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Klassisches Klausurproblem
Neues Kaufrecht 2022

Anwältin A kauft bei Autohändler H einen neuen BMW. In dessen Motor ist schon bei Gefahrübergang eine mangelhafte Zündkerze eingebaut. Nach 3 Monaten schmilzt die Zündkerze während der Fahrt und brennt ein Loch durch den gesamten Motor.

Einordnung des Falls

Weiterfresserschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (§ 437 Nr. 3 BGB). Ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch setzt also voraus, dass (1) die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (§ 437 BGB), (2) und zusätzlich die Voraussetzungen des jeweiligen Schadensersatzanspruchs vorliegen.

2. Der BMW war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Um den objektiven Anforderungen zu entsprechen, muss sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eigenen (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB). Welche Beschaffenheit der Käufer erwarten kann, bestimmt sich nach dem Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers.Ein Neuwagen, in den eine Zündkerze eingebaut ist, die schmelzen kann, entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit von Neuwagen.

3. Für die Zündkerze ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil eine Nacherfüllung möglich ist.

Ja, in der Tat!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht (sog. „Zauberformel“).Der Schaden in Form der geschmolzenen Zündkerze würde im Rahmen einer Nacherfüllung – Nachlieferung einer neuen, mangelfreien Zündkerze – entfallen. Es handelt sich also um seinen Schadensersatz statt der Leistung; da die Nacherfüllung nicht unmöglich ist, ist § 281 BGB einschlägig.Der letztmögliche Zeitpunkt ist spätestens erreicht, wenn der Erfüllungsanspruch weggefallen ist (=Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, § 281 Abs. 4 BGB; Rücktrittserklärung, Unmöglichkeit). Teilweise wird vertreten, dass er auch schon erreicht ist, wenn eine gesetzte Nachfrist abgelaufen ist.

4. Für den nun defekten Motor als solchen ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil dieser Schaden endgültig eingetreten ist.

Nein!

Hat sich der Mangel seit Gefahrübergang verschlimmert oder auf andere Teile der Kaufsache ausgedehnt (Weiterfresserschaden), so sind nach hM die daraus resultierenden Schäden im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen.Bei einer gedachten Nacherfüllung muss H also neben der Zündkerze auch einen komplett neuen Motor einbauen, sodass der Schaden durch den Motordefekt damit entfallen würde und noch nicht endgültig eingetreten ist. Er kann also nur als Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) ersetzbar sein.

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