Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt

16. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will mit seinem Motorrad mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich vorsätzlich als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Genau, so ist das!

Nicht angepasst ist eine Geschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die grobe Verkehrswidrigkeit ist bei einem besonders schweren Verstoß gegen Verkehrsregeln gegeben. Das ist insbesondere bei der doppelten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anzunehmen. T ist mit seinem Motorrad mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt gerast, was mehr als das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) darstellt. Somit hat er sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig im Straßenverkehr fortbewegt. Ferner raste er vorsätzlich und verfolgte rücksichtslos das Anliegen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
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2. T ist im Wege einer rechtfertigenden Einwilligung des O gerechtfertigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Fraglich ist, ob eine Einwilligung in § 315d Abs. 1 StGB überhaupt rechtlich zulässig ist. Einer Einwilligung sind nämlich nur Individualrechtsgüter zugänglich, nicht hingegen Kollektivrechtsgüter. Da § 315d Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs schützt und damit ein Kollektivrechtsgut, kommt mangels Dispositionsbefugnis des Einzelnen eine Einwilligung nicht in Betracht. Dass O sich in voller Kenntnis der anstehenden Geschwindigkeitsjagd mitnehmen ließ, ist folglich für § 315d Abs. 1 StGB ohne Belang.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

16.1.2025, 13:55:58

In einer vorherigen Aufgabe wurde subsumiert, dass das Schutzgut zwar die Allgemeinheit betrifft, der einzelne als Teil dieser Allgemeinheit selbstverständlich auch geschützt wird und so einwilligen kann.

LELEE

Leo Lee

17.1.2025, 03:58:21

Hallo Vincent, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Magst du uns vielleicht kurz mitteilen, welchen Fall du genau meinst, damit wir darauf Bezug nehmen können (denn bei der von dir genannten Aufgabe können Einzelheiten zu einem anderen Ergebnis führen)? Bei der Fülle an Aufgaben ist es auch für uns Moderatoren nicht immer leicht, gleich die Aufgabe, auf die rekurriert wird, aufzuspüren :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted

Juraddicted

24.1.2025, 19:56:51

Ist mir auch aufgefallen. über die Suche habe ich den Fall nicht gefunden (es sind auch nicht die, die die Literaturansicht zitieren). Ich meine, dass es entweder bei den Trunkenheitsdelikten oder

Raserfälle

n war.. aber keine Garantie. Wenn ich ihn finde, poste ich ihn hier hin :) LG

FTE

Findet Nemo Tenetur

25.3.2025, 22:05:56

Woraus ergibt sich die

Rücksichtslos

igkeit? Die muss bei § 315 I Nr. 3 ja zusätzlich zu nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig vorliegen. Wenn sich aus doppelter als der zulässigen Geschwindigkeit schon die grobe Verkehrswidrigkeit ergibt, fänd ich es komisch, wenn sich daraus dann gleichzeitig auch die

Rücksichtslos

igkeit ergeben würde. Oder kann man bei doppelter als der zulässigen Geschwindigkeit schon dem Sinn nach nicht mehr rücksichtsvoll handeln und deshalb ist das automatisch mitverwirklicht? Dazu noch: irgendwie klingelt bei dieser Konstellation das Wort “Verschleifung” bei mir. Hat das was damit zu tun/läuft man hier Gefahr, die verschiedenen Merkmale unzulässig zu verschleifen, wenn man durch einen Umstand gleichzeitig alle bejaht?


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