Definition: Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)

18. Januar 2026

4 Kommentare

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Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?

Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.

Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (sog. Gegenstandstheorie). Im Rahmen einer Abgrenzung muss der Frage nachgegangen werden, ob das öffentliche Recht den Gegenstand des Vertrags – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – prägt. Mehr zur Gegenstandstheorie und zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträgen folgt im weiteren Verlauf dieses Kurses.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Imadqe

Imadqe

29.12.2025, 12:02:47

Erfolgt die Abgrenzung, ob der Vertrag auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts liegt, nicht nach den gängigen Theorien (

Subordinationstheorie

,

modifizierte Subjekttheorie

, Interessentheorie)? Oder erfolgt die Abgrenzung nur nach der Gegenstandstheorie?

Foxxy

Foxxy

29.12.2025, 12:03:18

Für Verträge gilt die Gegenstandstheorie: Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich i.S.d. § 54 VwVfG, wenn sein Gegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt und dadurch vom öffentlichen Recht geprägt ist.

Subordinationstheorie

,

modifizierte Subjekttheorie

und Interessentheorie werden zur Vertragsabgrenzung nicht maßgeblich herangezogen; sie dienen der allgemeinen Rechtsgebietsabgrenzung und sind allenfalls Hilfserwägungen in Zweifelsfällen. Entscheidend ist der Vertragsinhalt, nicht die bloße Beteiligung einer Behörde oder die Form.


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