Weiterfresserschaden
28. Dezember 2025
49 Kommentare
4,7 ★ (37.423 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A kauft bei Autohändler H einen neuen BMW. In dessen Motor ist schon bei Gefahrübergang eine mangelhafte Zündkerze eingebaut. Nach 3 Monaten schmilzt die Zündkerze während der Fahrt und brennt ein Loch durch den gesamten Motor.
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Einordnung des Falls
Weiterfresserschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).
Ja!
2. Der BMW war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Für die Zündkerze ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil eine Nacherfüllung möglich ist.
Ja, in der Tat!
4. Für den nun defekten Motor als solchen ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil dieser Schaden endgültig eingetreten ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
23.3.2022, 10:04:18
Vorweg: auf der tatsächlichen Ebene bin ich absolut planlos 😅 deswegen meine Frage. Sind nicht Zündkerzen Bestandteil eines neuen Motors? Würden mit dem Einbau des neuen Motors nicht automatisch auch neue Zündkerzen eingebaut werden? Oder sind das doch zwei unabhängige Schritte?
Lukas_Mengestu
23.3.2022, 18:22:55
Hallo Isabell, in der Tat sind die im neuen Motor bereits drin. Die Frage entscheidende Frage ist aber hier: Kann A direkt Schadensersatz verlangen (und den Motor zB von jemand anderem einbauen lassen) und beschränkt sich das Recht zur zweiten Andienung auf die Zündkerze? Oder muss sie H auch bezüglich des restlichen Motors (inkl. Zündkerze) eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Hier entspricht es der ganz herrschenden
Meinung, dass auch
Weiterfresserschädender Nacherfüllung unterliegen (vgl. Faust, in: BeckOK-
BGB, 61.Ed. 1.11.2021, § 439 RdNr. 37 mwN). Um H also das Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, muss A ihn zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
23.3.2022, 18:24:02
Ich danke dir!
Dominic
11.8.2023, 14:05:24
Ich glaube die Fundstelle bei Faust BeckOK ist teilweise falsch. In Rn. 37 geht es nicht um den Schadensersatz.
CR7
21.10.2023, 14:41:17
Yes, der BeckOK wurde seither aber ein paar Mal überarbeitet. Ist mittlerweile die 67. Edition. Schadensersatz beginnt jetzt Rn. 67...
CR7
30.10.2023, 10:43:40
Um nicht alles wieder zu vergessen, wiederhole ich solche Aufgaben regelmäßig. Mittlerweile fällt mir auf, dass in vielen Lehrbüchern aber auch hier leider nicht definiert wird, was der letztmögliche Zeitpunkt ist. Und so habe ich in AGs immer wieder Studis, die mich fragen, was denn der letztmögliche Zeitpunkt ist. Wäre gut, wenn man das mal mit aufgenommen wird. Letztmöglicher Zeitpunkt idR:
Unmöglichkeit der Nacherfüllung, SE-Verlangen, Rücktrittsverlangen, a.A. Ablauf der Nachfrist.
Lukas_Mengestu
18.12.2023, 16:17:55
Vielen Dank für den Hinweis, CR7! Das haben wir hier in einem Vertiefungshinweis noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bioshock Energy
29.9.2024, 14:17:24
Puuh, ich tu mich so schwer mit diesem Thema. Leider verstehe ich trotz CR7 seinen Ausführungen diese Zauberformel nicht. Wenn der letztmögliche Zeitpunkt der Nacherfüllung derjenige ist, in welchem A Schadensersatz verlangt wieso liegt dann vorliegend ein
Schadensersatz statt der Leistungvor? In dem Moment wo A hier Schadensersatz verlangt ist es doch schon zu spät und der Schaden war eingetreten. Hätte der Verkäufer hier eine Sekunde vor dem Schadensersatzverlangen oder genau in der Sekunde des Verlangens nachgeliefert wäre der Schaden immer noch da, also nicht entfallen. Ebenfalls ist die Nacherfüllung hier nicht unmöglich, da der Verkäufer einfach einen intakten neuen BMW mit intakter Zündkerze nachliefern kann. Seit Jahren mache ich Fehler bei der Frage Schadensersatz statt oder neben der Leistung. Was ist an meinem Gedankengang falsch? Vieleicht kann mir das noch jemand erklären, ich wäre sehr dankbar!
