Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB: 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel
In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

Objektiver Tatbestand: Behinderung einer hilfeleistenden Person (§ 323c Abs. 2 StGB)

Behinderung von Rettungspersonen (§ 323c Abs. 2 StGB)

Zumutbarkeit der Hilfeleistung bei drohender Eigenbelastung wegen früherer Straftat

Zumutbarkeit der Hilfeleistung
T sieht den O im tiefen Wasser ertrinken. Da T nicht schwimmen kann, springt er nicht ins Wasser, um O zu helfen.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung zur Rettung Angehöriger bei Unfallflucht

Zumutbarkeit der Hilfeleistung – Alkoholisierter Unfallverursacher lässt Verletzten zurück

Gemeine Gefahr als objektiver Tatbestand (§ 323c StGB)
Teste dein Wissen zu BT 5: Verkehrsdelikte in 5 min