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Einwendung des Drittschuldners bei Zahlung in Unkenntnis der Pfändung (§ 407 BGB analog)

einfach
schwer
23. August 2026
13 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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G pfändet die Forderung der S gegen D und lässt sie sich zur Einziehung überweisen. Der Beschluss wird D am 06.06.23 um 15 Uhr in den Briefkasten eingelegt. D ist an dem Tag im Urlaub und zahlt um 17 Uhr per Online-Überweisung den Forderungsbetrag an S.

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