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Verwerflichkeit: Das Zusammenspiel von Nötigung und Grundrechten - Jurafuchs
Die Abwägung zwischen der Ausübung von Grundrechten und einer etwaigen Strafbarkeit kann sich als durchaus schwierig gestalten. So auch in dem vorliegenden Fall. Dieser beschäftigt sich mit einer Meinungskundgabe, welche unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt und gleichzeitig den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Freilich kann auch das Gebrauchmachen von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit eine verwerfliche Handlung i.S.d. § 240 Abs. 2 StGB darstellen. Allerdings sind die Grundrechte des Täters bei der Bewertung dessen besonders zu berücksichtigen.