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Weiterfresserschaden
7. März 2026
52 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Anwältin A kauft bei Autohändler H einen neuen BMW. In dessen Motor ist schon bei Gefahrübergang eine mangelhafte Zündkerze eingebaut. Nach 3 Monaten schmilzt die Zündkerze während der Fahrt und brennt ein Loch durch den gesamten Motor.
Diesen Fall lösen 73,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Weiterfresserschaden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).
Ja!
2. Der BMW war bei Gefahrübergang mangelhaft (§ 434 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Für die Zündkerze ist § 281 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil eine Nacherfüllung möglich ist.
Ja, in der Tat!
4. Für den nun defekten Motor als solchen ist § 280 Abs. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage, weil dieser Schaden endgültig eingetreten ist.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
23.3.2022, 10:04:18
Vorweg: auf der tatsächlichen Ebene bin ich absolut planlos 😅 deswegen meine Frage. Sind nicht Zündkerzen Bestandteil eines neuen Motors? Würden mit dem Einbau des neuen Motors nicht automatisch auch neue Zündkerzen eingebaut werden? Oder sind
das doch zwei unabhängige Schritte?
Lukas_Mengestu
23.3.2022, 18:22:55
Hallo Isabell, in der Tat sind die im neuen Motor bereits drin. Die Frage entscheidende Frage ist aber hier: Kann A direkt
Schadensersatz verlangen (und den Motor zB von jemand anderem einbauen lassen) und beschränkt sich
das Recht zur zweiten Andienung auf die Zündkerze? Oder muss sie H auch bezüglich des restlichen Motors (inkl. Zündkerze) eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Hier entspricht es der ganz herrschenden Meinung,
dass auch
Weiterfresserschädender Nacherfüllung unterliegen (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 61.Ed. 1.11.2021, § 439 RdNr. 37 mwN). Um H also
das Recht zur zweiten Andienung zu gewähren, muss A ihn zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Isabell
23.3.2022, 18:24:02
CR7
30.10.2023, 10:43:40
Um nicht alles wieder zu vergessen, wiederhole ich solche Aufgaben regelmäßig. Mittlerweile fällt mir auf,
dass in vielen Lehrbüchern aber auch hier leider nicht definiert wird, was der letztmögliche Zeitpunkt ist. Und so habe ich in AGs immer wieder Studis, die mich fragen, was denn der letztmögliche Zeitpunkt ist. Wäre gut, wenn man
das mal mit aufgenommen wird. Letztmöglicher Zeitpunkt idR: Unmöglichkeit der Nacherfüllung, SE-Verlangen, Rücktrittsverlangen, a.A. Ablauf der Nachfrist.
Bioshock Energy
29.9.2024, 14:17:24
Puuh, ich tu mich so schwer mit diesem Thema. Leider verstehe ich trotz CR7 seinen Ausführungen diese Zauberformel nicht. Wenn der letztmögliche Zeitpunkt der Nacherfüllung derjenige ist, in welchem A
Schadensersatz verlangt wieso liegt
dann vorliegend ein
Schadensersatz statt der Leistungvor? In dem Moment wo A hier
Schadensersatz verlangt ist es doch schon zu spät und der
Schadenwar eingetreten. Hätte der Verkäufer hier eine Sekunde vor dem
Schadensersatzverlangen oder genau in der Sekunde des Verlangens nachgeliefert wäre der
Schadenimmer noch
da, also nicht entfallen. Ebenfalls ist die Nacherfüllung hier nicht unmöglich,
dader Verkäufer einfach einen intakten neuen BMW mit intakter Zündkerze nachliefern kann. Seit
Jahren mache ich Fehler bei der Frage
Schadensersatz statt oder neben der Leistung. Was ist an meinem Ge
dankengang falsch? Vieleicht kann mir
das noch jemand erklären, ich wäre sehr
dankbar!
HanBan
5.11.2025, 09:35:20
nke euch! Genau
das ist auch immer mein Problem bei der Abgrenzung zwischen
SE statt und neben der Leistung.
