Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB)
Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)
Definition: Ingebrauchnahme (§ 248b Abs. 1 StGB)
16. Februar 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (2.688 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wann wird ein Fahrzeug „in Gebrauch genommen“ (§ 248b Abs. 1 StGB)?
Ein Ingebrauchnehmen liegt vor, wenn das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel – seinem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend – in Bewegung gesetzt wird.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jan
13.6.2023, 13:06:03
Hey, könnt ihr vielleicht auch noch etwas zu dem Verhältnis zwischen §242 am Benzin und §248b machen?

Lukas_Mengestu
16.6.2023, 17:23:08
Hey Jan, sehr gerne! Normalerweise wird § 248b StGB im Wege der formellen Subsidiarität durch
§ 242 StGBverdrängt. Sofern der Täter also mit
Zueignungsabsichtein Auto stiehlt, scheidet § 248b StGB aus, will er es dagegen lediglich gebrauchen, kommt § 248b StGB in Betracht. Der Gebrauch setzt aber notwendig voraus, dass der Täter sich das Benzin, das bei der Nutzung verbraucht wird, zueignet. Somit könnte zwar an dem Auto kein Diebstahl vorliegen, wohl aber an dem Benzin. Dies hätte zur Folge, dass § 248b StGB letztlich immer verdrängt wird und nie einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Nach der Rspr. sind die verbrauchten Kraftstoffe schon keine selbstständigen Sachen, sodass bereits
tatbestandlich Diebstahl/Unterschlagung ausscheiden. Nach anderer Auffassung ist der
Tatbestanderfüllt, aber ausnahmsweise sind in diesem besonderen Fall die §§ 242/
246 StGBeinmal gegenüber § 248b StGB. Einigkeit herrscht also, dass im Ergebnis keine gesonderte Strafbarkeit wegen des gestohlenen/unterschlagenen Benzins in Betracht kommt (vgl. MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl. 2021, StGB § 248b Rn. 25; Schönke/Schröder/Bosch, 30. Aufl. 2019, StGB § 248b Rn. 15 mit weiteren Nachweisen). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lafrantastique
14.3.2024, 08:53:27
Die beiden Sätze im blauen Erklärungskasten widersprechen sich

lafrantastique
14.3.2024, 08:54:21
…oder muss zumindest der Leerlauf eingelegt werden?

Nora Mommsen
14.3.2024, 16:17:02
Hallo frantastique, danke für deine Frage! Die Sätze widersprechen sich nicht. Der Unterschied liegt darin, dass es sich "als Fortbewegungsmittel" bewegen muss. Der Motor muss nicht eingeschaltet sein, d.h. ich kann auch durch Herabrollen von einem Berg beispielsweise den
Tatbestandverwirklichen. Nicht ausreichend ist, auf ein fahrendes
Fahrzeugals blinder Passagier aufzusteigen oder in einem stehenden Auto zu schlafen. Das erfüllt eben nicht das Merkmal des "Ingebrauchnehmens nach dem bestimmungsgemäßen Zweck". Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team