Weiterfresserschaden

19. Mai 2025

32 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Anwältin A kauft bei Autohändler H einen neuen BMW. In dessen Motor ist schon bei Gefahrübergang eine mangelhafte Zündkerze eingebaut. Nach 3 Monaten schmilzt die Zündkerze während der Fahrt und brennt ein Loch durch den gesamten Motor.

Diesen Fall lösen 73,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Weiterfresserschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (§ 437 Nr. 3 BGB). Ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch setzt also voraus, dass (1) die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (§ 437 BGB), (2) und zusätzlich die Voraussetzungen des jeweiligen Schadensersatzanspruchs vorliegen.
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2. Der BMW war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eigenen (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers.Ein Neuwagen, in den eine Zündkerze eingebaut ist, die schmelzen kann, entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit von Neuwagen.

3. Für die Zündkerze ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil eine Nacherfüllung möglich ist.

Ja, in der Tat!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (sog. „Zauberformel“).Der Schaden in Form der geschmolzenen Zündkerze würde im Rahmen einer Nacherfüllung – Nachlieferung einer neuen, mangelfreien Zündkerze – entfallen. Es handelt sich also um seinen Schadensersatz statt der Leistung; da die Nacherfüllung nicht unmöglich ist, ist § 281 BGB einschlägig.Der letztmögliche Zeitpunkt ist spätestens erreicht, wenn der Erfüllungsanspruch weggefallen ist (=Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, § 281 Abs. 4 BGB; Rücktrittserklärung, Unmöglichkeit). Teilweise wird vertreten, dass er auch schon erreicht ist, wenn eine gesetzte Nachfrist abgelaufen ist.

4. Für den nun defekten Motor als solchen ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil dieser Schaden endgültig eingetreten ist.

Nein!

Hat sich der Mangel seit Gefahrübergang verschlimmert oder auf andere Teile der Kaufsache ausgedehnt (Weiterfresserschaden), so sind nach hM die daraus resultierenden Schäden im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen.Bei einer gedachten Nacherfüllung muss H also neben der Zündkerze auch einen komplett neuen Motor einbauen, sodass der Schaden durch den Motordefekt damit entfallen würde und noch nicht endgültig eingetreten ist. Er kann also nur als Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) ersetzbar sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

23.3.2022, 10:04:18

Vorweg: auf der tatsächlichen Ebene bin ich absolut planlos 😅 deswegen meine Frage. Sind nicht Zündkerzen Bestandteil eines neuen Motors? Würden mit dem Einbau des neuen Motors nicht automatisch auch neue Zündkerzen eingebaut werden? Oder sind das doch zwei unabhängige Schritte?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2022, 18:22:55

Hallo Isabell, in der Tat sind die im neuen Motor bereits drin. Die Frage entscheidende Frage ist aber hier: Kann A direkt

Schaden

sersatz verlangen (und den Motor zB von jemand anderem einbauen lassen) und beschränkt sich das Recht zur zweiten Andienung auf die Zündkerze? Oder muss sie H auch bezüglich des restlichen Motors (inkl. Zündkerze) eine

Frist zur Nacherfüllung

setzen. Hier entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass auch

Weiterfresserschäden

der Nach

erfüllung

unterliegen (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 61.Ed. 1.11.2021, § 439 RdNr. 37 mwN). Um H also das Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, muss A ihn zunächst zur Nach

erfüllung

auffordern. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

23.3.2022, 18:24:02

Ich danke dir!

DO

Dominic

11.8.2023, 14:05:24

Ich glaube die Fundstelle bei Faust BeckOK ist teilweise falsch. In Rn. 37 geht es nicht um den

Schaden

sersatz.

CR7

CR7

21.10.2023, 14:41:17

Yes, der BeckOK wurde seither aber ein paar Mal überarbeitet. Ist mittlerweile die 67. Edition.

Schaden

sersatz beginnt jetzt Rn. 67...

CR7

CR7

30.10.2023, 10:43:40

Um nicht alles wieder zu vergessen, wiederhole ich solche Aufgaben regelmäßig. Mittlerweile fällt mir auf, dass in vielen Lehrbüchern aber auch hier leider nicht definiert wird, was der letztmögliche Zeitpunkt ist. Und so habe ich in AGs immer wieder Studis, die mich fragen, was denn der letztmögliche Zeitpunkt ist. Wäre gut, wenn man das mal mit aufgenommen wird. Letztmöglicher Zeitpunkt idR:

Unmöglichkeit

der Nach

erfüllung

, SE-Verlangen,

Rücktritt

sverlangen, a.A. Ablauf der Nachfrist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.12.2023, 16:17:55

Vielen Dank für den Hinweis, CR7! Das haben wir hier in einem Vertiefungshinweis noch ergänzt :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BE