Füchsin
26.1.2024, 12:12:37
ich habe nun endlich die grundsätzlichen Problemstellungen in der Behandlung des
weiterfressermangels verstanden. jedoch bin ich immer wieder verwirrt, wie ich so einen Sachverhalt lösen soll. würde ich also den
Anspruchauf nacherfüllung prüfen und einen
Schadensersatz neben der Leistungannehmen, und dennoch 280 I, III, 281 prüfen (Ersatz mangelunwert und
Schaden)? und
dann 823 be
jahen,
dastoffungleichheit vorliegt?
danke schon mal :)
Leo Lee
27.1.2024, 19:22:16
Hallo Füchsin, vielen
Dank für diese sehr gute Frage! Vorab: Uns freut es RIESIG,
dass unsere Aufgaben dir
dabei weiterhelfen, Probleme – wie
das vorliegende des
Weiterfresserschadens – zu verstehen! In einer „klassischen“ Weiterfresser-Klausur wird die Verjährungsfrist von 2
Jahren gem. § 438 I Nr. 3 (sowohl für eine Nacherfüllung als auch für den
SE neben der Leistunggem. 437, 280 I) abgelaufen sein, weshalb
dann i.R.d. 823 I die Anwendbarkeit auf diese Art von Schäden zu diskutieren sein wird. D.h.,
dass du erstmal die vertraglichen Ansprüche prüfst und
dann
Deliktsrechtnach dem klassischen Aufbau. Summa summarum heißt es also: 1. 437, 280 I (i.d.R. verfristet wegen § 438 I Nr. 3) --> 2. 437, 281 (ungeachtet Abgrenzung statt-neben i.d.R. verjährt; allerdings auch meistens nicht statt sondern neben der Leistung, weil der
Schadenan einem anderen Gegenstand eintritt) --> 3. 823 I (und hier
dann
das „große Problem“ bei „Verfristung“ dieses
Anspruchs. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 823 Rn. 323 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Vanilla Latte
4.11.2024, 18:04:11
Dh wenn die GLR verjährt sind, prüfe ich 823 und frage, ob Weiterfresserscjäden erfasst sind bei ETV. Aber der 823 gilt
dann nicht hins. des mangelhaften Teils sondern nur hinsichtlich des
Weiterfresserschadens oder?
Flohm
8.3.2024, 09:22:25
Wieso kann ich hier direkt zum
Schadensersatz gehen und muss nicht erst die Nacherfüllung /
Fristsetzungprüfen?
Foxxy
16.11.2025, 20:16:28
Du kannst nicht „direkt“ zum
Schadensersatz. Bei mangelbedingtem
Schadensersatz ist regelmäßig erst die Nacherfüllung mit
Fristsetzungzu prüfen (§ 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 BGB). Entbehrlich ist die Frist nur bei Unmöglichkeit, endgültiger Verweigerung oder Unzumutbarkeit (§ 281 Abs. 2, § 283, § 440). Hier liegt ein
Weiterfresserschadenvor: Zündkerze und Motor
schadenwären durch Nacherfüllung zu beseitigen (Austausch, ggf. neuer Motor). Deshalb kommt nur
Schadensersatz statt der Leistungin Betracht – erst nach gescheiterter oder entbehrlicher Nacherfüllung. § 280 Abs. 1 greift nur für Schäden, die durch Nacherfüllung nicht mehr beseitigt werden können oder außerhalb der Kaufsache liegen.
TonksBlack
21.4.2024, 13:02:47
Hallo, mir wird leider nicht so ganz klar, warum hier nicht der §§ 280 Abs. 1., 241 Abs. 2 gilt. Irgendwie wird mir nicht so klar, wann ich den beim weiterfressenden
Schadenbenutze und wann nicht. Könnte mir
das bitte jemand erklären?
LNA
24.10.2024, 15:53:15
Mir hat folgende Quelle ganz gut geholfen: Jura 44, Heft 5 Felix J.
Janousek Der gordische Knoten des allgemeinen
Schuldrechts:
Schadensersatz statt, neben oder wegen Verzögerung der Leistung … oder doch
einfacher Schadensersatz? Eine abgrenzende
Darstellung der §§ 280 ff., 311 a II BGB anhand von
Fallbeispielen
Tobias Krapp
11.11.2024, 13:00:01
Hallo @[TonksBlack](207763),
danke für deine wichtige Verständnisfrage! Bei §§ 280 I, 241 II BGB geht es um
Schadensersatz aufgrund Verletzung einer Nebenpflicht. Beim
Weiterfresserschadenist
dagegen die Sache mangelhaft und dieser Mangel dehnt sich
dann in der Kaufsache aus, frisst sich also weiter. Ohne
Sachmangelalso kein
Weiterfresserschaden. Ein
Sachmangelist keine Neben
pflichtverletzung, sondern eine
Leistungspflichtverletzung.
Daher kann §§ 280 I, 241 II BGB hier nicht die richtige
Anspruchsgrundlage sein.
