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Bloße Anwesenheit am Tatort begründet keinen dringenden Tatverdacht – Jurafuchs
Die bloße körperliche Anwesenheit am Tatort begründet keinen dringenden Tatverdacht. Dies hat das BVerfG in einem Fall entschieden, in dem die Staatsanwaltschaft gegen alle Männer Haftbefehle erwirkte, die bei einem tödlichen Angriff auf einen Feuerwehrmann anwesend waren. Vielmehr müsse sich aus dem Haftbefehl gesondert für jeden Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge und das Vorliegen eines Vorsatzes ergeben. Abstrakte Ausführung zur Gefährlichkeit der Gruppe genügten nicht.