Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
Definition: Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)
Was versteht man unter einer Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG)?
Die Auflage ist eine Nebenbestimmung. Eine Auflage ist ein Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).
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