Definition: Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)

25. November 2024

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Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist ein Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

Du musst die Definition nicht auswendig kennen: In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen. Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen. Die Auflage muss oft von der Bedingung abgegrenzt werden. Die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht. Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht.
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