Definition: Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)

2. Dezember 2025

10 Kommentare

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Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen (dolus eventualis) einer dauerhaften Enteignung und Absicht (dolus directus I) wenigstens vorübergehender Aneignung voraus.

Mit dem Merksatz AaA + EeE (Absicht der aktuellen Aneigung und Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung) kann man sich die Elemente der Zueignungsabsicht gut merken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

23.11.2021, 14:40:19

Nice Eselsbrücke!

GI

GingerCharme

7.1.2022, 15:47:23

Fand ich auch - ist mir noch nie im Studium begegnet, habe viele in der mündlichen dran scheitern sehen (Nervosität führte zu Verwechslungen/Unsicherheiten). Also großes Lob für das Einpflegen solcher "Insider" und gerne mehr davon!

MAG

Magie99Capona

7.7.2024, 20:20:46

Habe als Eselsbrücke gelernt Volle Absicht-Vorübergehende Aneignung und Dolus Eventualis- Dauerhafte Enteignung (also VA und DE)

robse27

robse27

16.9.2024, 11:33:01

Moin zusammen, könnte man ggf. noch den Aspekt, sich dabei wie ein Eigentümer aufzuführen („se ut dominum gerere“), mit aufnehmen? Oder, wenn das nicht Teil der Definition selbst sein sollte, als zusätzlichen Hinweis? :) Vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT 2, § 3 Rn. 148, S. 64 (46. Aufl. 2023) LG

MO

Moritz

4.11.2025, 10:52:29

Meiner

Meinung

nach, kannst du dir diese Formel sparen, weil es sich nicht um eine subsumtionsfähige Definition handelt, sondern um eine "inhaltsleere" Formel, mit der in der Fallbearbeitung nichts gewonnen ist. Es geht in der Fellbearbeitung ja um die Lösung eines konkreten Falls und nicht um die Darstellung abstrakten Wissens. In der Falllösung bringt sie dich also nicht weiter. Im besten Fall kostet sie dich wertvolle Zeit. Insofern würde ich empfehlen bei der

Zueignungsabsicht

schlicht mit den Begriffen bzw. Komponenten

Enteignungsvorsatz

und Aneigungsabsicht zu arbeiten.

Deno

Deno

15.10.2025, 03:50:43

Ich finde es verwirrend, wenn nur nach der

Zueignungsabsicht

gefragt wird, aber die KI die Feinheiten des

Enteignungsvorsatz

es und der

Aneignungsabsicht

erwartet. Zudem diese dann nachfolgend einzeln abgefragt werden.


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