Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

Definition: Verwendung, unbefugt (subjektiv) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

19. April 2025

3 Kommentare

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Wann werden Daten nach der subjektiven Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Nach der subjektiven Auslegung ist die Datenverwendung unbefugt, wenn der erkennbare Wille des Verfügungsberechtigen entgegensteht.

Dafür spricht der weite Wortlaut dieser Alternative.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kind als Schaden

Kind als Schaden

6.12.2023, 17:18:42

Soweit ich weiß, ist der mutmaßliche Wille des Verfügungsberechtigten (jedenfalls) auch von der subjektiven Theorie erfasst (NK/Kindhäuser, § 263a Rn. 27.). Im Lückentext wird aber bloß der erkennbare Wille als richtig erkannt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.12.2023, 14:01:55

Danke

Kind als Schaden

, da war der Distraktor in der Tat missverständlich. Sowohl der ausdrückliche als auch der mutmaßlich, kurz gesagt der erkennbare Wille sind erfasst :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Artimes

Artimes

18.11.2024, 14:08:51

Wann wird bei der subjektiven Ansicht auf den Karteninhaber und wann auf die Bank als Verfügungsberechtigten abgestellt? Habe nämlich beides gelesen.


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