Zivilrecht

Kaufrecht

Grundlagen des Kaufvertrags

Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)

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Definition: Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)

23. April 2026

2 Kommentare


Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):

Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Die Einräumung mittelbaren Besitzes oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs reichen nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEGA

LegAlex

15.2.2026, 22:51:14

Wann gibts die KI-Trainingsmöglichkeit für die

Definition

der Übergabe iSd §929 S.1 BGB?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

3.3.2026, 15:49:21

Hallo LegAlex, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Tim Gottschalk, für das Jurafuchs-Team