Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten

Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V will seinem Kollegen K eins auswischen. Deswegen sagt er bei der Polizei, K sei der Täter einer Einbruchsserie in der Stadt. V nimmt dabei billigend in Kauf, dass sich die Suche nach dem wahren Täter verzögert. Allerdings glaubt V niemand, die Ermittlungen laufen normal weiter.

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Einordnung des Falls

Versuch: Auch im Rahmen des Tatentschlusses sind die verschärften Vorsatzanforderungen zu beachten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat V sich wegen Strafvereitelung strafbar gemacht, als er der Polizei gegenüber angab, K sei der Täter der Einbruchsserie (§ 258 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Dafür hätte V objektiv die Strafe für die strafbare Vortat eines anderen vereiteln müssen. Allerdings hat niemand V geglaubt, die Ermittlungen liefen normal weiter. Die Strafe für die wahren Täter wurde durch Vs Aussage nicht verzögert. Ein Vereitelungserfolg ist nicht eingetreten.
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2. V könnte sich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht haben, indem er der Polizei gegenüber angab, K sei der Täter der Einbruchsserie (§§ 258 Abs. 1, Abs. 4, 22, 23 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Dafür müsste V Tatentschluss gehabt und zur Ausführung der Tat unmittelbar angesetzt haben. Zudem müsste er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und dürfte nicht vom Versuch zurück getreten sein, § 24 StGB.

3. Handelte V mit Tatentschluss?

Nein!

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie eventuell vorliegender deliktsspezifischer subjektiver Tatbestandsmerkmale.V nahm lediglich billigend in Kauf, dass durch seine Angaben bei der Polizei die Bestrafung der wahren Täter vereitelt würde. § 258 StGB verlangt im subjektiven Tatbestand hinsichtlich des Vereitelns jedoch Absicht oder Wissentlichkeit. Das gilt auch für die versuchte Strafvereitelung. Vs bloßer Eventualvorsatz hinsichtlich des Vereitelns reicht damit für eine Strafbarkeit nicht aus.Allerdings hat V sich hier wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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