Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

22. November 2024

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Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.

Problematisch in dieser Konstellation ist die Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt. Denn der Erwerber hat von Beginn an mangelhaftes Eigentum übertragen bekommen. Eine Eigentumsverletzung wird deshalb nur angenommen, sofern der Schaden nicht stoffgleich mit dem Vertragsmangel ist (zB kleiner, leicht austauschbarer Schwimmerschalter führt zur Zerstörung der ganzen restlichen Maschine).
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