Hannah.1304
5.11.2025, 09:35:20
Danke euch! Genau das ist auch immer mein Problem bei der Abgrenzung zwischen
SE statt und neben der Leistung.
Füchsin
26.1.2024, 12:12:37
ich habe nun endlich die grundsätzlichen Problemstellungen in der Behandlung des
weiterfressermangels verstanden. jedoch bin ich immer wieder verwirrt, wie ich so einen Sachverhalt lösen soll. würde ich also den Anspruch auf nacherfüllung prüfen und einen
Schadensersatz neben der Leistungannehmen, und dennoch 280 I, III, 281 prüfen (Ersatz mangelunwert und Schaden)? und dann 823 bejahen, da stoffungleichheit vorliegt? danke schon mal :)
Leo Lee
27.1.2024, 19:22:16
Hallo Füchsin, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Vorab: Uns freut es RIESIG, dass unsere Aufgaben dir dabei weiterhelfen, Probleme – wie das vorliegende des
Weiterfresserschadens – zu verstehen! In einer „klassischen“ Weiterfresser-Klausur wird die Verjährungsfrist von 2 Jahren gem. § 438 I Nr. 3 (sowohl für eine Nacherfüllung als auch für den SE neben der Leistung gem. 437, 280 I) abgelaufen sein, weshalb dann i.R.d. 823 I die Anwendbarkeit auf diese Art von Schäden zu diskutieren sein wird. D.h., dass du erstmal die vertraglichen Ansprüche prüfst und dann
Deliktsrechtnach dem klassischen Aufbau. Summa summarum heißt es also: 1. 437, 280 I (i.d.R. verfristet wegen § 438 I Nr. 3) --> 2. 437, 281 (ungeachtet Abgrenzung statt-neben i.d.R. verjährt; allerdings auch meistens nicht statt sondern neben der Leistung, weil der Schaden an einem anderen Gegenstand eintritt) --> 3. 823 I (und hier dann das „große Problem“ bei „Verfristung“ dieses Anspruchs. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-
BGB9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 323 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vanilla Latte
4.11.2024, 18:04:11
Dh wenn die GLR verjährt sind, prüfe ich 823 und frage, ob Weiterfresserscjäden erfasst sind bei ETV. Aber der 823 gilt dann nicht hins. des mangelhaften Teils sondern nur hinsichtlich des
Weiterfresserschadens oder?
Flohm
8.3.2024, 09:22:25
Wieso kann ich hier direkt zum Schadensersatz gehen und muss nicht erst die Nacherfüllung /
Fristsetzungprüfen?
Linne Hempel
7.1.2025, 16:11:30
Hey @[Flohm](210957), schau Dir dazu gerne mal die Antwort von Leo in einem anderen Thread an: https://applink.jurafuchs.de/EMVOW80XXPb Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Imanlli
16.11.2025, 20:15:54
@[Flohm ](210957) Soweit ich das verstanden habe, muss man vorher die Nacherfüllung schon prüfen. Das fällt hier im Fall weg, weil sie den Schwerpunkt auf den SE gesetzt haben. @[Foxxy](180364)
Foxxy
16.11.2025, 20:16:28
Du kannst nicht „direkt“ zum Schadensersatz. Bei mangelbedingtem Schadensersatz ist regelmäßig erst die Nacherfüllung mit
Fristsetzungzu prüfen (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1
BGB). Entbehrlich ist die Frist nur bei
Unmöglichkeit, endgültiger Verweigerung oder Unzumutbarkeit (§ 281 Abs. 2, § 283, § 440). Hier liegt ein
Weiterfresserschadenvor: Zündkerze und Motorschaden wären durch Nacherfüllung zu beseitigen (Austausch, ggf. neuer Motor). Deshalb kommt nur
Schadensersatz statt der Leistungin Betracht – erst nach gescheiterter oder entbehrlicher Nacherfüllung. § 280 Abs. 1 greift nur für Schäden, die durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden können oder außerhalb der Kaufsache liegen.
TonksBlack
21.4.2024, 13:02:47
Hallo, mir wird leider nicht so ganz klar, warum hier nicht der §§ 280 Abs. 1., 241 Abs. 2 gilt. Irgendwie wird mir nicht so klar, wann ich den beim weiterfressenden Schaden benutze und wann nicht. Könnte mir das bitte jemand erklären?
