Bloße Anwesenheit am Tatort begründet keinen dringenden Tatverdacht – Jurafuchs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S trifft auf eine Gruppe von sieben Männern, unter anderem L. S und L geraten in ein Wortgefecht. Ls Freund F schaltet sich ein und schlägt S unvermittelt auf den Kopf. Dieser geht zu Boden und ist direkt tot. Die anderen Männer aus der Gruppe, auch L, stehen drumherum.
Einordnung des Falls
Die bloße körperliche Anwesenheit am Tatort begründet keinen dringenden Tatverdacht. Dies hat das BVerfG in einem Fall entschieden, in dem die Staatsanwaltschaft gegen alle Männer Haftbefehle erwirkte, die bei einem tödlichen Angriff auf einen Feuerwehrmann anwesend waren. Vielmehr müsse sich aus dem Haftbefehl gesondert für jeden Beschuldigten die einzelnen Tatbeiträge und das Vorliegen eines Vorsatzes ergeben. Abstrakte Ausführung zur Gefährlichkeit der Gruppe genügten nicht.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Darf gegen den Beschuldigten einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen die Untersuchungshaft angeordnet werden (§ 112 StPO)?
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Ja, in der Tat!
2. Ist L dringend tatverdächtig, an dem Totschlag des S beteiligt gewesen zu sein?
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Nein!
3. Kann die Untersuchungshaft ohne Weiteres angeordnet werden, wenn eine Katalogtat der Schwerkriminalität vorliegt (§ 112 Abs. 3 StPO)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Bestand für den 17-jährigen Auszubildenden L der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO)?
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Wird durch die rechtswidrige Anordnung der Untersuchungshaft der Beschuldigte in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt (Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG)?
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Ja!
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Leonard John
10.9.2020, 08:02:39
Im Sachverhalt steht nichts von Untersuchungshaft, das sollte mal noch ergänzt werden.
Eigentum verpflichtet 🏔️
17.9.2020, 19:19:50
Hallo Leonard, danke für deine Anmerkung. Unseres Erachtens ergibt sich aus den Fragen nach der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gerade der Sinn dieser Aufgabe. Denn es geht darum, gegen wen, aus welchen Gründen Untersuchungshaft verhängt werden kann.
Isabell
17.9.2020, 17:52:45
Der Haftgrund der Schwerskriminalität muss verfassungskonform ausgelegt werden. Er greift erst, wenn Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr möglich sind. Die Begehung der genannten Katalogtaten reicht nicht aus.
Eigentum verpflichtet 🏔️
17.9.2020, 19:21:04
Hallo Isabell danke für deine Anmerkung! In unserer dritten Frage gehen wir ja auf die von dir angesprochene Problematik ein. Was genau würdest du noch ergänzen?
Max.S
23.1.2022, 16:42:55
Zum Beispiel konkret die Definition von Katalogtaten, das habe ich bis jetzt noch nicht ganz verstanden. Liebe Grüße 😊