Definition: Grausam (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „grausam“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
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