Bioshock Energy

29.9.2024, 14:17:24

Puuh, ich tu mich so schwer mit diesem Thema. Leider verstehe ich trotz CR7 seinen Ausführungen diese Zauberformel nicht. Wenn der letztmögliche Zeitpunkt der Nach

erfüllung

derjenige ist, in welchem A

Schaden

sersatz verlangt wieso liegt dann vorliegend ein

Schaden

sersatz statt der Leistung vor? In dem Moment wo A hier

Schaden

sersatz verlangt ist es doch schon zu spät und der

Schaden

war eingetreten. Hätte der Verkäufer hier eine Sekunde vor dem

Schaden

sersatzverlangen oder genau in der Sekunde des Verlangens nachgeliefert wäre der

Schaden

immer noch da, also nicht entfallen. Ebenfalls ist die Nach

erfüllung

hier nicht unmöglich, da der Verkäufer einfach einen intakten neuen BMW mit intakter Zündkerze nachliefern kann. Seit Jahren mache ich Fehler bei der Frage

Schaden

sersatz statt oder neben der Leistung. Was ist an meinem Gedankengang falsch? Vieleicht kann mir das noch jemand erklären, ich wäre sehr dankbar!

Füchsin

Füchsin

26.1.2024, 12:12:37

ich habe nun endlich die grundsätzlichen Problemstellungen in der Behandlung des

weiterfressermangel

s verstanden. jedoch bin ich immer wieder verwirrt, wie ich so einen Sachverhalt lösen soll. würde ich also den Anspruch auf nach

erfüllung

prüfen und einen

Schadensersatz neben der Leistung

annehmen, und dennoch 280 I, III, 281 prüfen (Ersatz mangelunwert und

Schaden

)? und dann 823 bejahen, da stoffungleichheit vorliegt? danke schon mal :)

LELEE

Leo Lee

27.1.2024, 19:22:16

Hallo Füchsin, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Vorab: Uns freut es RIESIG, dass unsere Aufgaben dir dabei weiterhelfen, Probleme – wie das vorliegende des

Weiterfresserschaden

s – zu verstehen! In einer „klassischen“ Weiterfresser-Klausur wird die Verjährungsfrist von 2 Jahren gem. § 438 I Nr. 3 (sowohl für eine Nach

erfüllung

als auch für den

SE neben der Leistung

gem. 437, 280 I) abgelaufen sein, weshalb dann i.R.d. 823 I die Anwendbarkeit auf diese Art von Schäden zu diskutieren sein wird. D.h., dass du erstmal die vertraglichen Ansprüche prüfst und dann Deliktsrecht nach dem klassischen Aufbau. Summa summarum heißt es also: 1. 437, 280 I (i.d.R. verfristet wegen § 438 I Nr. 3) --> 2. 437, 281 (ungeachtet Abgrenzung statt-neben i.d.R. verjährt; allerdings auch meistens nicht statt sondern neben der Leistung, weil der

Schaden

an einem anderen Gegenstand eintritt) --> 3. 823 I (und hier dann das „große Problem“ bei „

Verfristung

“ dieses Anspruchs. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 323 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

VALA

Vanilla Latte

4.11.2024, 18:04:11

Dh wenn die GLR verjährt sind, prüfe ich 823 und frage, ob Weiterfresserscjäden erfasst sind bei ETV. Aber der 823 gilt dann nicht hins. des mangelhaften Teils sondern nur hinsichtlich des

Weiterfresserschaden

s oder?

FL

Flohm

8.3.2024, 09:22:25

Wieso kann ich hier direkt zum

Schaden

sersatz gehen und muss nicht erst die Nach

erfüllung

/

Fristsetzung

prüfen?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

7.1.2025, 16:11:30

Hey @[Flohm](210957), schau Dir dazu gerne mal die Antwort von Leo in einem anderen Thread an: https://applink.jurafuchs.de/EMVOW80XXPb Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

TO

TonksBlack

21.4.2024, 13:02:47

Hallo, mir wird leider nicht so ganz klar, warum hier nicht der §§ 280 Abs. 1., 241 Abs. 2 gilt. Irgendwie wird mir nicht so klar, wann ich den beim weiterfressenden

Schaden

benutze und wann nicht. Könnte mir das bitte jemand erklären?

