Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

4,8(5.274 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Weiterfresserschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

30. März 2026

2 Kommentare


Was versteht man unter einem „Weiterfresserschaden“ (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Ein Weiterfresserschaden liegt vor, wenn ein Mangel an dem geschuldeten Vertragsgegenstand nach Lieferung dafür sorgt, dass dieser weiter beschädigt oder zerstört wird.

Problematisch in dieser Konstellation ist die Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt. Denn der Erwerber hat von Beginn an mangelhaftes Eigentum übertragen bekommen. Eine Eigentumsverletzung wird deshalb nur angenommen, sofern der Schaden nicht stoffgleich mit dem Vertragsmangel ist (zB kleiner, leicht austauschbarer Schwimmerschalter führt zur Zerstörung der ganzen restlichen Maschine).

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community