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Weiterfresserschaden

7. März 2026

52 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Anwältin A kauft bei Autohändler H einen neuen BMW. In dessen Motor ist schon bei Gefahrübergang eine mangelhafte Zündkerze eingebaut. Nach 3 Monaten schmilzt die Zündkerze während der Fahrt und brennt ein Loch durch den gesamten Motor.

Diesen Fall lösen 73,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Weiterfresserschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (§ 437 Nr. 3 BGB). Ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch setzt also voraus, dass (1) die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (§ 437 BGB), (2) und zusätzlich die Voraussetzungen des jeweiligen Schadensersatzanspruchs vorliegen.
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2. Der BMW war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eigenen (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers.Ein Neuwagen, in den eine Zündkerze eingebaut ist, die schmelzen kann, entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit von Neuwagen.
3. Für die Zündkerze ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil eine Nacherfüllung möglich ist.

Ja, in der Tat!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (sog. „Zauberformel“).Der Schaden in Form der geschmolzenen Zündkerze würde im Rahmen einer Nacherfüllung – Nachlieferung einer neuen, mangelfreien Zündkerze – entfallen. Es handelt sich also um seinen Schadensersatz statt der Leistung; da die Nacherfüllung nicht unmöglich ist, ist § 281 BGB einschlägig.Der letztmögliche Zeitpunkt ist spätestens erreicht, wenn der Erfüllungsanspruch weggefallen ist (=Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, § 281 Abs. 4 BGB; Rücktrittserklärung, Unmöglichkeit). Teilweise wird vertreten, dass er auch schon erreicht ist, wenn eine gesetzte Nachfrist abgelaufen ist.
4. Für den nun defekten Motor als solchen ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil dieser Schaden endgültig eingetreten ist.

Nein!

Hat sich der Mangel seit Gefahrübergang verschlimmert oder auf andere Teile der Kaufsache ausgedehnt (Weiterfresserschaden), so sind nach hM die daraus resultierenden Schäden im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen.Bei einer gedachten Nacherfüllung muss H also neben der Zündkerze auch einen komplett neuen Motor einbauen, sodass der Schaden durch den Motordefekt damit entfallen würde und noch nicht endgültig eingetreten ist. Er kann also nur als Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) ersetzbar sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

23.3.2022, 10:04:18

Vorweg: auf der tatsächlichen Ebene bin ich absolut planlos 😅 deswegen meine Frage. Sind nicht Zündkerzen Bestandteil eines neuen Motors? Würden mit dem Einbau des neuen Motors nicht automatisch auch neue Zündkerzen eingebaut werden? Oder sind

da

s doch zwei unabhängige Schritte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2022, 18:22:55

Hallo Isabell, in der Tat sind die im neuen Motor bereits drin. Die Frage entscheidende Frage ist aber hier: Kann A direkt

Schaden

sersatz verlangen (und den Motor zB von jemand anderem einbauen lassen) und beschränkt sich

da

s Recht zur zweiten Andienung auf die Zündkerze? Oder muss sie H auch bezüglich des restlichen Motors (inkl. Zündkerze) eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Hier entspricht es der ganz herrschenden Meinung,

da

ss auch

Weiterfresserschäden

der Nacherfüllung unterliegen (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 61.Ed. 1.11.2021, § 439 RdNr. 37 mwN). Um H also

da

s Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, muss A ihn zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

23.3.2022, 18:24:02

Ich

da

nke dir!

DO

Dominic

11.8.2023, 14:05:24

Ich glaube die Fundstelle bei Faust BeckOK ist teilweise falsch. In Rn. 37 geht es nicht um den

Schaden

sersatz.

CR7

CR7

21.10.2023, 14:41:17

Yes, der BeckOK wurde seither aber ein paar Mal überarbeitet. Ist mittlerweile die 67. Edition.

Schaden

sersatz beginnt

jetzt

Rn. 67...

CR7

CR7

30.10.2023, 10:43:40

Um nicht alles wieder zu vergessen, wiederhole ich solche Aufgaben regelmäßig. Mittlerweile fällt mir auf,

da

ss in vielen Lehrbüchern aber auch hier leider nicht definiert wird, was der letztmögliche Zeitpunkt ist. Und so habe ich in AGs immer wieder Studis, die mich fragen, was denn der letztmögliche Zeitpunkt ist. Wäre gut, wenn man

da

s mal mit aufgenommen wird. Letztmöglicher Zeitpunkt idR: Unmöglichkeit der Nacherfüllung, SE-Verlangen, Rücktrittsverlangen, a.A. Ablauf der Nachfrist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.12.2023, 16:17:55

Vielen

Da

nk für den Hinweis, CR7!

