Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kunstbegriff, materieller (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
Definition: Kunstbegriff, materieller (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
Definiere Kunst nach dem „materiellen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
meentangled
8.1.2024, 16:42:34
Hallo, nur die Frage, ob es sich um den "materialen" oder den "materiellen"
Kunstbegriffhandelt. Dankeschön!
Lukas_Mengestu
11.1.2024, 10:02:34
Hallo meentangled, das BVerfG labeled den Begriff überhaupt nicht. In der Literatur ist beides gebräuchlich. Es wird teils vom materiellen
Kunstbegriffgesprochen (zB Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 5 Rn. 118), teils vom materialen
Kunstbegriff(zB BeckOK GG/Kempen, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 5 Rn. 158). Du hast also die Wahl, solltest es dann aber einheitlich handhaben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
meentangled
11.1.2024, 16:01:51
Danke für die Info :)
Abi
23.7.2024, 12:17:58
Leider taucht mehrfach ein sogenannter „materialer“
Kunstbegriff. Bitte gerne durchgängig ändern! VG
Linne_Karlotta_
29.7.2024, 15:24:05
Hallo Abi, danke für Deinen Hinweis.
Tatsächlich sind ist das hier kein Versehen und beide Begriffe sind richtig. Das BVerfG selbst gibt der Formel überhaupt keinen Namen. In der Literatur ist beides gebräuchlich. Es wird teils vom materiellen
Kunstbegriffgesprochen (zB Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 5 Rn. 118), teils vom materialen
Kunstbegriff(zB BeckOK GG/Kempen, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 5 Rn. 158). Du kannst also beide Begriffe verwenden. I.R.e. Falllösung solltest Du natürlich einheitlich nur einen Begriff verwenden. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Linne_Karlotta_
29.7.2024, 15:24:58
Hallo Abi, danke für Deinen Hinweis.
Tatsächlich ist das hier kein Versehen und beide Begriffe sind richtig. Das BVerfG selbst gibt der Formel überhaupt keinen Namen. In der Literatur ist beides gebräuchlich. Es wird teils vom materiellen
Kunstbegriffgesprochen (zB Jarass/Pieroth/Jarass, 17. Aufl. 2022, GG Art. 5 Rn. 118), teils vom materialen
Kunstbegriff(zB BeckOK GG/Kempen, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 5 Rn. 158). Du kannst also beide Begriffe verwenden. I.R.e. Falllösung solltest Du natürlich einheitlich nur einen Begriff verwenden. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team