Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
T will mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kieler Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch erhofft. Infolge der überhöhten Geschwindigkeiten stürzen sie. O erleidet einige Prellungen.