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Definition: Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

5. April 2026

4 Kommentare


Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.

Mit Notlage ist eine der drei Möglichkeiten des § 243 I 2 Nr. 6 StGB gemeint (Unglücksfall, gemeine Gefahr; Hilflosigkeit)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sege

Sege

17.2.2025, 18:28:50

Angeblich ist das ausnutzen einer

Notlage

einer der drei Fälle von 243 I Nr. 6. Da ist aber nur von Hilflosigkeit einer anderen Person (1.),

Unglücksfall

(2.) und einer gemeinen Gefahr (3.) die Rede. Ist die

Notlage

nicht einfach der Überbegriff dafür? Warum muss man die definieren? Stehe auf dem Schlauch.

prefi

prefi

17.4.2025, 18:23:10

@[Sege](241995) Davon war ich auch kurz verwirrt, jedoch verstehe ich die

Notlage

als eine Art Überbegriff für die 3 Varianten des § 243 I Nr. 6 StGB. Das "Ausnutzen" ist nach meinem Verständnis sozusagen die subjektive Komponente der objektiven Voraussetzung des § 243 I Nr. 6 StGB.

Deno

Deno

29.10.2025, 19:57:18

Wenn man nur die Zielgerechtigkeit, aber nicht das Kennen erwähnt, wird das als falsch gewertet, aber wie soll man zielgerecht etwas verwenden, ohne Kenntnis davon zu haben?

Foxxy

Foxxy

29.10.2025, 19:57:48

Du hast recht: Zielgerichtetes Ausnutzen setzt faktisch Kenntnis voraus. In Prüfungen wird die Kenntnis aber als eigenes subjektives Merkmal ausdrücklich verlangt. Ausnutzen i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB liegt vor, wenn der Täter eine

Notlage

(

Unglücksfall

,

gemeine Gefahr

oder

hilflose Lage

) erkennt und sie bewusst als Gelegenheit einsetzt, um die

Wegnahme

zu ermöglichen oder jedenfalls erheblich zu erleichtern. Erforderlich ist

Vorsatz

(auch bedingter); bloßes Kennenmüssen oder das bloße Vorliegen der

Notlage

ohne bewusste Nutzung genügt nicht.


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