Definition: Schutzzweck der Norm (vor § 13 StGB)
Was versteht man unter „Schutzzweck der Norm“?
Eine rechtlich missbilligte Gefahr wird nicht durch jeden Verstoß gegen eine Verhaltensnorm geschaffen. Die objektive Zurechnung entfällt deshalb, wenn der Erfolgseintritt außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltsnorm liegt. Ob die verletzte Norm ihrem Sinn und Zweck nach gerade den konkret eingetretenen Erfolg verhindern soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (Schutzzweck der Norm). Die verletzte Verhaltensnorm muss gerade dem Schutz des betreffenden Rechtsguts zu dienen bestimmt sein. Sie muss zumindest (mit-)bezwecken, dass solche Erfolge, wie der tatsächlich eingetretene, verhindert werden. Probleme ergeben sich insbesondere bei der Bewertung von Folgeschäden des ursprünglichen Erfolges.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steinfan
28.5.2024, 15:27:52
Genauer gesagt geht es um die Frage, ob der konkrete Geschehensablauf unter den Schutzzweck der verletzten Verhaltensnorm fällt. Das der Erfolg (zB der Tod des Opfers) darunter fällt, ist ja klar; sonst würde man den jeweiligen Tatbestand (im Bsp. §§ 211, 212 StGB) ja gar nicht erst prüfen. Es geht also darum, ob auch das konkret zum Erfolg führende Geschehen vom Schutzzweck erfasst ist. Das ist problematisch, wenn dieses Geschehen völlig atypisch ist, oder in diesem Verlauf noch weitere Handlungen Dritter oder des Opfers hinzutreten. LG