Strafrecht
BT 7: Nachtatdelikte u.a.
Strafvereitelung (§ 258 StGB)
Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V will seinem Kollegen K eins auswischen. Deswegen sagt er bei der Polizei, K sei der Täter einer Einbruchsserie in der Stadt. V nimmt dabei billigend in Kauf, dass sich die Suche nach dem wahren Täter verzögert. Allerdings glaubt V niemand, die Ermittlungen laufen normal weiter.
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Einordnung des Falls
Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat V sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht, als er der Polizei gegenüber angab, K sei der Täter der Einbruchsserie (§ 258 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. V könnte sich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem er der Polizei gegenüber angab, K sei der Täter der Einbruchsserie (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Handelte V mit Tatentschluss?
Nein!
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