Definition: Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)

15. Juli 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?

Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

Du musst die Definition nicht auswendig kennen: In § 36 Abs. 2 VwVfG finden sich Legaldefinitionen der Nebenbestimmungen. Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen. Die Auflage muss oft von der Bedingung abgegrenzt werden. Die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht. Die Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAW

Law_yal_life

13.11.2024, 12:36:55

Was genau meint man damit: Auflage zwingt, aber suspendiert nicht. Die´Bedingung suspendiert, aber zwingt nicht. Könnt ihr das nochmal näher erläutern? Und ggf. auch Beispiele dazu nennen? Ich danke euch vielmals. Liebe Grüße

Julian

Julian

9.12.2024, 10:25:27

Ich versuche es mir immer so zu merken: Die Bedingung "bedingt" die Wirksamkeit (kann also auch suspendieren)... Es ist so, dass die Bedingung erst eintreten muss, damit der Haupt-VA überhaupt erst wirksam ist; folglich gibt es voher schlicht noch keinen hoheitlichen VA, welcher mit Zwang durchgesetzt werden könnte => Kein Zwang (mangels wirksamen VA), wohl aber die Möglichkeit dessen Wirksamkeit zu bedingen... Andersherum ist es bei der Auflage... Hier ist der Haupt-VA bereits wirksam, kann also folglich auch mit Zwang durchgesetzt werden; umgekehrt wird der VA nicht automatisch unwirksam, wenn die Auflage nicht gewahrt wird... Hierzu bräuchte es vielmehr einen seperaten VA der

Behörde

... (Ich hoffe das macht Sinn und ist inhaltlich richtig; lasse mich sonst gerne korrigieren, falls ich das falsch verstanden habe)


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