Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Definition: Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
19. April 2025
3 Kommentare
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Wann werden Daten nach der subjektiven Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Nach der subjektiven Auslegung ist die Datenverwendung unbefugt, wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigen entgegensteht.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
6.12.2023, 17:18:42
Soweit ich weiß, ist der mutmaßliche Wille des Verfügungsberechtigten (jedenfalls) auch von der subjektiven Theorie erfasst (NK/Kindhäuser, § 263a Rn. 27.). Im Lückentext wird aber bloß der erkennbare Wille als richtig erkannt.

Lukas_Mengestu
8.12.2023, 14:01:55
Danke
Kind als Schaden, da war der Distraktor in der Tat missverständlich. Sowohl der ausdrückliche als auch der mutmaßlich, kurz gesagt der erkennbare Wille sind erfasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Artimes
18.11.2024, 14:08:51
Wann wird bei der subjektiven Ansicht auf den Karteninhaber und wann auf die Bank als Verfügungsberechtigten abgestellt? Habe nämlich beides gelesen.