Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Hamburger Parkplatzfall (BGH 14.7.1956 , V ZR 223/54 , NJW 1956, 1475): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der Hamburger Parkplatzfall ist das Musterbeispiel der sogenannten „Protestatio facto contraria non valet“ (lat.: ein Widerspruch entgegen dem (tatsächlichen) Handeln gilt nicht). Dies ist eine Regel aus dem römischen Recht, wonach ein zum Ausdruck gebrachter Vorbehalt unwirksam ist, der mit dem gleichzeitigen, eigenen Verhalten faktisch in Widerspruch steht. Ein solches Verhalten verstößt auch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gesetzliches Schuldverhältnis - Überblick GoA
G fällt auf, dass im Haus des dauerhaft abwesenden Nachbarn N ein Wasserrohrbruch aufgetreten ist. Er veranlasst Klempnerin K, den Schaden zu reparieren. K stellt G die Kosten in Rechnung. G möchte diese Aufwendungen von N ersetzt bekommen.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Lotto-Spielgemeinschaft – Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtabgabe
T und L bilden eine Lotto-Tippgemeinschaft. Sie legen gemeinsam Zahlenreihen fest und wechseln sich mit der Abgabe der Scheine ab. T vergisst die Abgabe der Scheine, sodass der Tippgemeinschaft ein Gewinn von € 1 Mio. entgeht. L verlangt von T Schadensersatz in Höhe von €500.000.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)
A und G arbeiten im Callcenter (Dienstbeginn 7 Uhr). A besitzt ein Auto und holt G an den gemeinsamen Arbeitstagen um 6.30 Uhr ab. G beteiligt sich an den Fahrtkosten. Als A eines Morgens nicht kommt und G ihn nicht erreicht, ruft G ein Taxi, um noch rechtzeitig ins Büro zu kommen.
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Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?
A und F verabreden sich zum Skilaufen. A verspricht F, ihn in seinem Auto mitzunehmen. A erscheint nicht und verreist lieber mit seiner Geliebten. F fährt mit der Bahn. Hätte er nicht auf As Zusage vertraut, hätte er rechtzeitig eine Bahnfahrt zum Sparpreis gebucht und €100 gespart.