LNA
24.10.2024, 15:53:15
Mir hat folgende Quelle ganz gut geholfen: Jura 44, Heft 5 Felix J. Janousek Der gordische Knoten des allgemeinen
Schuldrechts: Schadensersatz statt, neben oder wegen Verzögerung der Leistung … oder doch
einfacher Schadensersatz? Eine abgrenzende Darstellung der §§ 280 ff., 311 a II
BGBanhand von Fallbeispielen
Tobias Krapp
11.11.2024, 13:00:01
Hallo @[TonksBlack](207763), danke für deine wichtige Verständnisfrage! Bei §§ 280 I, 241 II
BGBgeht es um Schadensersatz aufgrund Verletzung einer Nebenpflicht. Beim
Weiterfresserschadenist dagegen die Sache mangelhaft und dieser Mangel dehnt sich dann in der Kaufsache aus, frisst sich also weiter. Ohne Sachmangel also kein
Weiterfresserschaden. Ein Sachmangel ist keine Neben
pflichtverletzung, sondern eine
Leistungspflichtverletzung. Daher kann §§ 280 I, 241 II
BGBhier nicht die richtige Anspruchsgrundlage sein. Da ein Mangel vorliegt und der Gefahrübergang stattfand, ist vielmehr § 437
BGBmit im Boot, und man muss nur nach §§ 437 Nr. 3, 280 I oder §§ 437 Nr. 3, 280, I, III, 281 abgrenzen. Zur Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen im
Kaufrechtkann ich ergänzend zu unseren Aufgaben hier auf Jurafuchs auch sehr dieses Video von Prof. Fervers empfehlen: https://youtu.be/8teoiGs98ew?si=K2Kdw3ucObFjIXAZ. Das lässt keine Fragen offen und die Probleme sind super aufbereitet! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Rüsselrecht 🐘
26.11.2024, 22:07:44
Ich habe eine kleine Ergänzung In dem tollen Video von Prof. Fervers wird im Fall 9 (Käufer erwirbt mangelhaftes Motoröl, füllt dies in den Motor ein und dieser wird schwer beschädigt) der
Mangelfolgeschadenvom
Weiterfresserschadenabgegrenzt. Man muss echt aufpassen 🥹 Und danke für den Link 🥰
simonr
12.2.2025, 13:34:30
Ganz richtig. Um bei der Abgrenzung von
Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschadennicht in eine Falle zu tappen, sollte man sich immer zunächst fragen an welcher Sache der konkrete Schaden entstanden ist: 1. Besteht ein Mangel wie im Beispiel an der Kaufsache (Motoröl) der sich dann auf eine andere Sache (Auto) ausbreitet, sind die §§ 434ff.
BGBnicht anwendbar, sondern der Schaden an der anderen Sache ist vielmehr über das allg.
Schuldrecht (und in freier Anspruchskonkurrenz wohl auch über das
Deliktsrecht) ersetzbar. (=
Mangelfolgeschaden) 2. Besteht ein Mangel an der Kaufsache (Zündkerze) der dann aber nur innerhalb der Kaufsache zu einem weiteren Schaden führt (zerstörter Motor), sind die §§ 434ff.
BGBanwendbar. (=
Weiterfresserschaden) Die Fälle liegen sehr ähnlich, es ist aber sehr wichtig richtig abzugrenzen, damit man die jeweiligen Anspruchsgrundlagen findet (GewährleistungsR vs. allg.
SchuldR).
Findet Nemo Tenetur
28.2.2025, 21:41:16
Also wenn der in unserem Fall nur die Zündkerze gekauft hätte, dann wäre der Motorschaden ein
Mangelfolgeschaden. Und der wäre dann über… § 281 I 1 Alt. 2 ersetzbar? Eine
Fristsetzungergibt keinen Sinn und die Verjährung ist anders als wenn ich über das Mängelgewährleistungsrecht käme? Oder wie ist genau der Unterschied. Bzw ich verstehe nicht, weswegen es Auswirkung auf die AGLs (@[simonr](197213)) und nicht vielmehr nur auf die Rechtsfolgen hat. Oder wäre der Motorschaden als
Mangelfolgeschadenüber §§ 280 I, 241 II ersetzbar, weil der
Schuldner mit der mangelhaften Zündkerze seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die
Rechtsgüterdes Käufers verletzt hat? Und im Falle des
Weiterfresserschadens wäre es eben gerade nicht §§ 280 I, 241 II sondern §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 ?
