Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Ausschluss des Angeklagten von einer Urkundenverlesung - Jurafuchs
Gem. § 230 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und verpflichtet. Für dieses Recht ist aber auch eine Ausnahme für Zeugenvernehmungen vorgesehen. Diese Ausnahme ist allerdings eng auszulegen. Für jeden einzelnen Schritt der Zeugenvernehmung (Vereidigung, Aussage, Befragung, Entlassung) ist die Notwendigkeit des Ausschlusses zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Beweismethoden miteinander verbunden werden. So ist im vorliegenden Fall der Ausschluss des Angeklagten fehlerhaft, da im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch ein Brief der Zeugin vorgelesen wurde. Auf diese Urkundenverlesung erstrecke sich der Ausschluss des Angeklagten nicht.
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Ausschluss des Angeklagten von einer Urkundenverlesung - Jurafuchs
Gem. § 230 Abs. 1 StPO ist der Angeklagte zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und verpflichtet. Für dieses Recht ist aber auch eine Ausnahme für Zeugenvernehmungen vorgesehen. Diese Ausnahme ist allerdings eng auszulegen. Für jeden einzelnen Schritt der Zeugenvernehmung (Vereidigung, Aussage, Befragung, Entlassung) ist die Notwendigkeit des Ausschlusses zu prüfen. Dasselbe gilt, wenn mehrere Beweismethoden miteinander verbunden werden. So ist im vorliegenden Fall der Ausschluss des Angeklagten fehlerhaft, da im Rahmen einer Zeugenvernehmung auch ein Brief der Zeugin vorgelesen wurde. Auf diese Urkundenverlesung erstrecke sich der Ausschluss des Angeklagten nicht.