Daein Mangel vorliegt und der Gefahrübergang stattfand, ist vielmehr § 437 BGB mit im Boot, und man muss nur nach §§ 437 Nr. 3, 280 I oder §§ 437 Nr. 3, 280, I, III, 281 abgrenzen. Zur Abgrenzung der
Anspruchsgrundlagen im Kaufrecht kann ich ergänzend zu unseren Aufgaben hier auf Jurafuchs auch sehr dieses Video von Prof. Fervers empfehlen: https://youtu.be/8teoiGs98ew?si=K2Kdw3ucObFjIXAZ.
Das lässt keine Fragen offen und die Probleme sind super aufbereitet! Viele Grüße - für
das Jurafuchsteam - Tobias
Rüsselrecht 🐘
26.11.2024, 22:07:44
Ich habe eine kleine Ergänzung In dem tollen Video von Prof. Fervers wird im Fall 9 (Käufer erwirbt mangelhaftes Motoröl, füllt dies in den Motor ein und dieser wird schwer beschädigt) der
Mangelfolgeschadenvom
Weiterfresserschadenabgegrenzt. Man muss echt aufpassen 🥹 Und
danke für den
Link🥰
simonr
12.2.2025, 13:34:30
Ganz richtig. Um bei der Abgrenzung von
Mangelfolgeschaden und Weiterfresserschadennicht in eine Falle zu tappen, sollte man sich immer zunächst fragen an welcher Sache der konkrete
Schadenentstanden ist: 1. Besteht ein Mangel wie im Beispiel an der Kaufsache (Motoröl) der sich
dann auf eine andere Sache (Auto) ausbreitet, sind die §§ 434ff. BGB nicht anwendbar, sondern der
Schadenan der anderen Sache ist vielmehr über
das allg.
Schuldrecht (und in freier
Anspruchskonkurrenzwohl auch über
das
Deliktsrecht) ersetzbar. (=
Mangelfolgeschaden) 2. Besteht ein Mangel an der Kaufsache (Zündkerze) der
dann aber nur innerhalb der Kaufsache zu einem weiteren
Schadenführt (zerstörter Motor), sind die §§ 434ff. BGB anwendbar. (=
Weiterfresserschaden) Die Fälle liegen sehr ähnlich, es ist aber sehr wichtig richtig abzugrenzen,
damit man die jeweiligen
Anspruchsgrundlagen findet (GewährleistungsR vs. allg.
SchuldR).
Findet Nemo Tenetur
28.2.2025, 21:41:16
Also wenn der in unserem Fall nur die Zündkerze gekauft hätte,
dann wäre der Motor
schadenein
Mangelfolgeschaden. Und der wäre
dann über… § 281 I 1 Alt. 2 ersetzbar? Eine
Fristsetzungergibt keinen Sinn und die Verjährung ist anders als wenn ich über
das Mängelgewährleistungsrecht käme? Oder wie ist genau der Unterschied. Bzw ich verstehe nicht, weswegen es Auswirkung auf die AGLs (@[simonr](197213)) und nicht vielmehr nur auf die Rechtsfolgen hat. Oder wäre der Motor
schadenals
Mangelfolgeschadenüber §§ 280 I, 241 II ersetzbar, weil der
Schuldner mit der mangelhaften Zündkerze seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Käufers verletzt hat? Und im Falle des
Weiterfresserschadens wäre es eben gerade nicht §§ 280 I, 241 II sondern §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 ?