Da

s haben wir hier in einem Vertiefungshinweis noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

BE

Bioshock Energy

29.9.2024, 14:17:24

Puuh, ich tu mich so schwer mit diesem Thema. Leider verstehe ich trotz CR7 seinen Ausführungen diese Zauberformel nicht. Wenn der letztmögliche Zeitpunkt der Nacherfüllung derjenige ist, in welchem A

Schaden

sersatz verlangt wieso liegt

da

nn vorliegend ein

Schadensersatz statt der Leistung

vor? In dem Moment wo A hier

Schaden

sersatz verlangt ist es doch schon zu spät und der

Schaden

war eingetreten. Hätte der Verkäufer hier eine Sekunde vor dem

Schaden

sersatzverlangen oder genau in der Sekunde des Verlangens nachgeliefert wäre der

Schaden

immer noch

da

, also nicht entfallen. Ebenfalls ist die Nacherfüllung hier nicht unmöglich,

da

der Verkäufer einfach einen intakten neuen BMW mit intakter Zündkerze nachliefern kann. Seit

Ja

hren mache ich Fehler bei der Frage

Schaden

sersatz statt oder neben der Leistung. Was ist an meinem Ge

da

nkengang falsch? Vieleicht kann mir

da

s noch jemand erklären, ich wäre sehr

da

nkbar!

HanBan

HanBan

5.11.2025, 09:35:20

Da

nke euch! Genau

da

s ist auch immer mein Problem bei der Abgrenzung zwischen

SE statt und neben der Leistung

.

Füchsin

Füchsin

26.1.2024, 12:12:37

ich habe nun endlich die grundsätzlichen Problemstellungen in der Behandlung des

weiterfressermangel

s verstanden. jedoch bin ich immer wieder verwirrt, wie ich so einen Sachverhalt lösen soll. würde ich also den

Anspruch

auf nacherfüllung prüfen und einen

Schadensersatz neben der Leistung

annehmen, und dennoch 280 I, III, 281 prüfen (Ersatz mangelunwert und

Schaden

)? und

da

nn 823 be

ja

hen,

da

stoffungleichheit vorliegt?

da

nke schon mal :)

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 19:22:16

Hallo Füchsin, vielen

Da

nk für diese sehr gute Frage! Vorab: Uns freut es RIESIG,

da

ss unsere Aufgaben dir

da

bei weiterhelfen, Probleme – wie

da

s vorliegende des

Weiterfresserschaden

s – zu verstehen! In einer „klassischen“ Weiterfresser-Klausur wird die Verjährungsfrist von 2

Ja

hren gem. § 438 I Nr. 3 (sowohl für eine Nacherfüllung als auch für den

SE neben der Leistung

gem. 437, 280 I) abgelaufen sein, weshalb

da

nn i.R.d. 823 I die Anwendbarkeit auf diese Art von Schäden zu diskutieren sein wird. D.h.,

da

ss du erstmal die vertraglichen Ansprüche prüfst und

da

nn

Deliktsrecht

nach dem klassischen Aufbau. Summa summarum heißt es also: 1. 437, 280 I (i.d.R. verfristet wegen § 438 I Nr. 3) --> 2. 437, 281 (ungeachtet Abgrenzung statt-neben i.d.R. verjährt; allerdings auch meistens nicht statt sondern neben der Leistung, weil der

Schaden

an einem anderen Gegenstand eintritt) --> 3. 823 I (und hier

da

nn

da

s „große Problem“ bei „Verfristung“ dieses

Anspruch

s. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 323 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

VALA

Vanilla Latte

4.11.2024, 18:04:11

Dh wenn die GLR verjährt sind, prüfe ich 823 und frage, ob Weiterfresserscjäden erfasst sind bei ETV. Aber der 823 gilt

da

nn nicht hins. des mangelhaften Teils sondern nur hinsichtlich des

Weiterfresserschaden

s oder?

FL

Flohm

8.3.2024, 09:22:25

Wieso kann ich hier direkt zum

Schaden

sersatz gehen und muss nicht erst die Nacherfüllung /

Fristsetzung

prüfen?