Rüsselrecht 🐘
28.2.2025, 23:44:30
Ahoi 🥳 Hätte Anwältin A (abweichend zum obigen Fall) lediglich die Zündkerze im Baumarkt gekauft und diese später im Motor selbst verbaut, der aber im Zeitablauf geschädigt wird, so wäre der Schaden neben der Leistung nach § 280 I zu liquidieren. Es ist ein „
Mangelfolgeschaden“. Diese umfasst alle Einbußen, die an „anderen“
Rechtsgütern des Käufers als der Kaufsache selbst auftreten und die daraus resultieren, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Mangelfreiheit benutzt oder in Betrieb genommen hat. Aber diese Begriffe „Mangelschaden,
Mangelfolgeschaden,
Weiterfresserschaden“ werden nicht einheitlich verwendet und sind im alten
Schuldrecht geprägt worden. Also eher verwirrend. Besser finde ich folgendes: Die einschlägige Anspruchsgrundlage für den Ausgleich von Schäden bestimmt sich ausschließlich nach der Frage, ob die erlittene Vermögenseinbuße im Wege einer gedachten Nacherfüllung prinzipiell kompensiert werden kann. Ist der eingetretene Schaden jedenfalls prinzipiell im Wege der Nacherfüllung zu beheben, so handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung, §§ 280 I, III, 281
BGB. Wenn der Schaden durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht behoben werden kann, muss er danach unmittelbar über §
280 BGBabgewickelt werden. Hierbei ist die Reichweite der Nacherfüllung zu bedenken: Gegenstand des Nacherfüllungsanspruchs ist der Ausgleich nicht nur des Mangelschadens einschließlich seiner nachträglichen Ausdehnung („Weiterfresser“), also Zündkerze als Mangelschaden und Motor als nachträgliche Ausdehnung des Schadens. Im dem oben abgewandelten Fall (Kauf im Baumarkt, Selbsteinbau) wäre der Motorschaden durch Nacherfüllung nicht zu beheben und muss daher muss er danach unmittelbar über §
280 BGBabgewickelt werden. Ich hoffe, das war jetzt nicht allzu verwirrend. 😬
Wesensgleiches Minus
19.3.2025, 22:34:18
@[simonr](197213) laut Matthias Fervers (Videolink siehe oben) sind im Motorölfall durchaus die §§ 434 ff. anwendbar. Allerdings ist ein Schaden neben der Leistung nach § 280 I
BGBzu ersetzen. Die korrekte Anspruchsgrundlage ist demnach §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I
BGB. Bei deinem Punkt Nr. 2 (
Weiterfresserschaden) ist die richtige Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I, III, 281
BGB. LG :)
Caroline Hannemann
16.4.2025, 20:41:46
Rüsselrecht 🐘
16.4.2025, 22:04:33
Ahoi, sofern unter der
Annahme, dass die verursachende Sache in Ordnung (mangelfrei) ist und den
Mangelfolgeschadenals Schaden an eben „anderen“ Sachen begreift, fehlt es am Sachmangel der verursachenden Sache. Deshalb der direkte Weg über § 280.
Frederieke
1.5.2025, 16:27:00
@[Rüsselrecht 🐘](133697) aber der Schaden beruht ja immer noch auf dem Mangel als
Pflichtverletzung, also ist das
Kaufrechtnoch anwendbar. 437 erwähnt 280 ja gerade als eigene AGL
Rüsselrecht 🐘
1.5.2025, 20:20:31
Das ist hier gerade die Frage.
Mangelfolgeschadenoder
Weiterfresserschadensind verschiedene Dinge. Da muss Du streng trennen.
Rüsselrecht 🐘
1.5.2025, 21:22:47
Vielleicht hilft der Aufsatz von Jura Individuell 😬 https://www.juraindividuell.de/artikel/
mangelfolgeschaden-pruefungsaufbau/
okalinkk
30.6.2025, 15:14:44
@[simonr](197213) Wieso sollen die 434 ff. beim
Mangelfolgeschadennicht anwendbar sein? Über 437 Nr 3, 280 I werden doch gerade
Mangelfolgeschädenersetzt? Oder habe ich dich da falsch verstanden?
