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§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
einfach
schwer68 % lösen richtig
15. Juni 2026
8 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T will mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kieler Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch erhofft. Infolge der überhöhten Geschwindigkeiten stürzen sie. O erleidet einige Prellungen.
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