Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

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Definition: Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

17. April 2026

7 Kommentare


Wann werden Daten nach der subjektiven Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Nach der subjektiven Auslegung ist die Datenverwendung unbefugt, wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigen entgegensteht.

Dafür spricht der weite Wortlaut dieser Alternative.

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