheit die

formelle Verfassungsmäßigkeit

als auch die

materielle Verfassungsmäßigkeit

umfasst, also eigentlich alles was in dem Schema da gezeigt wird

Nisa1997

Nisa1997

9.7.2025, 01:09:58

Es wäre schön, wenn hier nicht nur die Oberfläche abgedeckt wäre. - unbestimmte Rechtsbegriffe/ legaldefinitionen. (z.B. "Mitte des BT") - Beispielaufgabe mit ausformulierter Lösung -

Materielle Verfassungsmäßigkeit

tiefer erklärt -

ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen

kurz definiert - Hauptverfahren mehr aufgedröstelt (Einspruchsgesetz/

Zustimmungsgesetz

) Auf die Weise könnte man es tatsächlich als Schritt-für-Schritt Anleitung nutzen und müsste nicht alles nachschlagen.

JO

Johannes999

29.1.2026, 09:55:06

In dem Kapitel "Gesetzgebungsverfahren" werden die Grundlagen vertieft.

AN

anna.nass

24.9.2025, 12:08:54

Ausnahme VON der

Gesetzgebungskompetenz

der Länder (bei I 1 b) . Oder alternativ

Gesetzgebungskompetenz

des Bundes. (Sorry für die Pedanterie! Ich will nur nicht, dass es jemand falsch lernt.)