Rüsselrecht 🐘
28.2.2025, 23:44:30
Ahoi 🥳 Hätte Anwältin A (abweichend zum obigen Fall) lediglich die Zündkerze im Baumarkt gekauft und diese später im Motor selbst verbaut, der aber im Zeitablauf geschädigt wird, so wäre der
Schadenneben der Leistung nach § 280 I zu liquidieren. Es ist ein „
Mangelfolgeschaden“. Diese umfasst alle Einbußen, die an „anderen“ Rechtsgütern des Käufers als der Kaufsache selbst auftreten und die
daraus resultieren,
dass der Käufer die Sache im Vertrauen auf die Mangelfreiheit benutzt oder in Betrieb genommen hat. Aber diese Begriffe „Mangel
schaden,
Mangelfolgeschaden,
Weiterfresserschaden“ werden nicht einheitlich verwendet und sind im alten
Schuldrecht geprägt worden. Also eher verwirrend. Besser finde ich folgendes: Die einschlägige
Anspruchsgrundlage für den Ausgleich von Schäden bestimmt sich ausschließlich nach der Frage, ob die erlittene Vermögenseinbuße im Wege einer ge
dachten Nacherfüllung prinzipiell kompensiert werden kann. Ist der eingetretene
Schadenjedenfalls prinzipiell im Wege der Nacherfüllung zu beheben, so handelt es sich um einen
Schadensersatz
anspruchstatt der Leistung, §§ 280 I, III,
281 BGB. Wenn der
Schadendurch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung nicht behoben werden kann, muss er
danach unmittelbar über § 280 BGB abgewickelt werden. Hierbei ist die Reichweite der Nacherfüllung zu bedenken: Gegenstand des
Nacherfüllungsanspruchs ist der Ausgleich nicht nur des Mangel
schadens einschließlich seiner nachträglichen Ausdehnung („Weiterfresser“), also Zündkerze als Mangel
schadenund Motor als nachträgliche Ausdehnung des
Schadens. Im dem oben abgewandelten Fall (Kauf im Baumarkt, Selbsteinbau) wäre der Motor
schadendurch Nacherfüllung nicht zu beheben und muss
daher muss er
danach unmittelbar über § 280 BGB abgewickelt werden. Ich hoffe,
das war
jetztnicht allzu verwirrend. 😬
Wesensgleiches Minus
19.3.2025, 22:34:18
@[simonr](197213) laut Matthias Fervers (Video
linksiehe oben) sind im Motorölfall durchaus die §§ 434 ff. anwendbar. Allerdings ist ein
Schadenneben der Leistung nach § 280 I BGB zu ersetzen. Die korrekte
Anspruchsgrundlage ist demnach §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I BGB. Bei deinem Punkt Nr. 2 (
Weiterfresserschaden) ist die richtige
Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 3, 434, 280 I, III,
281 BGB. LG :)
Caroline Hannemann
16.4.2025, 20:41:46
Rüsselrecht 🐘
16.4.2025, 22:04:33
Ahoi, sofern unter der
Annahme,
dass die verursachende Sache in Ordnung (mangelfrei) ist und den
Mangelfolgeschadenals
Schadenan eben „anderen“ Sachen begreift, fehlt es am
Sachmangelder verursachenden Sache. Deshalb der direkte Weg über § 280.
Frederieke
1.5.2025, 16:27:00
@[Rüsselrecht 🐘](133697) aber der
Schadenberuht
jaimmer noch auf dem Mangel als
Pflichtverletzung, also ist
das Kaufrecht noch anwendbar. 437 erwähnt 280
jagerade als eigene AGL
Rüsselrecht 🐘
1.5.2025, 20:20:31
s ist hier gerade die Frage.
Mangelfolgeschadenoder
Weiterfresserschadensind verschiedene Dinge.
Damuss Du streng trennen.
Rüsselrecht 🐘
1.5.2025, 21:22:47
Vielleicht hilft der Aufsatz von Jura Individuell 😬 https://www.juraindividuell.de/artikel/
mangelfolgeschaden-pruefungsaufbau/
okalinkk
30.6.2025, 15:14:44
@[simonr](197213) Wieso sollen die 434 ff. beim
Mangelfolgeschadennicht anwendbar sein? Über 437 Nr 3, 280 I werden doch gerade
Mangelfolgeschädenersetzt? Oder habe ich dich
dafalsch verstanden?
Frederieke
30.6.2025, 15:26:57
@[oka
linkk](253888) Nein,
das hast du richtig verstanden. Zusammengefasst an einem Beispiel: Du kaufst ein Auto. Durch einen Mangel an der Bremsanlage (
Sachmangelgem. § 434 BGB) kommt es zu einem Unfall, bei dem dein Gartenzaun beschädigt wird (
Mangelfolgeschaden). Die Rechte bezüglich des Autos (Nacherfüllung etc.) richten sich nach §§ 434 ff. BGB; SE statt der Leistung nach 281/283. Der
Schadenam Gartenzaun ist ein
Mangelfolgeschaden, also Geltendmachung nach § 437 Nr. 3 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB. Die
Pflichtverletzungist
jaimmer noch die mangelhafte Lieferung des Autos, aber mit Nacherfüllung entfällt
Schadennicht = SE ndL
Rüsselrecht 🐘
3.8.2024, 13:07:16
A muss Nacherfüllung verlangen, eine Frist setzen, die Nacherfüllung endgültig ausbleiben und erst
dann kann A ihren
Schadenals SE statt der Leistung liquidieren. Richtig? Falls A keine Frist gesetzt hat und die Nacherfüllung schlicht nicht stattfindet, kann A wegen § 281 II Alt. 1 dennoch den
Schadenliquidieren?
