Fall zum Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung - Jurafuchs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung: Die Personen X und Y unterhalten sich in einer Einfamilienhaussiedlung über die Errichtung eines Hauses zwischen mehreren identischen Häusern.

X möchte ein Einfamilienhaus in einer Einfamilienhaussiedlung errichten. Das Haus steht zwischen mehreren identischen Häusern. X beantragt eine Baugenehmigung. Es ist bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zulässig. Behördenmitarbeiterin Y hasst den X und versagt die Baugenehmigung.

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Einordnung des Falls

Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist das Haus, das X errichten möchte, eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung? Ist es genehmigungspflichtig und kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein?

Ja!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Die Errichtung einer baulichen Anlage ist genehmigungspflichtig, wenn sie nicht ausnahmsweise genehmigungsfrei ist. Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Das Einfamilienhaus des X ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts, die mangels Aufzählung im entsprechenden Katalog der BauO auch genehmigungspflichtig ist.
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2. Prüft die Genehmigungsbehörde, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist?

Genau, so ist das!

Die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind .Das von X geplante Einfamilienhaus ist bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zulässig und damit genehmigungsfähig.

3. Steht die Erteilung einer Baugenehmigung für ein genehmigungsfähiges Vorhaben im Ermessen der Behörde?

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn ein Vorhaben genehmigungsfähig ist, also ihm keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung (vgl. Wortlaut der landesrechtlichen Regelung über die Baugenehmigung: "Die Baugenehmigung ist zu erteilen."). Der Genehmigungsbehörde ist dann kein Ermessen eingeräumt.Da das geplante Einfamilienhaus genehmigungsfähig ist, hat X einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
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