Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Besondere persönliche Merkmale (vor § 28 StGB)

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Definition: Besondere persönliche Merkmale (vor § 28 StGB)

18. April 2026

1 Kommentar


Was versteht man nach hM unter „besonderen persönlichen Merkmalen"?

Besondere persönliche Merkmale sind solche, die als täterbezogene persönliche Merkmale von den tatbezogenen persönlichen Merkmalen abzugrenzen sind.

Tatbezogen sind dabei Merkmale, die nur das objektiv realisierte bzw. zu realisierende Unrecht subjektiv widerspiegeln, insbesondere Vorsatz, Zueignungs- und Bereicherungsabsichten. Täterbezogen sind demgegenüber Merkmale, die sich nicht auf das objektive Unrecht der Tat beziehen, also vor allem Motive, die nicht auf die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts gerichtet sind (z. B. Habgier beim Mord), sowie Sonderpflichtmerkmale (z. B. die Amtsträgereigenschaft).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Martin

Martin

20.11.2025, 23:36:15

SOS - Subj. - Obj. - Subj. Subjektiv (Töterbezogen) - 1.Gruppe (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs,

Habgier

, Sonstige

niedrige Beweggründe

) Objektiv (Tatbezogen) 2. Gruppe (

Heimtücke

, Grausamkeit, Gemeingefährliche Mittel) Subjektiv (Täterbezogen) - 3. Gruppe (

Ermöglichungsabsicht

, Verdeckungsabsicht)


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