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Einziehungsklage: 11 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 11 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Einziehungsklage für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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ZR: Prozessrecht & Klausurtypen › Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht

Drittschuldnererklärung und Beweislaständerung

G hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die angebliche Forderung S gegen D. D zahlt nicht, G erhebt Einziehungsklage. G beantragt, D zu verurteilen, (1)Auskunft über das Bestehen der Forderung S gegen D zu erteilen; (2)entsprechend den Betrag an G zu zahlen.

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§ 407 BGB analog

G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.

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§ 406 BGB analog iVm § 392 BGB

G pfändet eine Forderung der S gegen D über €600 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 3.3.23 zugestellt. Als D nicht zahlt erhebt G Einziehungsklage am 1.6.23. D will aufrechnen mit 2 Forderungen gegen S über je €300, die am 1.1.23 (aus § 488 BGB) und 2.5.23 (aus § 433 BGB) fällig sind.

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Pfändung nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO nach Beschlagnahme

S schuldet G1 €6.000 und G2 €50.000. S ist Eigentümerin eines Miethauses. Darin wohnen drei Mieter, D1, D2 und D3, die jeweils €2.000 Miete zahlen. G2 vollstreckt in das Miethaus. G1 in die Mietforderungen. D1, D2 und D3 zahlen nicht. G1 erhebt gegen sie Einziehungsklage.

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Zustellung nach §§ 835 Abs. 3, §§ 829 Abs. 2, 3 ZPO

Die Mitbewohner G, S und D haben Streit. G vollstreckt aus einem Titel über €600 gegen S, weil S Gs Fahrrad kaputtgemacht hat und nicht zahlt. D schuldet S €600. G pfändet diese Forderung zur Einziehung. Bei Zustellung ist nur S zuhause. S gibt D den Beschluss. D zahlt nicht.

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Mehrere Pfändungsgläubiger klagen

G1, G2 und G3 (Gläubiger) bekommen am selben Tag die Vermögensauskunft bezüglich S (Schuldner) erteilt. Alle Gläubiger beantragen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über die Lohnforderung des S. Die Beschlüsse werden dem Arbeitgeber D (Drittschuldner) am 12.06.23 zugestellt.

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fehlende Streitverkündung ggü. Schuldner

K ist Kläger in einer Einziehungsklage gegen Drittschuldnerin D. K vergisst jedoch, der Schuldnerin S den Streit zu verkünden.

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Rechtsfolge: Pfändungsbeschluss

G hat gegen S einen Zahlungstitel in Höhe von €5.000 erwirkt. G pfändet eine Forderung des S gegen D über €3.000 und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird D ordnungsgemäß zugestellt. D zahlt trotzdem an S €3.000.

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„Normalfall“ Einziehungsklage - Begründetheit (Einziehungsberechtigung + keine Einwendungen des Beklagten)

G hat gegen S einen Zahlungstitel über €7.000. S hat gegen D eine Forderung über €7.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G erwirkt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) über die Kaufpreisforderung der S gegen D und erhebt Einziehungsklage gegen D. Ist diese begründet?

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„Normalfall“ Einziehungsklage - Zulässigkeit

G hat gegen S einen Zahlungstitel i.H.v. €11.000. S hat gegen D aus Dortmund eine Forderung i.H.v. € 11.000 aus einem Gebrauchtwagenverkauf. G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. D zahlt nicht. Nun will G die D auf Zahlung verklagen.

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Einführung Forderungspfändung

S ist Hauseigentümer in Berlin-Mitte und hat durch Handwerkerin G Luxussanierungen ausführen lassen. Dafür schuldet S der G €6.000. Als S nicht zahlt, klagt G diesen Betrag ein und erwirkt ein Urteil. S zahlt weiter nicht. D ist Mieter des S und zahlt S Miete iHv €3.000 pro Monat.