LNA

LNA

24.10.2024, 15:53:15

Mir hat folgende Quelle ganz gut geholfen: Jura 44, Heft 5 Felix J. Janousek Der gordische Knoten des allgemeinen

Schuld

rechts:

Schaden

sersatz statt, neben oder wegen Verzögerung der Leistung … oder doch

einfacher Schadensersatz

? Eine abgrenzende Darstellung der §§ 280 ff., 311 a II BGB anhand von Fallbeispielen

Tobias Krapp

Tobias Krapp

11.11.2024, 13:00:01

Hallo @[TonksBlack](207763), danke für deine wichtige Verständnisfrage! Bei §§ 280 I, 241 II BGB geht es um

Schaden

sersatz aufgrund Verletzung einer Nebenpflicht. Beim

Weiterfresserschaden

ist dagegen die Sache mangelhaft und dieser Mangel dehnt sich dann in der Kaufsache aus, frisst sich also weiter. Ohne Sachmangel also kein

Weiterfresserschaden

. Ein Sachmangel ist keine Nebenpflichtverletzung, sondern eine

Leistungspflicht

verletzung. Daher kann §§ 280 I, 241 II BGB hier nicht die richtige Anspruchsgrundlage sein. Da ein Mangel vorliegt und der Gefahrübergang stattfand, ist vielmehr § 437 BGB mit im Boot, und man muss nur nach §§ 437 Nr. 3, 280 I oder §§ 437 Nr. 3, 280, I, III, 281 abgrenzen. Zur Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen im

Kaufrecht

kann ich ergänzend zu unseren Aufgaben hier auf Jurafuchs auch sehr dieses Video von Prof. Fervers empfehlen: https://youtu.be/8teoiGs98ew?si=K2Kdw3ucObFjIXAZ. Das lässt keine Fragen offen und die Probleme sind super aufbereitet! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

26.11.2024, 22:07:44

Ich habe eine kleine Ergänzung In dem tollen Video von Prof. Fervers wird im Fall 9 (Käufer erwirbt mangelhaftes Motoröl, füllt dies in den Motor ein und dieser wird schwer beschädigt) der

Mangelfolgeschaden

vom

Weiterfresserschaden

abgegrenzt. Man muss echt aufpassen 🥹 Und danke für den Link 🥰

SI

simonr

12.2.2025, 13:34:30

Ganz richtig. Um bei der Abgrenzung von

Mangelfolgeschaden

und

Weiterfresserschaden

nicht in eine Falle zu tappen, sollte man sich immer zunächst fragen an welcher Sache der konkrete

Schaden

entstanden ist: 1. Besteht ein Mangel wie im Beispiel an der Kaufsache (Motoröl) der sich dann auf eine andere Sache (Auto) ausbreitet, sind die §§ 434ff. BGB nicht anwendbar, sondern der

Schaden

an der anderen Sache ist vielmehr über das allg.

Schuld

recht (und in freier

Anspruchskonkurrenz

wohl auch über das Deliktsrecht) ersetzbar. (=

Mangelfolgeschaden

) 2. Besteht ein Mangel an der Kaufsache (Zündkerze) der dann aber nur innerhalb der Kaufsache zu einem weiteren

Schaden

führt (zerstörter Motor), sind die §§ 434ff. BGB anwendbar. (=

Weiterfresserschaden

) Die Fälle liegen sehr ähnlich, es ist aber sehr wichtig richtig abzugrenzen, damit man die jeweiligen Anspruchsgrundlagen findet (GewährleistungsR vs. allg.

Schuld

R).

FTE

Findet Nemo Tenetur

28.2.2025, 21:41:16

Also wenn der in unserem Fall nur die Zündkerze gekauft hätte, dann wäre der Motor

schaden

ein

Mangelfolgeschaden

. Und der wäre dann über… § 281 I 1 Alt. 2 ersetzbar? Eine

Fristsetzung

ergibt keinen Sinn und die Verjährung ist anders als wenn ich über das Mängelgewährleistungsrecht käme? Oder wie ist genau der Unterschied. Bzw ich verstehe nicht, weswegen es Auswirkung auf die AGLs (@[simonr](197213)) und nicht vielmehr nur auf die Rechtsfolgen hat. Oder wäre der Motor

schaden

als

Mangelfolgeschaden

über §§ 280 I, 241 II ersetzbar, weil der

Schuld

ner mit der mangelhaften Zündkerze seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Käufers verletzt hat? Und im Falle des

Weiterfresserschaden

s wäre es eben gerade nicht §§ 280 I, 241 II sondern §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 ?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

28.2.2025, 23:44:30

Ahoi 🥳 Hätte Anwältin A (abweichend zum obigen Fall) lediglich die Zündkerze im Baumarkt gekauft und diese später im Motor selbst verbaut, der aber im Zeitablauf geschädigt wird, so wäre der

