Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition: Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.
Mit Notlage ist eine der drei Möglichkeiten des § 243 I 2 Nr. 6 StGB gemeint (Unglücksfall, gemeine Gefahr; Hilflosigkeit)
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