Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Stammkundin S kauft bei V einen Habersack. V liefert nicht. S mahnt V am 15.3. V erwidert am Folgetag, S solle erstmal ihre übrigen offenen Rechnungen bezahlen. S zahlt und V liefert am 31.3. Da S bereits am 20.3 einen Habersack mieten musste, verlangt sie Ersatz der Mietkosten.