Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
Definition: Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
30. Mai 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (5.452 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definiere Kunst nach dem „offenen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):
Das kennzeichnende Merkmal von Kunst besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
anna.nass
20.11.2024, 13:02:08
In den Aufgaben werden die Termini abwechselnd verwendet. Welcher ist richtig? Grüße von einer Anfängerin im ÖR

erikxxx
5.12.2024, 17:27:47
Hallo @[acdc](189854), die Begriffe „materialer“ und „
materieller Kunstbegriff“ bergen durchaus Verwechselungspotential. Der sog. materiale Kunstbegriff stammt inhaltlich aus dem Mephisto-Urteil (BVerfGE 30, 173 f.) und beschreibt Kunst als wertbezogene freie schöpferische Gestaltung. Der Begriff selbst wurde jedoch mE erst später geprägt. „
Materieller Kunstbegriff“ ist demnach eine ungenaue Formulierung.