Linne Hempel

Linne Hempel

7.1.2025, 16:11:30

Hey @[Flohm](210957), schau Dir

da

zu gerne mal die Antwort von Leo in einem anderen Thread an: https://app

link

.jurafuchs.de/EMVOW80XXPb Viele Grüße – Linne, für

da

s Jurafuchs-Team

IMA

Imanlli

16.11.2025, 20:15:54

@[Flohm ](210957) Soweit ich

da

s verstanden habe, muss man vorher die Nacherfüllung schon prüfen.

Da

s fällt hier im Fall weg, weil sie den Schwerpunkt auf den SE gesetzt haben. @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

16.11.2025, 20:16:28

Du kannst nicht „direkt“ zum

Schaden

sersatz. Bei mangelbedingtem

Schaden

sersatz ist regelmäßig erst die Nacherfüllung mit

Fristsetzung

zu prüfen (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 BGB). Entbehrlich ist die Frist nur bei Unmöglichkeit, endgültiger Verweigerung oder Unzumutbarkeit (§ 281 Abs. 2, § 283, § 440). Hier liegt ein

Weiterfresserschaden

vor: Zündkerze und Motor

schaden

wären durch Nacherfüllung zu beseitigen (Austausch, ggf. neuer Motor). Deshalb kommt nur

Schadensersatz statt der Leistung

in Betracht – erst nach gescheiterter oder entbehrlicher Nacherfüllung. § 280 Abs. 1 greift nur für Schäden, die durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden können oder außerhalb der Kaufsache liegen.

TO

TonksBlack

21.4.2024, 13:02:47

Hallo, mir wird leider nicht so ganz klar, warum hier nicht der §§ 280 Abs. 1., 241 Abs. 2 gilt. Irgendwie wird mir nicht so klar, wann ich den beim weiterfressenden

Schaden

benutze und wann nicht. Könnte mir

da

s bitte jemand erklären?

LNA

LNA

24.10.2024, 15:53:15

Mir hat folgende Quelle ganz gut geholfen: Jura 44, Heft 5 Felix J.

Ja

nousek Der gordische Knoten des allgemeinen

Schuld

rechts:

Schaden

sersatz statt, neben oder wegen Verzögerung der Leistung … oder doch

einfacher Schadensersatz

? Eine abgrenzende

Da

rstellung der §§ 280 ff., 311 a II BGB anhand von

Fallbeispiele

n

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.11.2024, 13:00:01

Hallo @[TonksBlack](207763),

da

nke für deine wichtige Verständnisfrage! Bei §§ 280 I, 241 II BGB geht es um

Schaden

sersatz aufgrund Verletzung einer Nebenpflicht. Beim

Weiterfresserschaden

ist

da

gegen die Sache mangelhaft und dieser Mangel dehnt sich

da

nn in der Kaufsache aus, frisst sich also weiter. Ohne

Sachmangel

also kein

Weiterfresserschaden

. Ein

Sachmangel

ist keine Neben

pflichtverletzung

, sondern eine

Leistungspflicht

verletzung.

Da

her kann §§ 280 I, 241 II BGB hier nicht die richtige

Anspruch

sgrundlage sein.

Da

ein Mangel vorliegt und der Gefahrübergang stattfand, ist vielmehr § 437 BGB mit im Boot, und man muss nur nach §§ 437 Nr. 3, 280 I oder §§ 437 Nr. 3, 280, I, III, 281 abgrenzen. Zur Abgrenzung der

Anspruch

sgrundlagen im Kaufrecht kann ich ergänzend zu unseren Aufgaben hier auf Jurafuchs auch sehr dieses Video von Prof. Fervers empfehlen: https://youtu.be/8teoiGs98ew?si=K2Kdw3ucObFjIXAZ.

Da

s lässt keine Fragen offen und die Probleme sind super aufbereitet! Viele Grüße - für

da

s Jurafuchsteam - Tobias

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

26.11.2024, 22:07:44

Ich habe eine kleine Ergänzung In dem tollen Video von Prof. Fervers wird im Fall 9 (Käufer erwirbt mangelhaftes Motoröl, füllt dies in den Motor ein und dieser wird schwer beschädigt) der

Mangelfolgeschaden

vom

Weiterfresserschaden

abgegrenzt. Man muss echt aufpassen 🥹 Und

da

nke für den

Link

🥰

SI

simonr

12.2.2025, 13:34:30

Ganz richtig. Um bei der Abgrenzung von

Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschaden

nicht in eine Falle zu tappen, sollte man sich immer zunächst fragen an welcher Sache der konkrete

Schaden

entstanden ist: 1. Besteht ein Mangel wie im Beispiel an der Kaufsache (Motoröl) der sich

da

nn auf eine andere Sache (Auto) ausbreitet, sind die §§ 434ff. BGB nicht anwendbar, sondern der

Schaden

an der anderen Sache ist vielmehr über

da

s allg.

