Definition: Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)
Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):
Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Die Einräumung mittelbaren Besitzes oder die Abtretung des Herausgabeanspruches reicht nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
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