Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Einwilligung, mutmaßliche (vor § 32 StGB)

Definition: Einwilligung, mutmaßliche (vor § 32 StGB)

19. April 2025

2 Kommentare

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Was versteht man unter einer „mutmaßlichen Einwilligung“ ?

Die mutmaßliche Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, bei dem bis auf das Fehlen der Erklärung des Rechtsgutsinhabers alle Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vorliegen müssen. Sie ist nur zulässig, wenn eine tatsächliche Einwilligung wegen unüberwindbarer Hindernisse nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann und eine Einwilligung bei objektiver Würdigung aller Umstände mit Sicherheit zu erwarten ist, weil das tatbestandsmäßige Verhalten entweder den Interessen des Berechtigten dient (Prinzip der Interessenwahrnehmung) oder diese ersichtlich nicht berührt (Prinzip des mangelnden Interesses)

Das klassische Beispiel für die mutmaßliche Einwilligung sind bewusstlose Unfallopfer, die nicht in ihre Behandlung einwilligen können.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BU✨

busy B 🐝 ✨

11.9.2024, 19:10:43

Bei mir kommt es des Öfteren vor, dass mehrere Lücken bereits mit der richtigen Antwort ausgefüllt sind. Würde mich freuen, wenn dieser Bug behoben werden könnte :)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

12.9.2024, 08:01:55

Hi Busy B, das ist kein Bug 🐞 Das ist so gedacht. Jedes mal sind andere Lücken frei.


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