Frederieke
30.6.2025, 15:26:57
@[okalinkk](253888) Nein, das hast du richtig verstanden. Zusammengefasst an einem Beispiel: Du kaufst ein Auto. Durch einen Mangel an der Bremsanlage (Sachmangel gem.
§ 434 BGB) kommt es zu einem Unfall, bei dem dein Gartenzaun beschädigt wird (
Mangelfolgeschaden). Die Rechte bezüglich des Autos (Nacherfüllung etc.) richten sich nach §§ 434 ff.
BGB;
SE statt der Leistungnach 281/283. Der Schaden am Gartenzaun ist ein
Mangelfolgeschaden, also Geltendmachung nach § 437 Nr. 3
BGBiVm § 280 Abs. 1
BGB. Die
Pflichtverletzungist ja immer noch die mangelhafte Lieferung des Autos, aber mit Nacherfüllung entfällt Schaden nicht = SE ndL
Rüsselrecht 🐘
3.8.2024, 13:07:16
A muss Nacherfüllung verlangen, eine Frist setzen, die Nacherfüllung endgültig ausbleiben und erst dann kann A ihren Schaden als
SE statt der Leistungliquidieren. Richtig? Falls A keine Frist gesetzt hat und die Nacherfüllung schlicht nicht stattfindet, kann A wegen § 281 II Alt. 1 dennoch den Schaden liquidieren?
Leo Lee
4.8.2024, 08:13:51
Hallo Rüsselrecht, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht: Soweit 281 betroffen ist, ist nach dem Wortlaut „erfolglos eine
angemessene Frist…“ zunächst eine Frist zu setzen (bei den 434 ff. aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung Nacherfüllungsfrist). Auch hast du völlig Recht damit, dass 281 II dann greift, wenn der
Schuldner (etwa Verkäufer) die Nacherfüllung endgültig verweigert. Hierzu kann ich i.Ü die Lektüre vom MüKo-
BGB9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Kristupas
27.1.2025, 23:09:27
also kann hier 281 nicht angewendet weil vorerst nacherfüllung für beide schäden gegeben sind?
nondum conceptus
19.3.2025, 16:16:05
Soweit ich es verstanden habe, muss er erstmal eine Frist setzen
Kristupas
16.6.2025, 23:29:22
Warum ist hier eine Nacherfüllung möglich? Im Rahmen des Autos kann dieser nicht mehr als unfallfrei bzw als Neuwagen definiert werden, was doch zur
Unmöglichkeit der Nacherfüllungführt, oder warum gilt das hier nicht ?
Imanlli
16.11.2025, 20:16:30
@[Foxxy](180364)
Foxxy
16.11.2025, 20:17:25
Nacherfüllung ist hier nicht unmöglich. § 439 Abs. 1
BGBgewährt dir wahlweise Nachbesserung (hier: Austausch der Zündkerze und Einbau eines neuen Motors) oder Nachlieferung (Lieferung eines mangelfreien Neuwagens). Beides ist technisch und rechtlich möglich. Dein Einwand „nicht mehr unfallfrei/Neuwagen“ trägt nicht: Die Neuwageneigenschaft ist nur beim Gefahrübergang ge
schuldet; Nacherfüllung
schuldet Mangelfreiheit, nicht die Rückverwandlung in einen „Neuwagen“ nach Monaten der Nutzung. Ein durch schmelzende Zündkerze verursachter Motorschaden ist zudem kein „Unfall“ (kein plötzliches von außen einwirkendes Ereignis).
Unmöglichkeitliegt daher nicht vor; allenfalls könnte Nachlieferung wegen
Unverhältnismäßigkeitverweigert werden (§ 439 Abs. 4
BGB). Konsequenz: Sowohl die defekte Zündkerze als auch der „weiterfressende“ Motorschaden werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt; der ersatzfähige Schaden ist daher
Schadensersatz statt der Leistung(
§ 281 BGB). Schäden, die durch Nacherfüllung nicht mehr heilbar sind (z.B. Nutzungsausfall bis zur Nacherfüllung), laufen über § 280 Abs. 1
BGB.
sabschee
22.9.2025, 10:31:34
Bei uns im Skript wurde erklärt, dass man den
Weiterfresserschadenüber 281 lösen kann, aber auch über den SE neben der Leistung 280 I. Dies würde in Bezug auf das
Deliktsrechtauch Sinn ergeben, da im DeliktsR das
Integritätsinteressegewahrt werden muss und dies hier auch auf das KaufR übertragen werden kann. 280 I =
Integritätsinteressenach der anderen Abgrenzungsformel. Oder habe ich das falsch verstanden?