Schuld

recht (und in freier

Anspruchskonkurrenz

wohl auch über

da

s

Deliktsrecht

) ersetzbar. (=

Mangelfolgeschaden

) 2. Besteht ein Mangel an der Kaufsache (Zündkerze) der

da

nn aber nur innerhalb der Kaufsache zu einem weiteren

Schaden

führt (zerstörter Motor), sind die §§ 434ff. BGB anwendbar. (=

Weiterfresserschaden

) Die Fälle liegen sehr ähnlich, es ist aber sehr wichtig richtig abzugrenzen,

da

mit man die jeweiligen

Anspruch

sgrundlagen findet (GewährleistungsR vs. allg.

Schuld

R).

FTE

Findet Nemo Tenetur

28.2.2025, 21:41:16

Also wenn der in unserem Fall nur die Zündkerze gekauft hätte,

da

nn wäre der Motor

schaden

ein

Mangelfolgeschaden

. Und der wäre

da

nn über… § 281 I 1 Alt. 2 ersetzbar? Eine

Fristsetzung

ergibt keinen Sinn und die Verjährung ist anders als wenn ich über

da

s Mängelgewährleistungsrecht käme? Oder wie ist genau der Unterschied. Bzw ich verstehe nicht, weswegen es Auswirkung auf die AGLs (@[simonr](197213)) und nicht vielmehr nur auf die Rechtsfolgen hat. Oder wäre der Motor

schaden

als

Mangelfolgeschaden

über §§ 280 I, 241 II ersetzbar, weil der

Schuld

ner mit der mangelhaften Zündkerze seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Käufers verletzt hat? Und im Falle des

Weiterfresserschaden

s wäre es eben gerade nicht §§ 280 I, 241 II sondern §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 ?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

28.2.2025, 23:44:30

Ahoi 🥳 Hätte Anwältin A (abweichend zum obigen Fall) lediglich die Zündkerze im Baumarkt gekauft und diese später im Motor selbst verbaut, der aber im Zeitablauf geschädigt wird, so wäre der

Schaden

neben der Leistung nach § 280 I zu liquidieren. Es ist ein „

Mangelfolgeschaden

“. Diese umfasst alle Einbußen, die an „anderen“ Rechtsgütern des Käufers als der Kaufsache selbst auftreten und die

da

raus resultieren,

da

ss der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Mangelfreiheit benutzt oder in Betrieb genommen hat. Aber diese Begriffe „Mangel

schaden

,

Mangelfolgeschaden

,

Weiterfresserschaden

“ werden nicht einheitlich verwendet und sind im alten

Schuld

recht geprägt worden. Also eher verwirrend. Besser finde ich folgendes: Die einschlägige

Anspruch

sgrundlage für den Ausgleich von Schäden bestimmt sich ausschließlich nach der Frage, ob die erlittene Vermögenseinbuße im Wege einer ge

da

chten Nacherfüllung prinzipiell kompensiert werden kann. Ist der eingetretene

Schaden

jedenfalls prinzipiell im Wege der Nacherfüllung zu beheben, so handelt es sich um einen

Schaden

sersatz

anspruch

statt der Leistung, §§ 280 I, III,

281 BGB

. Wenn der

Schaden

durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht behoben werden kann, muss er

da

nach unmittelbar über § 280 BGB abgewickelt werden. Hierbei ist die Reichweite der Nacherfüllung zu bedenken: Gegenstand des

Nacherfüllungsanspruch

s ist der Ausgleich nicht nur des Mangel

schaden

s einschließlich seiner nachträglichen Ausdehnung („Weiterfresser“), also Zündkerze als Mangel

schaden

und Motor als nachträgliche Ausdehnung des

Schaden

s. Im dem oben abgewandelten Fall (Kauf im Baumarkt, Selbsteinbau) wäre der Motor

schaden

durch Nacherfüllung nicht zu beheben und muss

da

her muss er

da

nach unmittelbar über § 280 BGB abgewickelt werden. Ich hoffe,

da

s war

jetzt

nicht allzu verwirrend. 😬

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

19.3.2025, 22:34:18

@[simonr](197213) laut Matthias Fervers (Video

link

siehe oben) sind im Motorölfall durchaus die §§ 434 ff. anwendbar. Allerdings ist ein

