Strafrecht > Examensrelevante Rechtsprechung SR
Rücktritt nach außertatbestandlicher Zielerreichung
Um O töten zu können, will T Os Begleitung B „beseitigen“. T nähert sich unbemerkt von hinten und schneidet B - ihren möglichen Tod billigend - mit einem Messer in den Hals. B zuckt zurück und erleidet nur eine Schnittwunde. Da O zu fliehen versucht, greift T nun sie an und lässt von B ab.