Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Gemeingefährlich (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition: Gemeingefährlich (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „gemeingefährlich“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Ein Mittel ist dann gemeingefährlich, wenn der Täter ein Medium einsetzt, das in der gegebenen Tatsituation abstrakt geeignet ist, eine unbestimmte Anzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden, weil er das Ausmaß der Gefahr nicht kontrollieren kann.
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