+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will mit seinem Motorrad mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich vorsätzlich als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
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Genau, so ist das!
Nicht angepasst ist eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben. Das ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen.
T ist mit seinem Motorrad mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt gerast, was mehr als das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) darstellt. Somit hat er sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig im Straßenverkehr fortbewegt. Ferner raste er vorsätzlich und verfolgte rücksichtslos das Anliegen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
2. T ist im Wege einer rechtfertigenden Einwilligung des O gerechtfertigt.
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Nein, das trifft nicht zu!
Fraglich ist, ob eine Einwilligung in § 315d Abs. 1 StGB überhaupt rechtlich zulässig ist. Einer Einwilligung sind nämlich nur Individualrechtsgüter zugänglich, nicht hingegen Kollektivrechtsgüter. Da § 315d Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs schützt und damit ein Kollektivrechtsgut, kommt mangels Dispositionsbefugnis des Einzelnen eine Einwilligung nicht in Betracht.
Dass O sich in voller Kenntnis der anstehenden Geschwindigkeitsjagd mitnehmen ließ, ist folglich für § 315d Abs. 1 StGB ohne Belang.