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Definition: Öffentliche Sicherheit
12. April 2026
6 Kommentare
Was ist unter dem polizeilichen Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen?
Die öffentliche Sicherheit umfasst (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) die Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie (3) den Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
2.1.2025, 05:54:26
Wann sind Grundrechte im Rahmen der öffentlichen Sicherheit („
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung“) anzusprechen? Nur bei fehlender einfachgesetzlicher Konkretisierung oder immer? Muss an dieser Stelle dann auch auf Schutzpflichten und/oder
mittelbare Drittwirkung der Grundrechteeingegangen werden, wenn die Polizeibehörde zwischen Privatpersonen eingreift?
Simon
7.1.2025, 16:54:09
Die Grundrechte binden nach Art. 1 III GG nur die staatliche Gewalt. Eine un
mittelbare Drittwirkungfür die Bürger besteht nach ghM nicht. Daher wird im absoluten Regelfall, dass die polizeiliche Maßnahme gegen eine Privatperson gerichtet wird, keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheitdurch einen drohenden Grundrechtsverstoß angenommen werden können.
ehemalige:r Nutzer:in
7.1.2025, 17:11:35
@[Simon](131793) Das ist trivial. Genau deshalb habe ich expressis verbis nach der Schutzpflichtenkonstellation und/oder der grundrechtlichen Horizontalwirkung im Lichte der öffentlichen Sicherheit gefragt. In diesen Fällen entfalten die Grundrechte schließlich im Ergebnis auch eine Wirkkraft zwischen Privaten.
Simon
7.1.2025, 17:36:26
Den Teil habe ich leider überlesen @[Artimes](3106). Trotzdem leuchtet mir nicht ganz ein, worauf du mit deiner Frage hinaus willst. Im Rahmen der öffentlichen Sicherheit sind Grundrechte mE insofern nicht anzusprechen, als du durch einen "Verstoß" gegen sie durch Privatpersonen eine Gefahr konstruieren willst. Grundrechte fallen zwar unter die
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, können durch Private aber nicht verletzt werden. Natürlich kannst du die
mittelbare Drittwirkungbzw. grundrechtlichen Schutzpflichten insofern anführen, als du der Betroffenheit eines polizeirechtlichen Schutzgutes eine höhere Bedeutung verschaffen willst. Im Rahmen des Gefahrbegriffs gilt
jadie Je-Desto-Formel, insofern kann man mMn durchaus ansprechen, dass bei einer
Gefahr für Leib und Lebenwegen der Bedeutung von Art. 2 II 1 GG grundsätzlich eine geringere Wahrscheinlichkeit genügt, um einen Eingriff der Polizei zu rechtfertigen. Alternativ kann man auch die staatliche Schutzpflicht als Begründungsansatz anführen.
TrowaBarton
27.10.2025, 15:54:20
Moin, subjektive Rechte einzelner sind nur subsidiär
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, vgl. Kingreen / Poscher in POR, 11. Aufl., § 3 Rn. 41 (S. 55) sowie die dort zitierten Normen für das jeweilige Landesrecht. Insofern ist es jedenfalls nicht falsch die Subsidiarität mit bei der
Definitionzu nennen (ander Ansicht: der Bot).
Blotgrim
23.1.2026, 08:31:33
Also ich habe jetzt bei Beck-Online außer deiner Quelle und meinem Buch zum niedersächsischen Polizeirecht auf die Schnelle nichts gefunden, deswegen weiß ich nicht was herrschende Meinung ist. Aber so wie ich es gelernt oder zumindest verstanden habe, stehen die drei Schutzgüter gleichwertig nebeneinander. Auch in Hartmann/Mann/Mehde steht mit Blick auf Niedersachsen nichts davon, dass die subjektiven Rechte subsidiär zur Rechtsordnung sind. Das einzige was in die Richtung geht ist die Feststellung, dass wenn subjektive Rechte betroffen sind auch die objektive Rechtsordnung betroffen ist, dies aber nicht zwingend andersherum der Fall sein muss. Aber wäre trotzdem gut wenn sich jemand vom Jurafuchs-Team äußern könnte.
