Öffentliches Recht

Grundrechte

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

Definition: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

29. Mai 2025

3 Kommentare

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Was versteht man unter „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KO

Konrad1522

7.4.2025, 14:49:54

Hier wäre ein Infokasten mit den wichtigsten Fallgruppen, evtl. mit Beispielen, sehr hilfreich :)

yusdix

yusdix

19.4.2025, 19:19:40

Solange könnt ihr diesen Kommentar als Infokasten benutzen und gerne weiter ergänzen: Wichtige Fallgruppen: - Recht auf

informationelle Selbstbestimmung

-

Recht der persönlichen Ehre

- Recht am eigenen Bild Weitere Fallgruppen: (nicht abschließend) -

Recht auf selbstbestimmtes Sterben

-

Recht auf Vergessen

- Schutz der geschlechtlichen Identität

FL

Florian

19.5.2025, 17:06:38

Recht am eigenen Wort (genauso wie Recht am eigenen Bild m.E. als Unterfall der informationellen Selbstbestimmung)


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