Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Abgrenzung öffentlich-rechtliches und privatrechtliches Handeln: Teilnahme am Straßenverkehr
Der verbeamtete Lehrer Langhals (L) will mit seiner Klasse auf Klassenfahrt nach Deppendorf fahren. Auf dem Weg zum Treffpunkt baut L mit seinem privaten PKW einen Auffahrunfall.