Definition: Gemeingefährlich (§ 211 Abs. 2 StGB)

13. Dezember 2024

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Definiere den Begriff „gemeingefährlich“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Ein Mittel ist dann gemeingefährlich, wenn der Täter ein Medium einsetzt, das in der gegebenen Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er das Ausmaß der Gefahr nicht kontrollieren kann.

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