Definition: Gemeingefährlich (§ 211 Abs. 2 StGB)

19. Februar 2026

5 Kommentare

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Definiere den Begriff „gemeingefährlich“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Ein Mittel ist dann gemeingefährlich, wenn der Täter ein Medium einsetzt, das in der gegebenen Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er das Ausmaß der Gefahr nicht kontrollieren kann.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Constantin Lammert

Constantin Lammert

24.8.2025, 14:25:15

Hallo! Was bedeutet in diesem Zusammenhang abstrakt? Abstrakt von dem tatsächlichen Tathergang oder gemäß einer Abstraktion der allgemeinen Lebenserfahrung oder auf eine andere Weise, auf die ich gerade nicht komme? Vielen Dank und viele Grüße!

LMA

Lt. Maverick

4.9.2025, 19:17:18

Die abstrakte Eignung des Mittels ist im Zusammenhang mit der konkreten Tatsituation zu betrachten. Grundsätzlich ist ein einzelner Baumstamm abstrakt nicht geeignet eine unbestimmte Anzahl an Menschen an Leib oder Leben zu gefährden. Wirft der Täter den Baumstamm in der konkreten Tatsituation von einer Brücke auf eine vielbefahrene Straße, ist dieser Baumstamm abstrakt geeignet eine Vielzahl an Menschen (tödlich) zu verletzen (Aufprall auf einem Autodach, Auffahrunfälle, Zusammenstöße anderer Fahrer usw.). Es geht also um die Frage, ob ein Baumstamm in der konkreten Situation typischerweise gefährlich ist. Es ist also nicht erforderlich, dass eine

konkrete Gefahr

für andere entstanden ist (z.B. weil diese die Situation frühzeitig erkannt haben und reagieren konnten).

Lota Coffee

Lota Coffee

5.9.2025, 21:36:11

Bedeutet abstrakt hier nicht vielmehr, dass die Gefährdung nicht konkret eingetreten sein müsste, sondern objektiv betrachtet die abstrakte d.h. grds. mögliche Gefährdung der Mehrzahl an Menschen gegeben ist?

cSchmitt

cSchmitt

5.1.2026, 10:31:12

Ihr sagt beide das gleiche, drückt es aber unterschiedlich aus: Die Gefahr muss lediglich abstrakt bestehen, es muss also nicht konkret zu einer Verletzung einer Mehrzahl an Menschen kommen. (Beispiel: Das Installieren einer Autobombe mit einem großen Sprengradius, die Bombe geht aber hoch als das Opfer auf einem Waldweg fährt. Außer dem Opfer kommt niemand zu Schaden.) Hier genügt allein, dass eine Autobombe mit einem großen Sprengradius abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Zahl an Menschen an Leib oder Leben zu gefährden. Dennoch kommt es in gewisser Weise auf den groben Rahmen der konkreten Situation an (objektive Betrachtung).

MO

Moritz

4.2.2026, 12:15:55

@[cSchmitt](298573) Bei deinem gewählten Beispiel würde ich aber zu dem Ergebnis kommen, dass kein

gemeingefährlich

es Mittel vorliegt. Denn wenn der Täter die Autobombe im

Fahrzeug

des Opfers gezielt hochgehen lässt, wenn sich dieses auf einem einsamen Waldweg befindet, schafft er damit keine unkontrollierte (abstrakte) Gefahr für eine Vielzahl von unbeteiligten Dritten, sondern beschränkt die Gefahr auf das Opfer (anders läge es, wenn er die Bombe hochgehen lässt, wenn sich das Opfer auf einer vielbefahrenen Straße befindet). Denn die abstrakte

Gemeingefährlich

keit eines Tatmittels genügt gerade nicht aus. Selbst wenn eine Bombe also typischerweise (abstrakt) geeignet ist, eine Vielzahl von Personen zu gefährden, so kommt es für die Beurteilung stets auf die konkrete Tatsituation an. Und in deinem Szenario (Waldweg) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bombe geeignet war, eine Vielzahl von Personen zu gefährden. In einem ähnlichen Fall hat der BGH entschieden, dass die Tötung mit einer Bombe unter einem Jäger-Hochsitz im Wald keine Tötung mit einem

gemeingefährlich

en Mittel darstellt.


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