Öffentliches Recht
Grundrechte
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)
Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
Definition: Kunstbegriff, offener (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG)
22. Februar 2025
2 Kommentare
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Definiere Kunst nach dem „offenen Kunstbegriff“ (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG):
Das kennzeichnende Merkmal von Kunst besteht darin, dass es wegen der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt.
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