Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)
Definition: Ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB)
24. Januar 2025
7 Kommentare
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Was versteht man unter der „ergänzenden Vertragsauslegung“ (§ 157 BGB)?
Ergänzende Vertragsauslegung bedeutet Ergänzung eines lückenhaften Rechtsgeschäfts.
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