Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt

19. Juli 2025

7 Kommentare

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T will mit seinem Motorrad gezielt mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen, um „die Maschine mal wieder halbwegs auszureizen“. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

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