Kleiner Exkurs: Wichtig ist die Unterscheidung (u.a.) im Rahmen der isolierten
Anfechtungsklage!
=> In der Begründetheit;
A. Auswirkung bei der AUFLAGE
⚬ Regelfall: Isolierte Aufhebung ist MÖGLICH.
⚬ Begründung: Da die Auflage als selbstständiger Pflichtenbegründungsakt neben den Haupt-VA tritt, lässt das Streichen der Auflage den Haupt-VA in seinem Gehalt völlig unberührt.
⚬ Ausnahme: Keine isolierte Aufhebung, wenn der Haupt-VA ohne die Auflage rechtswidrig würde (z. B. Fehlen einer zwingenden Genehmigungsvoraussetzung) oder feststeht, dass die Behörde den Haupt-VA ohne die Auflage im Rahmen ihres
Ermessens keinesfalls erlassen hätte.
B. Auswirkung bei der BEDINGUNG
⚬ Regelfall: Isolierte Aufhebung ist NICHT MÖGLICH (Klage ist hinsichtlich der reinen Teilaufhebung unbegründet).
⚬ Begründung: Wer eine Bedingung isoliert aufhebt, verwandelt einen bedingten VA in einen unbedingten VA. Das Gericht würde damit den Inhaltsgehalt des
Verwaltungsaktes verändern. Bei
Ermessensentscheidungen stiehlt das Gericht der Behörde damit ihr
Ermessen (Verstoß gegen die Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114 VwGO).
⚬ Ausnahme: Isolierte Aufhebung ist bei der Bedingung nur dann möglich, wenn:
1. Auf den Haupt-VA ein Rechts
anspruch besteht (gebundene Entscheidung) und
2. die gesetzlichen Voraussetzungen für den Haupt-VA auch ohne die Bedingung vollständig vorliegen.
(iRv. Zulässigkeit: (Fast) Jede
Nebenbestimmung ist logisch/prozessual teilbar (hM) ~> Die isolierte
Anfechtungsklage ist auch bei einer Bedingung ZULÄSSIG)