Schaden

neben der Leistung nach § 280 I zu liquidieren. Es ist ein „

Mangelfolgeschaden

“. Diese umfasst alle Einbußen, die an „anderen“ Rechtsgütern des Käufers als der Kaufsache selbst auftreten und die daraus resultieren, dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Mangelfreiheit benutzt oder in Betrieb genommen hat. Aber diese Begriffe „Mangel

schaden

,

Mangelfolgeschaden

,

Weiterfresserschaden

“ werden nicht einheitlich verwendet und sind im alten

Schuld

recht geprägt worden. Also eher verwirrend. Besser finde ich folgendes: Die einschlägige Anspruchsgrundlage für den Ausgleich von Schäden bestimmt sich ausschließlich nach der Frage, ob die erlittene Vermögenseinbuße im Wege einer gedachten Nach

erfüllung

prinzipiell kompensiert werden kann. Ist der eingetretene

Schaden

jedenfalls prinzipiell im Wege der Nach

erfüllung

zu beheben, so handelt es sich um einen

Schaden

sersatzanspruch statt der Leistung, §§ 280 I, III,

281 BGB

. Wenn der

Schaden

durch eine ordnungsgemäße Nach

erfüllung

nicht behoben werden kann, muss er danach unmittelbar über §

280 BGB

abgewickelt werden. Hierbei ist die Reichweite der Nach

erfüllung

zu bedenken: Gegenstand des

Nacherfüllungsanspruch

s ist der Ausgleich nicht nur des Mangel

schaden

s einschließlich seiner nachträglichen Ausdehnung („Weiterfresser“), also Zündkerze als Mangel

schaden

und Motor als nachträgliche Ausdehnung des

Schaden

s. Im dem oben abgewandelten Fall (Kauf im Baumarkt, Selbsteinbau) wäre der Motor

schaden

durch Nach

erfüllung

nicht zu beheben und muss daher muss er danach unmittelbar über §

280 BGB

abgewickelt werden. Ich hoffe, das war jetzt nicht allzu verwirrend. 😬

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

19.3.2025, 22:34:18

@[simonr](197213) laut Matthias Fervers (Videolink siehe oben) sind im Motorölfall durchaus die §§ 434 ff. anwendbar. Allerdings ist ein

Schaden

neben der Leistung nach § 280 I BGB zu ersetzen. Die korrekte Anspruchsgrundlage ist demnach §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I BGB. Bei deinem Punkt Nr. 2 (

Weiterfresserschaden

) ist die richtige Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I, III,

281 BGB

. LG :)

CAHA

Caroline Hannemann

16.4.2025, 20:41:46

Noch eine kleine Nachfrage: Warum sind die § 434 ff. nicht anwendbar beim

Mangelfolgeschaden

?

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

16.4.2025, 22:04:33

Ahoi, sofern unter der Annahme, dass die verursachende Sache in Ordnung (mangelfrei) ist und den

Mangelfolgeschaden

als

Schaden

an eben „anderen“ Sachen begreift, fehlt es am Sachmangel der verursachenden Sache. Deshalb der direkte Weg über § 280.

FRED

Frederieke

1.5.2025, 16:27:00

@[Rüsselrecht 🐘](133697) aber der

Schaden

beruht ja immer noch auf dem Mangel als Pflichtverletzung, also ist das

Kaufrecht

noch anwendbar. 437 erwähnt 280 ja gerade als eigene AGL

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

1.5.2025, 20:20:31

Das ist hier gerade die Frage.

Mangelfolgeschaden

oder

Weiterfresserschaden

sind verschiedene Dinge. Da muss Du streng trennen.

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

1.5.2025, 21:22:47

Vielleicht hilft der Aufsatz von Jura Individuell 😬 https://www.juraindividuell.de/artikel/

mangelfolgeschaden

-pruefungsaufbau/

Rüsselrecht 🐘

Rüsselrecht 🐘

3.8.2024, 13:07:16

A muss Nach

erfüllung

verlangen, eine Frist setzen, die Nach

erfüllung

endgültig ausbleiben und erst dann kann A ihren

Schaden

als SE statt der Leistung liquidieren. Richtig? Falls A keine Frist gesetzt hat und die Nach

erfüllung

schlicht nicht stattfindet, kann A wegen § 281 II Alt. 1 dennoch den

Schaden

liquidieren?

LELEE

Leo Lee

4.8.2024, 08:13:51

Hallo Rüsselrecht, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht: Soweit 281 betroffen ist, ist nach dem Wortlaut „erfolglos eine

angemessene Frist

…“ zunächst eine Frist zu setzen (bei den 434 ff. aufgrund des Vorrangs der Nach

erfüllung

Nach

erfüllung

sfrist). Auch hast du völlig Recht damit, dass 281 II dann greift, wenn der

Schuld

ner (etwa Verkäufer) die Nach

erfüllung

endgültig verweigert. Hierzu kann ich i.Ü die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

KR

Kristupas

27.1.2025, 23:09:27

also kann hier 281 nicht angewendet weil vorerst nach

erfüllung

für beide schäden gegeben sind?

NC

nondum conceptus

19.3.2025, 16:16:05

Soweit ich es verstanden habe, muss er erstmal eine Frist setzen


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