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Ist Suizid des Opfers dem Starker zurechenbar? - Jurafuchs
Der BGH beschäftigt sich hier mit dem nötigen Zusammenhang zwischen einer Nachstellung (Stalking) und dem qualifizierten Erfolg (selbstschädigenden Verhalten des Opfers (Suizid)). Das Verhalten des Opfers ist dem Täter demnach dann zuzurechnen, wenn ein tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen dem Grunddelikt und dem (tödlichen) Erfolg besteht. Dies sei der Fall, wenn das Verhalten des Opfers motivational auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes zurückzuführen ist und diese Motivation für das selbstschädigende Verhalten handlungsleitend war.