Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?
Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen (dolus eventualis) einer dauerhaften Enteignung und Absicht (dolus directus I) wenigstens vorübergehender Aneignung voraus.
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