Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Definition: Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
29. Mai 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (10.131 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter „allgemeines Persönlichkeitsrecht“ (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht soll die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Konrad1522
7.4.2025, 14:49:54
Hier wäre ein Infokasten mit den wichtigsten Fallgruppen, evtl. mit Beispielen, sehr hilfreich :)

yusdix
19.4.2025, 19:19:40
Solange könnt ihr diesen Kommentar als Infokasten benutzen und gerne weiter ergänzen: Wichtige Fallgruppen: - Recht auf
informationelle Selbstbestimmung-
Recht der persönlichen Ehre- Recht am eigenen Bild Weitere Fallgruppen: (nicht abschließend) -
Recht auf selbstbestimmtes Sterben-
Recht auf Vergessen- Schutz der geschlechtlichen Identität
Florian
19.5.2025, 17:06:38
Recht am eigenen Wort (genauso wie Recht am eigenen Bild m.E. als Unterfall der informationellen Selbstbestimmung)