Schaden

neben der Leistung nach § 280 I BGB zu ersetzen. Die korrekte

Anspruch

sgrundlage ist demnach §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I BGB. Bei deinem Punkt Nr. 2 (

Weiterfresserschaden

) ist die richtige

Anspruch

sgrundlage §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I, III,

281 BGB

. LG :)

CAHA

Caroline Hannemann

16.4.2025, 20:41:46

Noch eine kleine Nachfrage: Warum sind die § 434 ff. nicht anwendbar beim

Mangelfolgeschaden

?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

16.4.2025, 22:04:33

Ahoi, sofern unter der

Annahme

,

da

ss die verursachende Sache in Ordnung (mangelfrei) ist und den

Mangelfolgeschaden

als

Schaden

an eben „anderen“ Sachen begreift, fehlt es am

Sachmangel

der verursachenden Sache. Deshalb der direkte Weg über § 280.

FRED

Frederieke

1.5.2025, 16:27:00

@[Rüsselrecht 🐘](133697) aber der

Schaden

beruht

ja

immer noch auf dem Mangel als

Pflichtverletzung

, also ist

da

s Kaufrecht noch anwendbar. 437 erwähnt 280

ja

gerade als eigene AGL

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

1.5.2025, 20:20:31

Da

s ist hier gerade die Frage.

Mangelfolgeschaden

oder

Weiterfresserschaden

sind verschiedene Dinge.

Da

muss Du streng trennen.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

1.5.2025, 21:22:47

Vielleicht hilft der Aufsatz von Jura Individuell 😬 https://www.juraindividuell.de/artikel/

mangelfolgeschaden

-pruefungsaufbau/

OKA

okalinkk

30.6.2025, 15:14:44

@[simonr](197213) Wieso sollen die 434 ff. beim

Mangelfolgeschaden

nicht anwendbar sein? Über 437 Nr 3, 280 I werden doch gerade

Mangelfolgeschäden

ersetzt? Oder habe ich dich

da

falsch verstanden?

FRED

Frederieke

30.6.2025, 15:26:57

@[oka

link

k](253888) Nein,

da

s hast du richtig verstanden. Zusammengefasst an einem Beispiel: Du kaufst ein Auto. Durch einen Mangel an der Bremsanlage (

Sachmangel

gem. § 434 BGB) kommt es zu einem Unfall, bei dem dein Gartenzaun beschädigt wird (

Mangelfolgeschaden

). Die Rechte bezüglich des Autos (Nacherfüllung etc.) richten sich nach §§ 434 ff. BGB; SE statt der Leistung nach 281/283. Der

Schaden

am Gartenzaun ist ein

Mangelfolgeschaden

, also Geltendmachung nach § 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB. Die

Pflichtverletzung

ist

ja

immer noch die mangelhafte Lieferung des Autos, aber mit Nacherfüllung entfällt

Schaden

nicht = SE ndL

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

3.8.2024, 13:07:16

A muss Nacherfüllung verlangen, eine Frist setzen, die Nacherfüllung endgültig ausbleiben und erst

da

nn kann A ihren

Schaden

als SE statt der Leistung liquidieren. Richtig? Falls A keine Frist gesetzt hat und die Nacherfüllung schlicht nicht stattfindet, kann A wegen § 281 II Alt. 1 dennoch den

Schaden

liquidieren?

LELEE

Leo Lee

4.8.2024, 08:13:51

Hallo Rüsselrecht, vielen

Da

nk für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht: Soweit 281 betroffen ist, ist nach dem Wortlaut „erfolglos eine

angemessene Frist

…“ zunächst eine Frist zu setzen (bei den 434 ff. aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung Nacherfüllungsfrist). Auch hast du völlig Recht

da

mit,

da

ss 281 II

da

nn greift, wenn der

Schuld

ner (etwa Verkäufer) die Nacherfüllung endgültig verweigert. Hierzu kann ich i.Ü die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo

KR

Kristupas

27.1.2025, 23:09:27

also kann hier 281 nicht angewendet weil vorerst nacherfüllung für beide schäden gegeben sind?

