Definition: Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB)
16. Januar 2026
4 Kommentare
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Was versteht man unter einer „Garantie“ (§ 276 Abs. 1 BGB)?
Eine Garantie ist das Versprechen des Schuldners, für einen bestimmten Umstand unbedingt einzustehen und für den Fall des Fehlens haften zu wollen.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ChefMarcelo
9.10.2023, 18:10:43
Abgrenzung Zustands/Beschaffenheitsgarantie nicht relevant?
Jakob G.
29.9.2024, 22:03:10
Diese sind lediglich eine besondere Form der Garantievereinbarung - mit der wir Jurastudis zugegeben als erstes in Berührung kommen. Es gibt z.B. auch im
Kreditsicherungsrechtden formfrei abschließbaren Kreditvertrag (§ 311
BGB). Davon abzugrenzen sind jedoch (harte) Patronatserklärungen und Bürgschaft, bei denen die Haftung von weiteren Bedingungen abhängig ist.
