Definition: Öffentliche Sicherheit

12. Januar 2026

5 Kommentare

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Was ist unter dem polizeilichen Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen?

Die öffentliche Sicherheit umfasst (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) die Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie (3) den Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

2.1.2025, 05:54:26

Wann sind Grundrechte im Rahmen der öffentlichen Sicherheit („

Unverletzlichkeit der Rechtsordnung

“) anzusprechen? Nur bei fehlender einfachgesetzlicher Konkretisierung oder immer? Muss an dieser Stelle dann auch auf Schutzpflichten und/oder

mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

eingegangen werden, wenn die

Polizei

behörde zwischen Privatpersonen eingreift?

Simon

Simon

7.1.2025, 16:54:09

Die Grundrechte binden nach Art. 1 III GG nur die staatliche Gewalt. Eine un

mittelbare Drittwirkung

für die Bürger besteht nach ghM nicht. Daher wird im absoluten Regelfall, dass die

polizei

liche Maßnahme gegen eine Privatperson gerichtet wird, keine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit

durch einen drohenden Grundrechtsverstoß angenommen werden können.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.1.2025, 17:11:35

@[Simon](131793) Das ist trivial. Genau deshalb habe ich expressis verbis nach der Schutzpflichtenkonstellation und/oder der grundrechtlichen Horizontalwirkung im Lichte der öffentlichen Sicherheit gefragt. In diesen Fällen entfalten die Grundrechte schließlich im Ergebnis auch eine Wirkkraft zwischen Privaten.

Simon

Simon

7.1.2025, 17:36:26

Den Teil habe ich leider überlesen @[Artimes](3106). Trotzdem leuchtet mir nicht ganz ein, worauf du mit deiner Frage hinaus willst. Im Rahmen der öffentlichen Sicherheit sind Grundrechte mE insofern nicht anzusprechen, als du durch einen "Verstoß" gegen sie durch Privatpersonen eine Gefahr konstruieren willst. Grundrechte fallen zwar unter die

Unverletzlichkeit der Rechtsordnung

, können durch Private aber nicht verletzt werden. Natürlich kannst du die

mittelbare Drittwirkung

bzw. grundrechtlichen Schutzpflichten insofern anführen, als du der Betroffenheit eines

polizei

rechtlichen Schutzgutes eine höhere Bedeutung verschaffen willst. Im Rahmen des Gefahrbegriffs gilt ja die Je-Desto-Formel, insofern kann man mMn durchaus ansprechen, dass bei einer

Gefahr für Leib und Leben

wegen der Bedeutung von Art. 2 II 1 GG grundsätzlich eine geringere Wahrscheinlichkeit genügt, um einen Eingriff der

Polizei

zu rechtfertigen. Alternativ kann man auch die staatliche Schutzpflicht als Begründungsansatz anführen.

TrowaBarton

TrowaBarton

27.10.2025, 15:54:20

Moin, subjektive Rechte einzelner sind nur subsidiär

Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit

, vgl. Kingreen / Poscher in POR, 11. Aufl., § 3 Rn. 41 (S. 55) sowie die dort zitierten Normen für das jeweilige Landesrecht. Insofern ist es jedenfalls nicht falsch die Subsidiarität mit bei der Definition zu nennen (ander Ansicht: der Bot).


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