Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Abgabe und Zugang von Willenserklärungen
Abgabe einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Definition: Abgabe einer Willenserklärung (§ 130 BGB)
Wann wird eine Willenserklärung „abgegeben“ (§ 130 BGB)?
Eine Willenserklärung wird abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung willentlich in die Richtung des Empfängers in Bewegung setzt, sodass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.
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