Nachstellung nach § 238 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der von O verschmähte T kontaktiert diese mehrmals telefonisch. Trotz gerichtlich angeordnetem Kontaktverbot besucht er O mehrmals wöchentlich und lauert ihr täglich beim abendlichen Spaziergang auf. O hat Angst vor T und verlässt daher die Wohnung abends nicht mehr.
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Einordnung des Falls
Nachstellung nach § 238 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Verhaltensweisen des T sind geeignet, die Lebensgestaltung der O mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen(§ 238 Abs. 1 StGB).
Ja!
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