NC

nondum conceptus

19.3.2025, 16:16:05

Soweit ich es verstanden habe, muss er erstmal eine Frist setzen

KR

Kristupas

16.6.2025, 23:29:22

Warum ist hier eine Nacherfüllung möglich? Im Rahmen des Autos kann dieser nicht mehr als unfallfrei bzw als Neuwagen definiert werden, was doch zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führt, oder warum gilt

da

s hier nicht ?

IMA

Imanlli

16.11.2025, 20:16:30

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

16.11.2025, 20:17:25

Nacherfüllung ist hier nicht unmöglich. § 439 Abs. 1 BGB gewährt dir wahlweise Nachbesserung (hier: Austausch der Zündkerze und Einbau eines neuen Motors) oder

Nachlieferung

(Lieferung eines mangelfreien Neuwagens). Beides ist technisch und rechtlich möglich. Dein Einwand „nicht mehr unfallfrei/Neuwagen“ trägt nicht: Die Neuwageneigenschaft ist nur beim Gefahrübergang ge

schuld

et; Nacherfüllung

schuld

et Mangelfreiheit, nicht die Rückverwandlung in einen „Neuwagen“ nach Monaten der Nutzung. Ein durch schmelzende Zündkerze verursachter Motor

schaden

ist zudem kein „Unfall“ (kein plötzliches von außen einwirkendes Ereignis). Unmöglichkeit liegt

da

her nicht vor; allenfalls könnte

Nachlieferung

wegen Un

verhältnismäßigkeit

verweigert werden (

§ 439 Abs. 4 BGB

). Konsequenz: Sowohl die defekte Zündkerze als auch der „weiterfressende“ Motor

schaden

werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt; der ersatzfähige

Schaden

ist

da

her

Schadensersatz statt der Leistung

(

§ 281 BGB

). Schäden, die durch Nacherfüllung nicht mehr heilbar sind (z.B. Nutzungsausfall bis zur Nacherfüllung), laufen über § 280 Abs. 1 BGB.

Leiter für Kundenunzufriedenheit

Leiter für Kundenunzufriedenheit

9.1.2026, 12:17:31

Bevor

Schaden

sersatz verlangt wird, muss aber erst Nacherfüllung verlangt werden, oder @Foxxy?

Leiter für Kundenunzufriedenheit

Leiter für Kundenunzufriedenheit

9.1.2026, 12:17:59

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

9.1.2026, 12:18:34

@[Leiter für Kundenunzufriedenheit](267876)

Ja

: Für

Schadensersatz statt der Leistung

nach

§ 281 BGB

brauchst du grundsätzlich eine erfolglos gesetzte Frist zur Nacherfüllung; entbehrlich nur in den Ausnahmen (§ 281 Abs. 2, § 440, § 323 Abs. 2 analog).

Schadensersatz neben der Leistung

(§ 280 Abs. 1) erfordert keine Frist. Zur Unmöglichkeit: Nacherfüllung ist hier möglich. § 439 Abs. 1 BGB gewährt Nachbesserung (Austausch der Zündkerze und Einbau eines neuen Motors) oder

Nachlieferung

eines mangelfreien

Fahrzeug

s. „Neuwageneigenschaft“ ist nur beim Gefahrübergang ge

schuld

et; Nacherfüllung muss nur Mangelfreiheit herstellen, nicht den Neuwagenstatus nach Monaten. Der Motor

schaden

beruht zudem nicht auf einem „Unfall“. Unmöglichkeit liegt

da

her nicht vor; ggf. kann eine gewählte Art wegen Un

verhältnismäßigkeit

verweigert werden (§ 439 Abs. 4),

da

nn ist die andere Art zu erbringen. Konsequenz: Zündkerze und weiterfressender Motor

schaden

sind durch Nacherfüllung heilbar; der ersatzfähige

Schaden

läuft als

Schadensersatz statt der Leistung

(

§ 281 BGB

) nach

Fristsetzung

. Nur nicht durch Nacherfüllung behebbare Begleitschäden (z.B. Nutzungsausfall bis zur Nacherfüllung) fallen unter § 280 Abs. 1.

