Definition: Garantie (§ 276 Abs. 1 BGB)

22. Februar 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter einer „Garantie“ (§ 276 Abs. 1 BGB)?

Eine Garantie ist das Versprechen des Schuldners, für einen bestimmten Umstand unbedingt einstehen und für den Fall des Fehlens haften zu wollen.

Durch die Abgabe einer Garantie wird die Haftung des Schuldners verschärft, da er dann nicht mehr nur sein Verschulden (=Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu vertreten hat, sondern auch verschuldensunabhängig haftet. Im Kaufrecht ist die Garantiehaftung explizit normiert (§ 443 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CHEFM

ChefMarcelo

9.10.2023, 18:10:43

Abgrenzung Zustands/

Beschaffenheitsgarantie

nicht relevant?

Jakob G.

Jakob G.

29.9.2024, 22:03:10

Diese sind lediglich eine besondere Form der Garantievereinbarung - mit der wir Jurastudis zugegeben als erstes in Berührung kommen. Es gibt z.B. auch im Kreditsicherungsrecht den formfrei abschließbaren Kreditvertrag (§ 311 BGB). Davon abzugrenzen sind jedoch (harte) Patronatserklärungen und Bürgschaft, bei denen die Haftung von weiteren Bedingungen abhängig ist.


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