Auflösend bedingte Sicherungsübereignung
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Klassisches Klausurproblem
A möchte sich selbstständig machen. Hierfür gewährt ihr Bank B ein Darlehen. Zur Sicherung übereignet A am 10.05. ihren Laptop an B unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung, behält aber den Besitz. B veräußert den Laptop unter Abtretung des Herausgabeanspruchs am 12.06. der bösgläubigen K.
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Einordnung des Falls
Auflösend bedingte Sicherungsübereignung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Am 11.05. ist A Eigentümerin des Laptops.
Nein!
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2. Hat A am 11.05. ein Anwartschaftsrecht an dem Laptop?
Genau, so ist das!
3. Die Übereignung des Laptops von B an K (§§ 929, 931 BGB) war wegen des Sicherungsvertrags unwirksam.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann K am 13.06. Herausgabe des Laptops (§ 985 BGB) von A verlangen?
Nein!
5. Haben die Parteien nichts Näheres vereinbart, ist im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung erfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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