Öffentliches Recht > Baurecht: Bauplanungsrecht
Inhalt der Baugenehmigung
A möchte ein genehmigungspflichtiges Mehrfamilienhaus im Wald am Stadtrand errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Die Genehmigungsbehörde hat Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
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Abwandlung 3: genehmigungspflichtiges Vorhaben
Schnösel S (Jurastudent, 6. Semester) will nun auf dem Seegrundstück, das er von Papi zum bestandenen Grundstudium geschenkt bekommen hat, ein Hochhaus errichten. Eine Baugenehmigung will er nicht beantragen, "das habe er nicht nötig". S's Ex-Freundin J hat da ihre Zweifel.
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Abwandlung 1: kein Bauvorhaben
Vagabund V hat ein Grundstück geerbt. Da er umherreisen möchte und ein Tüftler ist, nutzt er das Grundstück, um sich einen Autoanhänger selbst zu bauen. Er kauft die notwendigen Bauprodukte und beginnt die Arbeit. Die Nachbarn meinen, V benötige dafür eine Baugenehmigung.
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Abwandlung 1: Baugenehmigung bzgl. konkretes Bauvorhaben.
Jurastudentin J hat ein Grundstück geerbt und möchte dort ein Haus errichten. Da sie Jura mit der Lernapp ihres Vertrauens lernt, weiß J, dass das von ihr geplante Haus genehmigungspflichtig ist. Sie beantragt eine Baugenehmigung. Diese wird ihr von der zuständigen Behörde erteilt.
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Grundfall: Baugenehmigung bzgl. "Bauen"
Schnösel S (Jurastudent, 6. Semester) hat von Papi zum bestandenen Grundstudium ein Seegrundstück geschenkt bekommen. S will jetzt bauen. Was, ist ihm eigentlich egal. Er beantragt bei der zuständigen Behörde eine "Genehmigung zum Bauen".
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Grundfall: Beschränkung der Baufreiheit
B hat ein Grundstück erworben und möchte ein Haus darauf errichten. Da sie handwerklich sehr geschult ist, kauft sie sich die Baumaterialien und fängt an zu bauen. Nachbarin N hat ihr Jurastudium zwar im zweiten Semester abgebrochen, hat aber Zweifel, ob B einfach so bauen darf.
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Regelungsgegenstand des Baurechts
B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Nachbar N ist empört: Das Gebäude halte den nötigen Abstand und Brandschutzvorgaben nicht ein, befinde sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, verändere den Charakter des Wohngebiets und raube ihm die Sicht.