Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
Definition: Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
15. Juli 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (2.577 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?
Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Law_yal_life
13.11.2024, 12:36:55
Was genau meint man damit: Auflage zwingt, aber suspendiert nicht. Die´Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht. Könnt ihr das nochmal näher erläutern? Und ggf. auch Beispiele dazu nennen? Ich danke euch vielmals. Liebe Grüße

Julian
9.12.2024, 10:25:27
Ich versuche es mir immer so zu merken: Die Bedingung "bedingt" die Wirksamkeit (kann also auch suspendieren)... Es ist so, dass die Bedingung erst eintreten muss, damit der Haupt-VA überhaupt erst wirksam ist; folglich gibt es voher schlicht noch keinen hoheitlichen VA, welcher mit Zwang durchgesetzt werden könnte => Kein Zwang (mangels wirksamen VA), wohl aber die Möglichkeit dessen Wirksamkeit zu bedingen... Andersherum ist es bei der Auflage... Hier ist der Haupt-VA bereits wirksam, kann also folglich auch mit Zwang durchgesetzt werden; umgekehrt wird der VA nicht automatisch unwirksam, wenn die Auflage nicht gewahrt wird... Hierzu bräuchte es vielmehr einen seperaten VA der
Behörde... (Ich hoffe das macht Sinn und ist inhaltlich richtig; lasse mich sonst gerne korrigieren, falls ich das falsch verstanden habe)