Niro95
13.11.2025, 11:04:51
Foxxy
13.11.2025, 11:05:57
Kurz: Gegen den Händler nein. Der Motorschaden ist ein mangelbedingter Schaden am Kaufgegenstand selbst (einheitliche Sache Auto, sog.
Weiterfresserschaden) und deshalb über das Gewährleistungsrecht abzuwickeln;
deliktsrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 1
BGBwerden insoweit nicht eröffnet. Richtiger Weg: §§ 437 Nr. 3, 281
BGB. § 823 Abs. 1
BGBkäme nur in Betracht, wenn durch den Mangel andere
Rechtsgüter(Leben, Körper, Gesundheit) oder sonstige, vom Auto verschiedene Sachen der Käuferin beschädigt wurden; dazu ist nichts ersichtlich.
Niro95
13.11.2025, 11:11:06
Ist das aber nicht genau die Konstellation wie im
Schwimmschalterfall, wo ausnahmsweise eben doch ein Anspruch nach 823 I
BGBbesteht, weil hier nicht nur das
Äquivalenzinteressesondern das
Integritätsinteressebetroffen ist?
Niro95
13.11.2025, 11:11:16
@[Foxxy](180364)
Foxxy
13.11.2025, 11:12:15
Nein. Gegen H greift § 823 Abs. 1
BGBhier nicht, weil der Motorschaden ein
Weiterfresserschadenam Kaufgegenstand selbst ist (einheitliche Sache Auto). Für dich ist der richtige Weg §§ 437 Nr. 3, 281
BGB(
Schadensersatz statt der Leistungnach
Fristsetzung), denn bei gedachter Nacherfüllung wären Zündkerze und der durch sie zerstörte Motor zu ersetzen. § 823 Abs. 1 käme nur in Betracht, wenn der Mangel andere
Rechtsgüter(Leib, Leben, Gesundheit) oder vom Auto verschiedene Sachen beschädigt hätte; dazu ist nichts ersichtlich. Der
Schwimmschalterfallist nicht einschlägig, dort war „andere“ Sache außerhalb des Kaufgegenstands betroffen.
Niro95
13.11.2025, 11:15:27
Ich glaube, hier liegt Foxxy falsch. Vielleicht @[Tim Gottschalk](287974) ?
Niro95
13.11.2025, 11:19:47
Bzw noch ein letzter Versuch mit @[Foxxy](180364) : Meiner
Meinungnach kann man 823 anwenden, wenn keine
Stoffgleichheitgegeben ist.
Stoffgleichheitliegt vor, wenn (1) die Kaufsache aufgrund des Mangels von Anfang an wertlos ist, weil (a) das defekte Teil und die Gesamtsache eine Einheit bilden oder (b) der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann. Nach diesen Grundsätzen sehe ich im vorliegenden Fall keine
Stoffgleichheit, weshalb ich eine Eigentumsverletzung am Motor bejahen würde.
Foxxy
13.11.2025, 11:20:34
Nein. Gegen den Händler greift § 823 Abs. 1
BGBhier nicht, weil der Motorschaden ein
Weiterfresserschadenam Kaufgegenstand selbst ist (einheitliche Sache Auto). Vorrangig sind die
kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte; richtiger Weg: §§ 437 Nr. 3, 281
BGBnach
Fristsetzung. § 823 Abs. 1 käme nur in Betracht, wenn der Mangel andere
Rechtsgüter(Leib, Leben, Gesundheit) oder vom Auto verschiedene Sachen beschädigt hätte; dazu ist nichts ersichtlich. Der „
Schwimmschalterfall“ ist nicht einschlägig, dort war eine andere, außerhalb des Kaufgegenstands liegende Sache betroffen.


