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Klassisches Klausurproblem

A möchte sich selbstständig machen. Hierfür gewährt ihr Bank B ein Darlehen. Zur Sicherung übereignet A am 10.05. ihren Laptop an B unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung, behält aber den Besitz. B veräußert den Laptop unter Abtretung des Herausgabeanspruchs am 12.06. der bösgläubigen K.

Einordnung des Falls

Auflösend bedingte Sicherungsübereignung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Am 11.05. ist A Eigentümerin des Laptops.

Nein!

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer nach §§ 929, 930 BGB das Eigentum an der Sache. Dies setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabesurrogat nach § 930 BGB, (3) Einigsein, (4) Verfügungsbefugnis. Das Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB), das als Übergabesurrogat i.S.v. § 930 BGB dient, ist bei der Sicherungsübereignung der schuldrechtliche Sicherungsvertrag. Dieser Sicherungsvertrag räumt dem Sicherungsgeber ein Recht zum Besitz der Sache ein, solange die fällige Forderung bezahlt wird.A hat den Laptop am 10.05. an B zur Sicherung übereignet und damit das Eigentum daran verloren.

2. Hat A am 11.05. ein Anwartschaftsrecht an dem Laptop?

Genau, so ist das!

Ein Anwartschaftsrecht erwirbt, wer bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts schon so viele Erfordernisse für den Erwerb erfüllt, dass die andere Partei den Eigentumserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. Bei der Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der vollständigen Rückzahlung eines Darlehens hat es alleine der Sicherungsgeber in der Hand, dass er das Eigentum zurückerhält.Sobald A das Darlehen vollständig zurückerhält, erwirbt sie das Eigentum an dem Laptop zurück. B kann dies nicht einseitig verhindern (vgl. § 162 Abs. 1 BGB). A hat damit schon eine gesicherte Rechtsposition inne.

3. Die Übereignung des Laptops von B an K (§§ 929, 931 BGB) war wegen des Sicherungsvertrags unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach §§ 929, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung eines Herausgabeanspruchs als Übergabesurrogat, (3) Einigsein und (4) Verfügungsbefugnis. Bei der Sicherungsübereignung wird der Sicherungsnehmer Eigentümer und ist damit vollumfänglich verfügungsbefugt. Der Sicherungsvertrag verbietet es dem Sicherungsnehmer zwar, die Sache zu verwerten, wenn nicht die gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nicht beglichen wird. Diese Wirkung ist aber nur schuldrechtlich. B konnte der K daher grundsätzlich durch Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrag am 12.06. Eigentum an dem Laptop einräumen (§§ 929, 931 BGB).

4. Kann K am 13.06. Herausgabe des Laptops (§ 985 BGB) von A verlangen?

Nein!

Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB setzt voraus: (1) Anspruchsteller ist Eigentümer, (2) Anspruchsgegner ist Besitzer und zwar (3) ohne Recht zum Besitz.K erwirbt am 13.08. Eigentum an dem Laptop nach §§ 929, 931 BGB. A hatte aus dem Sicherungsvertrag mit B allerdings jedenfalls ein obligatorisches Recht zum Besitz. A. Nach § 986 Abs. 2 BGB kann sie dieses Recht zum Besitz auch der K entgegenhalten.Sobald A die letzte Rate bezahlt, erlangt sie außerdem ihr Eigentum automatisch zurück. Die Zwischenverfügung der B an K ist dann gem. § 161 II, I BGB unwirksam.

5. Haben die Parteien nichts Näheres vereinbart, ist im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung erfolgt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Erfolgt die Sicherungsübereignung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Darlehensrückzahlung hat dies zur Folge, dass (1) dem Sicherungsgeber weiterhin ein Anwartschaftsrecht zusteht, über das dieser verfügen kann. Außerdem ist (2) die Verwertungsmöglichkeit des Sicherungsnehmers wegen § 161 BGB stark eingeschränkt.Daher entspricht es den Parteiinteressen eher, dass der Sicherungsgeber nur einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch aus dem Sicherungsvertrag hat, die eigentliche Sicherungsübereignung aber unbedingt erfolgt. Für die Annahme, dass eine bedingte Sicherungsübereignung gewollt war, muss es daher eindeutige Anhaltspunkte geben.

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