Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO)
Abwesenheit des Angeklagten als absoluter Revisionsgrund - vorübergehende Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten (§ 247 StPO)
16. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen Körperverletzung verurteilt. Da Zeuge Z mit ängstlichem Blick angab, er sage vor A „lieber nichts“, weil dieser ihn angerufen und gedroht habe, Z bekomme „heftig aufs Maul“, wenn er „sich verplappere“, wird A bis zu den Plädoyers aus dem Saal entfernt.
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