Strafrecht > BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
V will seinem Kollegen K eins auswischen. Deswegen sagt er bei der Polizei, K sei der Täter einer Einbruchsserie in der Stadt. V nimmt dabei billigend in Kauf, dass sich die Suche nach dem wahren Täter verzögert. Allerdings glaubt V niemand, die Ermittlungen laufen normal weiter.