Auflösend bedingte Sicherungsübereignung
26. Januar 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte sich selbstständig machen. Hierfür gewährt ihr Bank B ein Darlehen. Zur Sicherung übereignet A am 10.05. ihren Laptop an B unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung, behält aber den Besitz. B veräußert den Laptop unter Abtretung des Herausgabeanspruchs am 12.06. der bösgläubigen K.
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Einordnung des Falls
Auflösend bedingte Sicherungsübereignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Am 11.05. ist A Eigentümerin des Laptops.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat A am 11.05. ein Anwartschaftsrecht an dem Laptop?
Genau, so ist das!
3. Die Übereignung des Laptops von B an K (§§ 929, 931 BGB) war wegen des Sicherungsvertrags unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann K am 13.06. Herausgabe des Laptops (§ 985 BGB) von A verlangen?
Nein!
5. Haben die Parteien nichts Näheres vereinbart, ist im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung erfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
busy B 🐝 ✨
4.10.2024, 14:48:45
David S.
9.10.2024, 16:35:59
Ich denke um in der Falllösung den Schlenker über den gutgläubigen lastenfreien Erwerb gem.
§ 936 BGBzu vermeiden :)
Paula2501
20.12.2024, 20:01:10
Ein gutgläubig-
lastenfreier Erwerbgem. § 161 III i.V.m.
§ 936 BGBwäre jedoch ohnehin an § 936 III BGB gescheitert...
Ala
7.12.2024, 16:11:41
„B konnte der K daher grundsätzlich durch Abtretung des
Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrag am 12.06. Eigentum an dem Laptop einräumen (§§ 929, 9
31 BGB)“ Also folgt regelmäßig aus dem sicherungsvertrag ein (potentieller) schuldrechtlicher Anspruch des Darlehengebers auf Herausgabe der Sache (Für den fall, dass hier A den gesicherten anspruch nicht erfüllt)?
G0d0fMischief
13.1.2025, 10:43:59
@[Ala](241758) genau, es ist ja so, dass der Darlehensgeber (Sicherungsnehmer) (Sicherungs-)Eigentümer ist. Sinn und Zweck des
Sicherungseigentums ist es ja gerade, dass Falls der Sicherungsfall eintritt (Keine Rückzahlung des Darlehens möglich) Der Darlehensgeber (Sicherungsnehmer) nicht leer ausgeht. Daher steht ihm in diesem Fall ein
Herausgabeanspruchgegen den Darlehensnehmer zu. Kommt es nun zu dem Fall, dass der Darlehensnehmer das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann der Darlehensgeber unter bestimmten Voraussetzungen das Darlehen kündigen (§ 488 III 1 BGB (wenn keine Darlehensdauer bestimmt ist) oder § 498 BGB (bei Verbraucherdarlehen). Mit der Kündigung des Darlehens fällt das RzB weg, sodass ein
Herausgabeanspruchaus §
985 BGBbesteht. Auch dürfte ein Anspruch aus § 812 I 2 BGB (späterer Wegfall des Rechtsgrunds) und aus
§ 823I BGB bestehen, da der Darlehensvertrag als Rechtfertigungsgrund weggefallen ist.