Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
19. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T will mit seinem Motorrad gezielt mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen, um „die Maschine mal wieder halbwegs auszureizen“. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
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