Leo Lee
4.8.2024, 08:13:51
Hallo Rüsselrecht, vielen
Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Du hast völlig Recht: Soweit 281 betroffen ist, ist nach dem Wortlaut „erfolglos eine
angemessene Frist…“ zunächst eine Frist zu setzen (bei den 434 ff. aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung Nacherfüllungsfrist). Auch hast du völlig Recht
damit,
dass 281 II
dann greift, wenn der
Schuldner (etwa Verkäufer) die Nacherfüllung endgültig verweigert. Hierzu kann ich i.Ü die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 281 Rn. 24 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo
Kristupas
27.1.2025, 23:09:27
also kann hier 281 nicht angewendet weil vorerst nacherfüllung für beide schäden gegeben sind?
nondum conceptus
19.3.2025, 16:16:05
Soweit ich es verstanden habe, muss er erstmal eine Frist setzen
Kristupas
16.6.2025, 23:29:22
Warum ist hier eine Nacherfüllung möglich? Im Rahmen des Autos kann dieser nicht mehr als unfallfrei bzw als Neuwagen definiert werden, was doch zur Unmöglichkeit der Nacherfüllung führt, oder warum gilt
das hier nicht ?
Imanlli
16.11.2025, 20:16:30
@[Foxxy](180364)
Foxxy
16.11.2025, 20:17:25
Nacherfüllung ist hier nicht unmöglich. § 439 Abs. 1 BGB gewährt dir wahlweise Nachbesserung (hier: Austausch der Zündkerze und Einbau eines neuen Motors) oder
Nachlieferung(Lieferung eines mangelfreien Neuwagens). Beides ist technisch und rechtlich möglich. Dein Einwand „nicht mehr unfallfrei/Neuwagen“ trägt nicht: Die Neuwageneigenschaft ist nur beim Gefahrübergang ge
schuldet; Nacherfüllung
schuldet Mangelfreiheit, nicht die Rückverwandlung in einen „Neuwagen“ nach Monaten der Nutzung. Ein durch schmelzende Zündkerze verursachter Motor
schadenist zudem kein „Unfall“ (kein plötzliches von außen einwirkendes Ereignis). Unmöglichkeit liegt
daher nicht vor; allenfalls könnte
Nachlieferungwegen Un
verhältnismäßigkeitverweigert werden (
§ 439 Abs. 4 BGB). Konsequenz: Sowohl die defekte Zündkerze als auch der „weiterfressende“ Motor
schadenwerden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt; der ersatzfähige
Schadenist
daher
Schadensersatz statt der Leistung(
§ 281 BGB). Schäden, die durch Nacherfüllung nicht mehr heilbar sind (z.B. Nutzungsausfall bis zur Nacherfüllung), laufen über § 280 Abs. 1 BGB.
Leiter für Kundenunzufriedenheit
9.1.2026, 12:17:31
Leiter für Kundenunzufriedenheit
9.1.2026, 12:17:59
@[Foxxy](180364)
Foxxy
9.1.2026, 12:18:34
@[Leiter für Kundenunzufriedenheit](267876)
Ja: Für
Schadensersatz statt der Leistungnach
§ 281 BGBbrauchst du grundsätzlich eine erfolglos gesetzte Frist zur Nacherfüllung; entbehrlich nur in den Ausnahmen (§ 281 Abs. 2, § 440, § 323 Abs. 2 analog).
Schadensersatz neben der Leistung(§ 280 Abs. 1) erfordert keine Frist. Zur Unmöglichkeit: Nacherfüllung ist hier möglich. § 439 Abs. 1 BGB gewährt Nachbesserung (Austausch der Zündkerze und Einbau eines neuen Motors) oder
Nachlieferungeines mangelfreien
Fahrzeugs. „Neuwageneigenschaft“ ist nur beim Gefahrübergang ge
schuldet; Nacherfüllung muss nur Mangelfreiheit herstellen, nicht den Neuwagenstatus nach Monaten. Der Motor
schadenberuht zudem nicht auf einem „Unfall“. Unmöglichkeit liegt
daher nicht vor; ggf. kann eine gewählte Art wegen Un
verhältnismäßigkeitverweigert werden (§ 439 Abs. 4),
dann ist die andere Art zu erbringen. Konsequenz: Zündkerze und weiterfressender Motor
schadensind durch Nacherfüllung heilbar; der ersatzfähige
Schadenläuft als
Schadensersatz statt der Leistung(
§ 281 BGB) nach
Fristsetzung. Nur nicht durch Nacherfüllung behebbare Begleitschäden (z.B. Nutzungsausfall bis zur Nacherfüllung) fallen unter § 280 Abs. 1.
