Definition: Öffentliche Sicherheit
12. Januar 2026
5 Kommentare
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Was ist unter dem polizeilichen Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ zu verstehen?
Die öffentliche Sicherheit umfasst (1) die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, (2) die Unverletzlichkeit subjektiver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie (3) den Bestand des Staates und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
2.1.2025, 05:54:26
Wann sind Grundrechte im Rahmen der öffentlichen Sicherheit („
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung“) anzusprechen? Nur bei fehlender einfachgesetzlicher Konkretisierung oder immer? Muss an dieser Stelle dann auch auf Schutzpflichten und/oder
mittelbare Drittwirkung der Grundrechteeingegangen werden, wenn die
Polizeibehörde zwischen Privatpersonen eingreift?
Simon
7.1.2025, 16:54:09
Die Grundrechte binden nach Art. 1 III GG nur die staatliche Gewalt. Eine un
mittelbare Drittwirkungfür die Bürger besteht nach ghM nicht. Daher wird im absoluten Regelfall, dass die
polizeiliche Maßnahme gegen eine Privatperson gerichtet wird, keine Gefahr für die
öffentliche Sicherheitdurch einen drohenden Grundrechtsverstoß angenommen werden können.
ehemalige:r Nutzer:in
7.1.2025, 17:11:35
@[Simon](131793) Das ist trivial. Genau deshalb habe ich expressis verbis nach der Schutzpflichtenkonstellation und/oder der grundrechtlichen Horizontalwirkung im Lichte der öffentlichen Sicherheit gefragt. In diesen Fällen entfalten die Grundrechte schließlich im Ergebnis auch eine Wirkkraft zwischen Privaten.
Simon
7.1.2025, 17:36:26
Den Teil habe ich leider überlesen @[Artimes](3106). Trotzdem leuchtet mir nicht ganz ein, worauf du mit deiner Frage hinaus willst. Im Rahmen der öffentlichen Sicherheit sind Grundrechte mE insofern nicht anzusprechen, als du durch einen "Verstoß" gegen sie durch Privatpersonen eine Gefahr konstruieren willst. Grundrechte fallen zwar unter die
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, können durch Private aber nicht verletzt werden. Natürlich kannst du die
mittelbare Drittwirkungbzw. grundrechtlichen Schutzpflichten insofern anführen, als du der Betroffenheit eines
polizeirechtlichen Schutzgutes eine höhere Bedeutung verschaffen willst. Im Rahmen des Gefahrbegriffs gilt ja die Je-Desto-Formel, insofern kann man mMn durchaus ansprechen, dass bei einer
Gefahr für Leib und Lebenwegen der Bedeutung von Art. 2 II 1 GG grundsätzlich eine geringere Wahrscheinlichkeit genügt, um einen Eingriff der
Polizeizu rechtfertigen. Alternativ kann man auch die staatliche Schutzpflicht als Begründungsansatz anführen.
TrowaBarton
27.10.2025, 15:54:20
Moin, subjektive Rechte einzelner sind nur subsidiär
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, vgl. Kingreen / Poscher in POR, 11. Aufl., § 3 Rn. 41 (S. 55) sowie die dort zitierten Normen für das jeweilige Landesrecht. Insofern ist es jedenfalls nicht falsch die Subsidiarität mit bei der Definition zu nennen (ander Ansicht: der Bot).
