Definition: Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.
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