Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Schutzzweck der Norm (vor § 13 StGB)

Definition: Schutzzweck der Norm (vor § 13 StGB)


Was versteht man unter „Schutzzweck der Norm“?

Eine rechtlich missbilligte Gefahr wird nicht durch jeden Verstoß gegen eine Verhaltensnorm geschaffen. Die objektive Zurechnung entfällt deshalb, wenn der Erfolgseintritt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltsnorm liegt. Ob die verletzte Norm ihrem Sinn und Zweck nach gerade den konkret eingetretenen Erfolg verhindern soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (Schutzzweck der Norm). Die verletzte Verhaltensnorm muss gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sein. Sie muss zumindest (mit-)bezwecken, dass solche Erfolge, wie der tatsächlich eingetretene, verhindert werden. Probleme ergeben sich insbesondere bei der Bewertung von Folgeschäden des ursprünglichen Erfolges.

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