Definition: Zueignungsabsicht (§ 242 Abs. 1 StGB)

19. April 2025

8 Kommentare

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Was versteht man unter „Zueignungsabsicht“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

Die Zueignungsabsicht setzt zumindest billigendes Inkaufnehmen (dolus eventualis) einer dauerhaften Enteignung und Absicht (dolus directus I) wenigstens vorübergehender Aneignung voraus.

Mit dem Merksatz AaA + EeE (Absicht der aktuellen Aneigung und Eventualvorsatz der endgültigen Enteignung) kann man sich die Elemente der Zueignungsabsicht gut merken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

23.11.2021, 14:40:19

Nice Eselsbrücke!

GI

GingerCharme

7.1.2022, 15:47:23

Fand ich auch - ist mir noch nie im Studium begegnet, habe viele in der mündlichen dran scheitern sehen (Nervosität führte zu Verwechslungen/Unsicherheiten). Also großes Lob für das Einpflegen solcher "Insider" und gerne mehr davon!

MAG

Magie99Capona

7.7.2024, 20:20:46

Habe als Eselsbrücke gelernt Volle Absicht-Vorübergehende Aneignung und

Dolus Eventualis

- Dauerhafte Enteignung (also VA und DE)

robse27

robse27

16.9.2024, 11:33:01

Moin zusammen, könnte man ggf. noch den Aspekt, sich dabei wie ein Eigentümer aufzuführen („se ut dominum gerere“), mit aufnehmen? Oder, wenn das nicht Teil der Definition selbst sein sollte, als zusätzlichen Hinweis? :) Vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr BT 2, § 3 Rn. 148, S. 64 (46. Aufl. 2023) LG


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