Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Besondere persönliche Merkmale (vor § 28 StGB)
Definition: Besondere persönliche Merkmale (vor § 28 StGB)
Was versteht man nach hM unter „besonderen persönlichen Merkmalen”?
Besondere persönliche Merkmale sind solche, die als täterbezogene persönliche Merkmale von den tatbezogenen persönlichen Merkmalen abzugrenzen sind.
Tatbezogen sind dabei Merkmale, die nur das objektiv realisierte bzw zu realisierende Unrecht subjektiv widerspiegeln, insbesondere Vorsatz, Zueignungs- und Bereicherungsabsichten.
Täterbezogen sind demgegenüber Merkmale, die sich nicht auf das objektive Unrecht der Tat beziehen, also vor allem Motive, die
nicht auf die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts
gerichtet sind (zB Habgier beim Mord), sowie Sonderpflichtmerk-
male (zB die Amtsträgereigenschaft).
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