SABSC

sabschee

22.9.2025, 10:31:34

Bei uns im Skript wurde erklärt,

da

ss man den

Weiterfresserschaden

über 281 lösen kann, aber auch über den

SE neben der Leistung

280 I. Dies würde in Bezug auf

da

s

Deliktsrecht

auch Sinn ergeben,

da

im DeliktsR

da

s

Integritätsinteresse

gewahrt werden muss und dies hier auch auf

da

s KaufR übertragen werden kann. 280 I =

Integritätsinteresse

nach der anderen Abgrenzungsformel. Oder habe ich

da

s falsch verstanden?

NI

Niro95

13.11.2025, 11:04:51

Wäre dies

da

nn ein Fall, in dem auch ein

Anspruch

aus 823 I BGB gegeben wäre?

Foxxy

Foxxy

13.11.2025, 11:05:57

Kurz: Gegen den Händler nein. Der Motor

schaden

ist ein mangelbedingter

Schaden

am Kaufgegenstand selbst (einheitliche Sache Auto, sog.

Weiterfresserschaden

) und deshalb über

da

s Gewährleistungsrecht abzuwickeln;

deliktsrecht

liche Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB werden insoweit nicht eröffnet. Richtiger Weg: §§ 437 Nr. 3,

281 BGB

. § 823 Abs. 1 BGB käme nur in Betracht, wenn durch den Mangel andere Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit) oder sonstige, vom Auto verschiedene Sachen der Käuferin beschädigt wurden;

da

zu ist nichts ersichtlich.

NI

Niro95

13.11.2025, 11:11:06

Ist

da

s aber nicht genau die Konstellation wie im

Schwimmschalterfall

, wo ausnahmsweise eben doch ein

Anspruch

nach 823 I BGB besteht, weil hier nicht nur

da

s

Äquivalenzinteresse

sondern

da

s

Integritätsinteresse

betroffen ist?

NI

Niro95

13.11.2025, 11:11:16

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

13.11.2025, 11:12:15

Nein. Gegen H greift § 823 Abs. 1 BGB hier nicht, weil der Motor

schaden

ein

Weiterfresserschaden

am Kaufgegenstand selbst ist (einheitliche Sache Auto). Für dich ist der richtige Weg §§ 437 Nr. 3,

281 BGB

(

Schadensersatz statt der Leistung

nach

Fristsetzung

), denn bei ge

da

chter Nacherfüllung wären Zündkerze und der durch sie zerstörte Motor zu ersetzen. § 823 Abs. 1 käme nur in Betracht, wenn der Mangel andere Rechtsgüter (Leib, Leben, Gesundheit) oder vom Auto verschiedene Sachen beschädigt hätte;

da

zu ist nichts ersichtlich. Der

Schwimmschalterfall

ist nicht einschlägig, dort war „andere“ Sache außerhalb des Kaufgegenstands betroffen.

NI

Niro95

13.11.2025, 11:15:27

Ich glaube, hier liegt Foxxy falsch. Vielleicht @[Tim Gottschalk](287974) ?

NI

Niro95

13.11.2025, 11:19:47

Bzw noch ein letzter Versuch mit @[Foxxy](180364) : Meiner Meinung nach kann man 823 anwenden, wenn keine

Stoffgleichheit

gegeben ist.

Stoffgleichheit

liegt vor, wenn (1) die Kaufsache aufgrund des Mangels von Anfang an wertlos ist, weil (a)

da

s defekte Teil und die Gesamtsache eine Einheit bilden oder (b) der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann. Nach diesen Grundsätzen sehe ich im vorliegenden Fall keine

Stoffgleichheit

, weshalb ich eine Eigentumsverletzung am Motor be

ja

hen würde.

Foxxy

Foxxy

13.11.2025, 11:20:34

Nein. Gegen den Händler greift § 823 Abs. 1 BGB hier nicht, weil der Motor

schaden

ein

Weiterfresserschaden

am Kaufgegenstand selbst ist (einheitliche Sache Auto). Vorrangig sind die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte; richtiger Weg: §§ 437 Nr. 3,

281 BGB

nach

Fristsetzung

. § 823 Abs. 1 käme nur in Betracht, wenn der Mangel andere Rechtsgüter (Leib, Leben, Gesundheit) oder vom Auto verschiedene Sachen beschädigt hätte;

da

zu ist nichts ersichtlich. Der „

Schwimmschalterfall

“ ist nicht einschlägig, dort war eine andere, außerhalb des Kaufgegenstands liegende Sache betroffen.


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