Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau): 4 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 4 Definitionen zum Thema Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 2 beliebtesten Definitionen zum Thema Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau)

Diese Definitionen zum Thema Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau) wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Versammlungsbegriff, eng (Art. 8 Abs. 1 GG)

Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG setzt eine Versammlung voraus. Für die Bestimmung des Vorliegens einer Versammlung ist nach dem BVerfG der enge Versammlungsbegriff maßgeblich. Was besagt dieser?

Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)

Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?

Die neuesten Definitionen zum Thema Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau)

Diese Definitionen zum Thema Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit

Die Definition der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit muss sitzen. Übe sie hier noch einmal ein:

Gewerbebegriff Definition

Zentral ist im Gewerberecht der Begriff des „Gewerbes”. Erst wenn ein Gewerbe vorliegt, ist der Anwendungsbereich der GewO und des besonderen Gewerberechts eröffnet. Hier liegt also der Einstieg deiner Prüfung. Kennst du die Definition?

Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)

Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?

Versammlungsbegriff, eng (Art. 8 Abs. 1 GG)

Der sachliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG setzt eine Versammlung voraus. Für die Bestimmung des Vorliegens einer Versammlung ist nach dem BVerfG der enge Versammlungsbegriff maßgeblich. Was besagt dieser?

Materielles Öffentliches Recht (im Aufbau): Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

Auf Jurafuchs Wissen findest du Definitionen zu den nachfolgenden Rechtsgebieten.