Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kieler Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch erhofft. Infolge der überhöhten Geschwindigkeiten stürzen sie. O erleidet einige Prellungen.
Diesen Fall lösen 71,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es bestand eine konkrete Gefahr für O als taugliches Gefährdungsopfer (§ 315d Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. Der Zurechnungszusammenhang wurde nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit durchbrochen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
Nein!
5. T hat den subjektiven Tatbestand des § 315d Abs. 4 i.V.m. Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
6. Nach Ansicht des BGH ist T gerechtfertigt, weil O in den Gefahrerfolg eingewilligt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Diaa
29.9.2023, 11:30:45
Gilt das auch für eine Mitfahrt im Auto? Also wird der Beifahrer in solchem Falle als "anderer" behandelt?
Leo Lee
1.10.2023, 12:11:34
Hallo Diaa, genauso ist es! Für eine Mitfahrt im Auto verhält es sich nicht anders. Somit könntest du im Fall das Wort „Motorrad“ mit dem Wort „Auto“ ersetzen und es würde der exakt gleiche Fall rauskommen, da auch der Beifahrer nicht die Tatherrschaft innehat :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
agi
16.10.2024, 00:06:53
Ich finde mit der richtigen Argumentation könnte man mit den Informationen aus dem SV durchaus eine Beihilfe des O annehmen, sodass er als taugliches
Tatobjektwegfallen würde.
Leo Lee
20.10.2024, 12:56:44
Hallo agi, vielen Dank für den sehr wichtigen Hinweis! In der Tat hatte sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend angepasst haben. Wir möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
agi
16.10.2024, 00:08:58
Vorliegend wird §§ 315 d IV iVm I Nr.3 StGB zitiert. Müsste die Normkette vollständigkeitshalber nicht §§ 315 d IV iVm II, I Nr.3 StGB zitiert werden ?