Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)
Definition: Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)
Wann wird ein Fahrzeug „in Gebrauch genommen“ (§ 248b Abs. 1 StGB)?
Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.
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