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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sieht den O im tiefen Wasser ertrinken. Da T nicht schwimmen kann, springt er nicht ins Wasser, um O zu helfen.

Einordnung des Falls

Zumutbarkeit der Hilfeleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T war es zumutbar, zur Hilfe des O ins Wasser zu springen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Täter muss die ihm nach seiner Lebenserfahrung und Vorbildung bestmögliche Hilfe ohne erhebliche eigene Gefahr möglich gewesen sein. Unvorsichtiges Draufgängertum oder von vornherein aussichtslose Hilfeleistungsversuche werden nicht verlangt. Hier war es T nicht zuzumuten, sich als Nichtschwimmer zur Hilfeleistung in tiefes Wasser zu begeben.

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