+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B plant auf seinem Grundstück ein 5-stöckiges Wohnhaus. Nachbar N ist empört: Das Gebäude halte den nötigen Abstand und Brandschutzvorgaben nicht ein, befinde sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, verändere den Charakter des Wohngebiets und raube ihm die Sicht.

Einordnung des Falls

Regelungsgegenstand des Baurechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das öffentliche Baurecht dient der Verwirklichung und dem Ausgleich von Allgemeininteressen und den Interessen Einzelner im Zusammenhang von Bauvorhaben.

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Genau, so ist das!

Das Baurecht regelt das Zusammenspiel der baulichen Nutzung von Grundstücken und den Konflikten, die dabei auftreten können. Es zielt darauf ab, die bauliche Nutzung von Grundstücken zu ermöglichen. Zugleich unterwirft es die bauliche Nutzung von Grundstücken bestimmten Regelungen und Beschränkungen, und zwar im öffentlichen Interesse (z.B. Planung der städtebaulichen Entwicklung, Sicherheit in Gebäuden) sowie im Interesse derjenigen, die von der baulichen Nutzung betroffen sind (z.B. Lärmschutz, Gebietsverträglichkeit).

2. Das öffentliche Baurecht enthält Regelungen der städtebaulichen Ordnung und der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben.

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Ja, in der Tat!

Das öffentliche Baurecht unterscheidet im Grundsatz zwei Regelungsbereiche: Das – hier angesprochene – Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht (dazu sogleich). Das Bauplanungsrecht ist das Recht der städtebaulichen Ordnung. Es enthält Regelungen über die Bauleitplanung und die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben sowie das – nicht examensrelevante – besondere Städtebaurecht. Ns Vorbringen, Bs Wohnhaus befinde sich nicht mehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans, verändere den Charakter des Wohngebiets und raube ihm die Sicht, sind Fragen des Bauplanungsrechts

3. Das öffentliche Baurecht enthält Regelungen zum Verfahren und zu sicherheitsrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben.

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Ja!

Neben dem – soeben skizzierten – Bauplanungsrecht enthält das öffentlichen Baurecht das Bauordnungsrecht. Das Bauordnungsrecht ist Verfahrens- und Gefahrenabwehrrecht. Es enthält u.a. Regelungen über Abstandsflächen und zu sicherheitsrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben (z.B. Standsicherheit, Brandschutz, Rettungswege). Ferner enthält das Bauordnungsrecht Regelungen über das Genehmigungsverfahren Ns Vorbringen, Bs Wohnhaus halte den nötigen Abstand und Brandschutzvorgaben nicht ein, sind Fragen des Bauordnungsrechts.

4. Das öffentliche Baurecht umfasst auch die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen hinsichtlich der Nutzung des Eigentums an Grund und Boden.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Dies sind Regelungen des privaten Baurechts, das vom öffentlichen Baurecht zu unterscheiden ist. Es handelt sich dabei unter anderem um Regeln, die in den §§ 903, 906 ff. BGB enthalten sind und Gegenstand einer zivilrechtlichen Klausur sein könnten.

5. Das öffentliche Baurecht umfasst sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsbereiche, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Vom Baurecht abzugrenzen sind verwandte Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts, die andere Regelungsgegenstände enthalten oder den Regelungsgegenstand des Baurechts berühren, aber spezieller sind. Einen anderen Regelungsgegenstand betrifft etwa die überörtliche Raumordnung, die über die Bauleitplanung hinausgeht und überwiegend im Raumordnungsgesetz sowie Landesgesetzen geregelt ist (grundsätzlich kein Examensprüfungsstoff). Spezieller sind etwa Regelungen des BImSchG für Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen, die auch baurechtlichen Vorgaben entsprechen müssen (Prüfungsstoff, aber kein Hexenwerk, dazu mehr später).

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