Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
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Definition: Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
5. April 2026
4 Kommentare
Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sege
17.2.2025, 18:28:50
Angeblich ist das ausnutzen einer
Notlageeiner der drei Fälle von 243 I Nr. 6. Da ist aber nur von Hilflosigkeit einer anderen Person (1.),
Unglücksfall(2.) und einer gemeinen Gefahr (3.) die Rede. Ist die
Notlagenicht einfach der Überbegriff dafür? Warum muss man die definieren? Stehe auf dem Schlauch.
prefi
17.4.2025, 18:23:10
@[Sege](241995) Davon war ich auch kurz verwirrt, jedoch verstehe ich die
Notlageals eine Art Überbegriff für die 3 Varianten des § 243 I Nr. 6 StGB. Das "Ausnutzen" ist nach meinem Verständnis sozusagen die subjektive Komponente der objektiven Voraussetzung des § 243 I Nr. 6 StGB.
Deno
29.10.2025, 19:57:18
Wenn man nur die Zielgerechtigkeit, aber nicht das Kennen erwähnt, wird das als falsch gewertet, aber wie soll man zielgerecht etwas verwenden, ohne Kenntnis davon zu haben?
Foxxy
29.10.2025, 19:57:48
Du hast recht: Zielgerichtetes Ausnutzen setzt faktisch Kenntnis voraus. In Prüfungen wird die Kenntnis aber als eigenes subjektives Merkmal ausdrücklich verlangt. Ausnutzen i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB liegt vor, wenn der Täter eine
Notlage(
Unglücksfall,
gemeine Gefahroder
hilflose Lage) erkennt und sie bewusst als Gelegenheit einsetzt, um die
Wegnahmezu ermöglichen oder jedenfalls erheblich zu erleichtern. Erforderlich ist
Vorsatz(auch bedingter); bloßes Kennenmüssen oder das bloße Vorliegen der
Notlageohne bewusste Nutzung genügt nicht.
