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Definition: Grausam (§ 211 Abs. 2 StGB)

13. Mai 2026

6 Kommentare


Definiere den Begriff „grausam“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung besonders starke Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

11.1.2025, 15:24:40

Entfällt eine grausame Tötung nach dieser Definition dann nicht in Fällen in denen der Täter schlicht zu unfähig ist das Opfer schnell zu töten? Führt diese Definition nicht zu unbilligen Ergebnissen? Wieso kommt es bei einem objektiven Mordmerkmal auf die innere Einstellung des Täters an ? Macht es den Mord für das Opfer dadurch weniger grausam? Diese Definition erschließt sich mir nicht

KI

kim.

5.2.2025, 19:04:45

Hi Vincent,

ja

, eine solche Tötung würde das Mordmerkmal nicht erfüllen. Im Übrigen würde es bei einem zu einer schnellen, schmerzlosen Tötung gewillten, aber unfähigen Täter bereits am Vorsatz zur Grausamkeit fehlen. Dies mag für das einzelne Opfer unbillig erscheinen, ist aber durchaus gewollt: Die Verwirklichung der Mordmerkmale führt zur absoluten lebenslangen Freiheitsstrafe und ist daher restriktiv auszulegen. Ziel des Tatbestandsmerkmals ist es gerade, willentlich grausame Tötungen zu verhindern, die in ihrer

Verwerflichkeit

deutlich über einer bloß unbeabsichtigt qualvollen Tötung stehen, und nicht, einen weniger brutalen, schlicht ungeübten Täter übermäßig zu bestrafen.

Moltisanti

Moltisanti

17.2.2025, 08:21:20

Es geht

ja

auch um die kriminelle Energie

MO

Moritz

3.2.2026, 19:12:03

Na

ja

, wenn der Täter schlicht zu unfähig ist, das Opfer schnell und ohne viel Leid zu töten könnte man überlegen, ob es ausnahmsweise an der gefühllosen unbarmherzigen Gesinnung fehlen könnte. Dieses Merkmal dient

ja

gerade der restriktiven Auslegung (auch wenn so ein Fall von der Rspr. noch nicht entschieden wurde).

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

8.4.2026, 20:48:45

Der ganze § 211 StGB ist subjektiv aufgeladen, abgesehen von den

gemeingefährlich

en Mitteln und (vielleicht noch) der

Heimtücke

. Das merkt man schon zu Beginn des § 211 Abs. 2 StGB: "Mörder ist, wer..." Das ist nicht einfach ein Tatbestand sondern ein fester Status des Täters und damit einmalig im StGB. Soweit ich weiß wurde der Mord 1941 unter der Tätertypenlehre der Nazis umgeschrieben und man hat sich später nicht die Mühe gemacht, dieses Nazirecht wieder aus dem StGB zu tilgen. Vermutlich ist bis heute kein Politiker so wahnsinnig, den Mord-§ "abzuschaffen" (man stelle sich die BILD Schlagzeile vor). Und zum maßgeblichen Zeitpunkt nach 1945 waren die Richter und Professoren, die sich den Nazis unterworfen und den § 211 StGB in seiner heutigen Form zu mitgetragen und mitentwickelt haben, wieder Richter und Professoren.

MAR

MartjeLuise

19.4.2026, 12:33:24

Ich merke mir das immer mit GgG: Grausam = gefühllose Gesinnung Vielleicht hilft das

ja

noch jemandem weiter :)