Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung: Vertrag – Gefälligkeit
A ist Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Doppelhaushälften. Eine Hälfte verkauft sie B. Da diese keine eigene Heizung hat, vereinbaren sie, dass A den B unentgeltlich mitversorgt. Nachdem B das Grundstück an N verkauft, versorgt A zunächst auch N, stellt dann aber die Versorgung am 24.12. ein.