Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB: 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 8 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Objektiver Tatbestand: Unglücksfall iSd § 323c inkl. Fallbeispiel
In dem Fall geht es um die Definition des „Unglücksfalls“ als objektives Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB). Ob ein Unglücksfall vorliegt, richtet sich nach einer ex-Post-Betrachtung der Tatgegebenheiten. Für die Beurteilung der Strafbarkeit ist daher nicht relevant, was sich die potenziellen Täter:innen zum Tatzeitpunkt dachten, sondern ob sich auch unter Einbeziehung erst später bekannt gewordener, objektiver Gegebenheiten, ein Unglücksfall vorlag. Ist dies nicht der Fall, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323c StGB aus. Dieser Fall zeigt den Sinn und Zweck des § 323s StGB: Es soll sichergestellt werden, dass jemand Hilfe erhält, sondern Hilfe wirklich notwendig ist. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, besteht keine Notwendigkeit einer Strafbarkeit. Dass der Täter eventuell irrig annahm, ein Unglücksfall läge vor, spielt also keine Rolle.

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 3
Nachdem sich auf der Autobahn ein Unfall ereignet hat, bilden die Fahrzeugführer vorschriftsgemäß eine Rettungsgasse. Ärztin A fährt im Privat-Pkw in die Rettungsgasse ein, um schnell zum Unfallort zu gelangen. Autofahrer T stellt sich der durch die Rettungsgasse fahrenden A in den Weg und bringt ihr Fahrzeug zum Stillstand.

Tatbestand des § 323c Abs. 2 StGB 1
T guckt den Rettern X, Y und Z zu, die sich bei einem schweren Verkehrsunfall auf der Travemünder Allee in Lübeck um die Verletzten kümmern. Dabei steht T mitten auf dem Fahrradweg und blockiert den Rennrad fahrenden Richter R.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 3
Monate zuvor hat T einen Raub begangen. Während er über die Landstraße fährt, entdeckt er am Straßenrand den unfallbedingt schwerverletzten O. Um sich keinem größeren Strafverfolgungsrisiko auszusetzen, fährt T unbehelligt weiter – auch an den in regelmäßigen Abständen errichteten Notrufsäulen.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung
T sieht den O im tiefen Wasser ertrinken. Da T nicht schwimmen kann, springt er nicht ins Wasser, um O zu helfen.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 2
T fährt mit überhöhter Geschwindigkeit mit seiner hochschwangeren Freundin zur Notentbindung in die Klinik. Er gerät in einen Verkehrsunfall mit Verletzten. Um das Leben seiner Freundin und der ungeborenen Drillinge zu retten, fährt er weiter, ohne den Verletzten zu helfen.

Zumutbarkeit der Hilfeleistung 1
T ist betrunken Auto gefahren und dabei mit dem Fahrzeug des O kollidiert. T erkennt, dass O schwerverletzt ist. Er lässt sich dennoch von einer Freundin vom Unfallort abholen, ohne O zu helfen.

Objektiver Tatbestand: Gemeine Gefahr
Die Polizistinnen P und T werden um 23.15 Uhr informiert, dass in der Nähe eine tote Radfahrerin mitten auf einer großen Verkehrsstraße liegt. P und T erklären sich für nicht zuständig und setzen ihren Streifendienst fort.
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