Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Der öffentlich-rechtliche Vertrag
Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)
Definition: Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)
18. Januar 2026
4 Kommentare
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Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?
Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Imadqe
29.12.2025, 12:02:47
Erfolgt die Abgrenzung, ob der Vertrag auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts liegt, nicht nach den gängigen Theorien (
Subordinationstheorie,
modifizierte Subjekttheorie, Interessentheorie)? Oder erfolgt die Abgrenzung nur nach der Gegenstandstheorie?
Foxxy
29.12.2025, 12:03:18
Für Verträge gilt die Gegenstandstheorie: Ein Vertrag ist öffentlich-rechtlich i.S.d. § 54 VwVfG, wenn sein Gegenstand – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften beurteilt und dadurch vom öffentlichen Recht geprägt ist.
Subordinationstheorie,
modifizierte Subjekttheorieund Interessentheorie werden zur Vertragsabgrenzung nicht maßgeblich herangezogen; sie dienen der allgemeinen Rechtsgebietsabgrenzung und sind allenfalls Hilfserwägungen in Zweifelsfällen. Entscheidend ist der Vertragsinhalt, nicht die bloße Beteiligung einer Behörde oder die Form.
