Definition: Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)

16. Februar 2025

5 Kommentare

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Wann wird ein Fahrzeug „in Gebrauch genommen“ (§ 248b Abs. 1 StGB)?

Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.

Dies kann auch ohne Ingangsetzen des Motors im Leerlauf geschehen. Die Nutzung als Schlafgelegenheit oder das Mitfahren als blinder Passagier genügt demnach nicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jan

Jan

13.6.2023, 13:06:03

Hey, könnt ihr vielleicht auch noch etwas zu dem Verhältnis zwischen §242 am Benzin und §248b machen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 17:23:08

Hey Jan, sehr gerne! Normalerweise wird § 248b StGB im Wege der formellen Subsidiarität durch

§ 242 StGB

verdrängt. Sofern der Täter also mit

Zueignungsabsicht

ein Auto stiehlt, scheidet § 248b StGB aus, will er es dagegen lediglich gebrauchen, kommt § 248b StGB in Betracht. Der Gebrauch setzt aber notwendig voraus, dass der Täter sich das Benzin, das bei der Nutzung verbraucht wird, zueignet. Somit könnte zwar an dem Auto kein Diebstahl vorliegen, wohl aber an dem Benzin. Dies hätte zur Folge, dass § 248b StGB letztlich immer verdrängt wird und nie einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Nach der Rspr. sind die verbrauchten Kraftstoffe schon keine selbstständigen Sachen, sodass bereits

tatbestand

lich Diebstahl/Unterschlagung ausscheiden. Nach anderer Auffassung ist der

Tatbestand

erfüllt, aber ausnahmsweise sind in diesem besonderen Fall die §§ 242/

246 StGB

einmal gegenüber § 248b StGB. Einigkeit herrscht also, dass im Ergebnis keine gesonderte Strafbarkeit wegen des gestohlenen/unterschlagenen Benzins in Betracht kommt (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 248b Rn. 25; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 248b Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lafrantastique

lafrantastique

14.3.2024, 08:53:27

Die beiden Sätze im blauen Erklärungskasten widersprechen sich

lafrantastique

lafrantastique

14.3.2024, 08:54:21

…oder muss zumindest der Leerlauf eingelegt werden?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.3.2024, 16:17:02

Hallo frantastique, danke für deine Frage! Die Sätze widersprechen sich nicht. Der Unterschied liegt darin, dass es sich "als Fortbewegungsmittel" bewegen muss. Der Motor muss nicht eingeschaltet sein, d.h. ich kann auch durch Herabrollen von einem Berg beispielsweise den

Tatbestand

verwirklichen. Nicht ausreichend ist, auf ein fahrendes

Fahrzeug

als blinder Passagier aufzusteigen oder in einem stehenden Auto zu schlafen. Das erfüllt eben nicht das Merkmal des "Ingebrauchnehmens nach dem bestimmungsgemäßen Zweck". Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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