Definition: Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)
17. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
2.3.2024, 19:51:10
Zur Definition "Ein
Weiterfresserschadenliegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass diese weiter beschädigt oder zerstört wird." Worauf soll sich "diese" beziehen, doch nicht auf Lieferung, oder? Meistens bezieht man sich auf die Sache, in die der Vertragsgegenstand eingebaut wird. Aber die fehlt hier.
Leo Lee
3.3.2024, 18:32:43
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat hat da ein „r“ am Ende gefehlt. Wie du völlig zu Recht anmerkst, bezieht sich „dieser“ auf den Gegenstand, da dieser weiter zerstört wird! Wir haben den Fehler nun korrigiert und möchten uns bei dir vielmals dafür bedanken, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen und auf weiter Feedbacks von dir! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo