Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will mit seinem Motorrad mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich vorsätzlich als Kfz-Führer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T ist im Wege einer rechtfertigenden Einwilligung des O gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
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