Öffentliches Recht

Grundrechte

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)

Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

Definition: Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)

30. Mai 2025

2 Kommentare

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Definiere Kunst nach dem „offenen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):

Das kennzeichnende Merkmal von Kunst besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.

Neben dem offenen Kunstbegriff wird auch noch der formale und materiale Kunstbegriff vertreten. Das BVerfG wendet alle parallel an.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

anna.nass

20.11.2024, 13:02:08

In den Aufgaben werden die Termini abwechselnd verwendet. Welcher ist richtig? Grüße von einer Anfängerin im ÖR

erikxxx

erikxxx

5.12.2024, 17:27:47

Hallo @[acdc](189854), die Begriffe „materialer“ und „

materieller Kunstbegriff

“ bergen durchaus Verwechselungspotential. Der sog. materiale Kunstbegriff stammt inhaltlich aus dem Mephisto-Urteil (BVerfGE 30, 173 f.) und beschreibt Kunst als wertbezogene freie schöpferische Gestaltung. Der Begriff selbst wurde jedoch mE erst später geprägt. „

Materieller Kunstbegriff

“ ist demnach eine ungenaue Formulierung.


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