sabschee
22.9.2025, 10:31:34
Bei uns im Skript wurde erklärt,
dass man den
Weiterfresserschadenüber 281 lösen kann, aber auch über den
SE neben der Leistung280 I. Dies würde in Bezug auf
das
Deliktsrechtauch Sinn ergeben,
daim DeliktsR
das
Integritätsinteressegewahrt werden muss und dies hier auch auf
das KaufR übertragen werden kann. 280 I =
Integritätsinteressenach der anderen Abgrenzungsformel. Oder habe ich
das falsch verstanden?
Niro95
13.11.2025, 11:04:51
Foxxy
13.11.2025, 11:05:57
Kurz: Gegen den Händler nein. Der Motor
schadenist ein mangelbedingter
Schadenam Kaufgegenstand selbst (einheitliche Sache Auto, sog.
Weiterfresserschaden) und deshalb über
das Gewährleistungsrecht abzuwickeln;
deliktsrechtliche Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB werden insoweit nicht eröffnet. Richtiger Weg: §§ 437 Nr. 3,
281 BGB. § 823 Abs. 1 BGB käme nur in Betracht, wenn durch den Mangel andere Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit) oder sonstige, vom Auto verschiedene Sachen der Käuferin beschädigt wurden;
dazu ist nichts ersichtlich.
Niro95
13.11.2025, 11:11:06
Ist
das aber nicht genau die Konstellation wie im
Schwimmschalterfall, wo ausnahmsweise eben doch ein
Anspruchnach 823 I BGB besteht, weil hier nicht nur
das
Äquivalenzinteressesondern
das
Integritätsinteressebetroffen ist?
Niro95
13.11.2025, 11:11:16
@[Foxxy](180364)
Foxxy
13.11.2025, 11:12:15
Nein. Gegen H greift § 823 Abs. 1 BGB hier nicht, weil der Motor
schadenein
Weiterfresserschadenam Kaufgegenstand selbst ist (einheitliche Sache Auto). Für dich ist der richtige Weg §§ 437 Nr. 3,
281 BGB(
Schadensersatz statt der Leistungnach
Fristsetzung), denn bei ge
dachter Nacherfüllung wären Zündkerze und der durch sie zerstörte Motor zu ersetzen. § 823 Abs. 1 käme nur in Betracht, wenn der Mangel andere Rechtsgüter (Leib, Leben, Gesundheit) oder vom Auto verschiedene Sachen beschädigt hätte;
dazu ist nichts ersichtlich. Der
Schwimmschalterfallist nicht einschlägig, dort war „andere“ Sache außerhalb des Kaufgegenstands betroffen.
Niro95
13.11.2025, 11:15:27
Ich glaube, hier liegt Foxxy falsch. Vielleicht @[Tim Gottschalk](287974) ?
Niro95
13.11.2025, 11:19:47
Bzw noch ein letzter Versuch mit @[Foxxy](180364) : Meiner Meinung nach kann man 823 anwenden, wenn keine
Stoffgleichheitgegeben ist.
Stoffgleichheitliegt vor, wenn (1) die Kaufsache aufgrund des Mangels von Anfang an wertlos ist, weil (a)
das defekte Teil und die Gesamtsache eine Einheit bilden oder (b) der Mangel nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden kann. Nach diesen Grundsätzen sehe ich im vorliegenden Fall keine
Stoffgleichheit, weshalb ich eine Eigentumsverletzung am Motor be
jahen würde.
Foxxy
13.11.2025, 11:20:34
Nein. Gegen den Händler greift § 823 Abs. 1 BGB hier nicht, weil der Motor
schadenein
Weiterfresserschadenam Kaufgegenstand selbst ist (einheitliche Sache Auto). Vorrangig sind die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte; richtiger Weg: §§ 437 Nr. 3,
281 BGBnach
Fristsetzung. § 823 Abs. 1 käme nur in Betracht, wenn der Mangel andere Rechtsgüter (Leib, Leben, Gesundheit) oder vom Auto verschiedene Sachen beschädigt hätte;
dazu ist nichts ersichtlich. Der „
Schwimmschalterfall“ ist nicht einschlägig, dort war eine andere, außerhalb des Kaufgegenstands liegende Sache betroffen.


