Definition: Abgabe einer Willenserklärung (§ 130 BGB)

14. Januar 2025

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Wann wird eine Willenserklärung „abgegeben“ (§ 130 BGB)?

Eine Willenserklärung wird abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in die Richtung des Empfängers in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Wieeseuchbeliebt12

Wieeseuchbeliebt12

23.7.2023, 12:23:01

Der Einsatz der KI ist eine tolles Feature.

Jan MS

Jan MS

8.8.2023, 11:17:46

Gibt es einen Abfragemodus von Definitionen, der nach Rechtsgebieten gegliedert ist (z.B nur Schuldrecht AT) oder muss man die Playlisten selbst erstellen? Wenn es diese Funktion nicht gibt, wäre sie sehr sinnvoll.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2023, 16:05:31

Danke für den Hinweis, Jan! Das steht tatsächlich noch auf unserer To-Do-Liste! Bis dahin bleibt leider nur das Anlegen einer eigenen Playlist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ROB

robinweidner

11.6.2024, 11:03:19

wann kommt diese funktion? warte schon drauf??

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.6.2024, 17:50:22

Hi Robin, herzlich willkommen im Jurafuchs Forum. Die entsprechende Funktion gibt es bereits. Wenn Du unter Entdecken ein Rechtsgebiet auswählst und es darin Definitionen gibt, dann kannst Du Dir diese über den Reiter "Definitionen" gesammelt anzeigen lassen und auch zwischen Abfrage- und Nachschlagemodus wählen. Der Abfragemodus hat dann einen Shufflebutton, über den Du Dir die Definitionen anzeigen lassen kannst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ALE

Alexander14

12.2.2024, 21:31:33

Verstehe ich die Lösung hier richtig, dass die Willenserklärung nur dann abgegeben ist, wenn dies in einer Art und Weise erfolgt ist, bei der der Absender unter normalen Umständen mit dem Zugang rechnen kann? Ich dachte diese Prüfung ist erst für die Frage der Wirksamkeit relevant und nicht schon für die Abgabe.

TI

Timurso

12.2.2024, 22:53:31

Hier musst du genau differenzieren. Ich würde es so formulieren: Für die Abgabe ist es erforderlich, dass der Absender sie so auf den Weg bringt, dass sie voraussichtlich beim Empfänger ankommt. Ob sie dann tatsächlich ankommt, ist dagegen Frage des Zugangs.


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