Definition: Einwilligung, mutmaßliche (vor § 32 StGB)
Was versteht man unter einer „mutmaßlichen Einwilligung“ ?
Die mutmaßliche Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund, bei dem bis auf das Fehlen der Erklärung des Rechtsgutsinhabers alle Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung vorliegen müssen. Sie ist nur zulässig, wenn eine tatsächliche Einwilligung wegen unüberwindbarer Hindernisse nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann und eine Einwilligung bei objektiver Würdigung aller Umstände mit Sicherheit zu erwarten ist, weil das tatbestandsmäßige Verhalten entweder den Interessen des Berechtigten dient (Prinzip der Interessenwahrnehmung) oder diese ersichtlich nicht berührt (Prinzip des mangelnden Interesses)
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